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Wenn Sie nebenher Ihr eigener Chef sein wollen


Sie wollen neben Ihrer Festanstellung eine eigene Firma aufbauen, befürchten aber, dass Ihr Chef Ihnen verbietet, nach Feierabend zu arbeiten? Dann gibt es eine gute Nachricht für Sie: Jeder Deutsche darf grundsätzlich arbeiten, wo er will und was er will, und das nicht nur in einem Zweit-, sondern nach Belieben auch in einem Dritt-, Viert- oder Fünftjob. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Extra-Arbeit selbständig oder in einem weiteren Angestelltenverhältnis stattfindet und ob Sie bisher in Teil- oder Vollzeit angestellt sind. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 12 die freie Berufsausübung.

Es gibt jedoch Regeln, die Sie in einem Zweitberuf befolgen müssen.

- Halten Sie sich an das Wettbewerbsverbot: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen den Zweitjob verbieten, wenn dieser seine Interessen beeinträchtigt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 8 Sa 69/05). Das ist der Fall, wenn Sie ihm mit Ihrem Vorhaben Konkurrenz machen.

- Bleiben Sie leistungsfähig: Wenn Sie in Ihrem Nebenjob selbständig sind, haben Sie im Vergleich zu Kollegen, die in ihrem Nebenjob als Angestellte arbeiten, keine zeitlichen Einschränkungen. Sie müssen sich im Gegensatz zu ihnen nicht ans Arbeitszeitgesetz halten. Das heißt: Bei Angestellten, die in zwei Anstellungsverhältnissen arbeiten, dürfen Haupt- plus Nebenjob höchstens 48 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Sie hingegen dürfen im Nebenjob grundsätzlich so lange arbeiten, wie Sie wollen. Das heißt jedoch nicht, dass Sie bis zur völligen Erschöpfung arbeiten sollten, denn in diesem Fall darf Ihr Chef zu Recht annehmen, dass der Nebenjob die Haupttätigkeit negativ beeinflusst – und ihn verbieten.

- Vermischen Sie die Tätigkeiten nicht: Viele Selbständige in Teilzeit räumen ein, dass sie mal schnell im Hauptjob etwas für die Nebentätigkeit erledigen, beispielsweise eine E-Mail-Anfrage ausführlich beantworten. Doch Vorsicht: In diesem Fall kann Ihnen Ihr Chef zu Recht vorwerfen, dass Sie ihm Ihre Arbeitskraft nicht uneingeschränkt zur Verfügung stellen, Sie gegebenenfalls abmahnen oder Ihnen sogar kündigen.

- Erholen Sie sich im Urlaub: Im Urlaub aus dem Angestelltenverhältnis sollten Sie nicht neue Kunden für Ihre Selbständigkeit akquirieren oder liegen gebliebene Aufträge abarbeiten, er dient allein Ihrer Erholung. Das sieht auch der Gesetzgeber so: § 8 des Bundesurlaubsgesetzes verbietet es dem Arbeitnehmer, einer „dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit“ nachzugehen.

- Wenn Sie krank sind, sind Sie krank: Wenn Sie im Hauptjob krankgeschrieben sind, dürfen Sie nichts unternehmen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Ein Fitnesstrainer darf in der Zeit seiner Krankschreibung wegen eines Beinbruchs auf keinen Fall zum Umzugshelfer werden. Es spricht aber wohl nichts dagegen, wenn er als freier Journalist einen Artikel für eine Sportzeitschrift verfasst.

Weitere Tipps und Informationen über nebenberufliches (Klein-)Unternehmertum erhalten Sie im Ratgeber „Selbständig in Teilzeit“ (Linde-Verlag, 17,90 Euro). Andreas Lutz und Nadine Luck erklären darin die Besonderheiten, Chancen und Risiken der Teilzeit-Selbständigkeit. Mit Praxisbeispielen und vielen Tipps zeigen die Autoren Gründern, aber auch Selbständigen, die schon länger in Teilzeit aktiv sind, wie sie ihr Unternehmen zum Erfolg führen.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 21.12.2011 13:48
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=163&showblog=3150

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