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40-Euro-Mahnpauschale kommt: Bundeskabinett beschließt Gesetz gegen Zahlungsverzug


Das Bundeskabinett hat Anfang April den Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" beschlossen. Das Gesetz beschränkt die Abnahme- und Zahlungsfristen, die öffentliche Auftraggeber und Unternehmen mit ihren Auftragnehmern vereinbaren dürfen. Die Auftragnehmer dürfen diesen Kunden bei Verzug künftig eine Mahnpauschale von 40 Euro sowie höhere Verzugszinsen in Rechnung stellen.

Selbständige profitieren als Auftragnehmer von den neuen Regelungen, müssen aber zugleich in ihrer Rolle als Auftraggeber mit höheren Kosten bei eigenem Zahlungsverzug rechnen. Ohnehin besteht Änderungsbedarf vor allem auf staatlicher Seite: Während Unternehmen im Schnitt ihre Rechnungen nach 31 Tagen zahlen, lassen sich staatliche Auftraggeber im Mittel 42 Tage Zeit. Wir beantworten im Folgenden die wichtigsten Fragen zum Gesetz gegen Zahlungsverzug:

Wann tritt das Gesetz in Kraft? - Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse wird der Bundestag den Entwurf mit Sicherheit beschließen, das Gesetz muss dann noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Einen Tag nach der Verkündung tritt das Gesetz dann in Kraft, also wohl irgendwann im Sommer. Wir werden dann nochmals ausführlicher berichten.

Für welche Rechnungen und laufenden Verträge gelten die neuen Regeln? - Sie greifen bei allen Schuldverhältnissen, die nach dem Inkrafttreten (siehe oben) entstehen sowie für Dauerschuldverhältnisse, soweit die Leistung nach dem 30.06.2015 (!) erbracht wurde.

Welche Gesetze ändern sich und wie werden sie durchgesetzt? - Die Änderungen werden im BGB vorgenommen. Unternehmensverbände werden als "Wachhund" genutzt: Eine zugleich beschlossene Änderung im Unterlassungsklagengesetz räumt ihnen das Recht ein, gegen Vertragsbestimmungen und Geschäftspraktiken auf Unterlassung zu klagen, durch die das neue Gesetz unterlaufen werden soll.

Wie funktioniert die 40-Euro-Mahnpauschale? - Wenn ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Unternehmen in Verzug gerät, kann der Rechnungssteller bzw. Gläubiger eine Pauschale von 40 Euro verlangen (oder mehr, wenn er entsprechend höhere Kosten nachweist). Gerade bei kleineren Forderungen wird dies sicherlich zu einer besseren Zahlungsmoral führen. Außerdem erhöht der Gesetzgeber den Verzugszins auf neun (bisher acht) Prozent über dem Basiszinssatz.

Auch die Überprüfungs- und Zahlungsfristen werden beschränkt? 
- Die Vereinbarung von Zahlungsfristen von mehr als 30 oder sogar 60 Tagen wird deutlich erschwert. AGB-Klauseln, mit denen sich öffentliche Auftraggeber und Unternehmen für die Abnahme oder Überprüfung mehr als 15 Tage oder für die Zahlung mehr als 30 Tage Zeit einräumen sind künftig grundsätzlich unwirksam. Das Unternehmen bzw. der öffentliche Auftraggeber muss bei längeren Abnahme- bzw. Zahlungsfristen nachweisen, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde. Zudem müssen die Vereinbarungen sachlich gerechtfertigt sein und dürfen nicht grob unbillig sein. Dabei sind ggf. weitere Fristen zu beachten.

War das Gesetz nicht schon länger geplant? - Ja, wir hatten bereits im März 2013 darüber berichtet.  Damals sollte es rückwirkend zum 1. März beschlossen werden. Die zugrundeliegende EU-Zahlungsverzugsrichtlinie ("Small Business Act") wurde bereits im Februar 2011 beschlossen. Der Verdacht liegt nahe, dass die ja selbst von den strengeren Regeln betroffenen öffentlichen Auftraggeber Zeit gewinnen wollten - aus dem Zahlungsverzug wurde so ein Gesetzesverzug.

Gesetzesentwurf: Download

Verfasst von Andreas Lutz am 09.04.2014 07:37
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3436

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