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Arbeitsrechts-Tipp: Studentenbeschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit


(gruendungszuschuss.de) In vielen Unis landauf, landab haben gerade die Semesterferien begonnen – ein Vorteil für alle Unternehmen, die Studenten beschäftigen wollen. Warum diese Zeit so günstig ist?

Es ist grundsätzlich attraktiv, Studenten zu engagieren – wegen des so genannten Werkstudentenprivilegs. Damit bleiben nämlich Sie und der Student versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das Werkstudentenprivileg kann aber nur derjenige in Anspruch nehmen, der tatsächlich schwerpunktmäßig studiert. Das gilt meist, wenn der Student nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Wenn Sie und Ihr Student diese 20-Stunden-Grenze überschreiten, wird er zum ganz normalen Arbeitnehmer und er und Sie müssen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Eine Ausnahme von dieser Regel findet allerdings während der Semesterferien statt: Die Versicherungsfreiheit bleibt nämlich bestehen, wenn die Tätigkeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.

Diese Ausnahme gilt übrigens auch für die Abend- und Nachtstunden oder an Wochenenden. Beispiel: Ein Medizinstudent arbeitet dauerhaft in einem Seniorenheim mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden. Er ist nur am Samstag oder Sonntag und nachts tätig. Dafür bekommt er monatlich 1.000 Euro. Die 20-Stunden-Grenze ist hier zwar überschritten, aber der Arbeitgeber kann leicht anhand der Dienstpläne belegen, dass er den Studenten nur außerhalb der Vorlesungszeit engagiert. Damit bleibt die Hauptleistung das Studium – und die Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht indes Versicherungspflicht, weil die Beschäftigung über den Minijob hinausgeht.

Ebenso versicherungsfrei ist auch eine umfangreichere Beschäftigung, die ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird. Wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit des Studenten dann ist, spielt keine Rolle. Wenn Sie beispielsweise einen Studenten beschäftigen und hin und wieder gerne mehr mit ihm zusammenarbeiten würden, dann behalten Sie sich das für die Semesterferien vor.

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Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 05.03.2010 09:08
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=163&showblog=2768

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