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Pflichtangaben in E-Mails: Jetzt auf Einzelunternehmer und GbRs ausgeweitet
(gruendungszuschuss.de) Bereits Anfang des Jahres haben wir darüber berichtet, wie fehlende Angaben in der E-Mail-Signatur zur Abmahnfalle werden können (Link siehe unten). Betroffen waren zunächst nur Unternehmen, die ins Handelsregister eingetragen sind. Durch eine Änderung der Gewerbeordnung (GewO) am 22.05.07 gelten nun auch für Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Pflichtangaben. Vervollständigen Sie Ihre E-Mail-Signatur und vermeiden Sie dadurch Geldbußen von bis zu 1.000 Euro sowie Abmahnungen durch Wettbewerber.
Geändert wurde nach einer Meldung des IT-Rechtsanwalts Dr. Bahr (Link siehe unten) der § 15 b GewO. Die Worte „und ihre ladungsfähige Anschrift“ wurden eingefügt. Damit muss nun jeder Gewerbetreibende in Geschäftsbriefen
- den Familiennamen
- mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen
- und die ladungsfähige Anschrift
angeben. Nicht betroffen sind Freiberufler, wobei auch sie sicherheitshalber Name und Adresse in ihre Signatur aufnehmen sollten.
Nach herrschender Meinung zählen auch E-Mails zu den Geschäftsbriefen. Weitere Details und die Erklärung, wie Sie ihre Signatur in Outlook entsprechend ergänzen können, finden Sie in unserem ursprünglichen Bericht „E-Mails ohne Pflichtangaben: Vorsicht, Abmahnfalle“ unter
www.gruendungszuschuss.de/unternehmerwissen/buero-technik/newstipps/blog/e-mails-ohne-pflichtangaben-vorsicht-abmahnfalle.html
Meldung RA Dr. Bahr: www.dr-bahr.com/news/news_det_20070608002042.html
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