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Bekämpfung des Zahlungsverzugs? Demnächst 40 Euro Mahnpauschale?


Bis 16. März 2013 sollte eigentlich das "Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs" beschlossen und dann rückwirkend zum 1. März in Kraft gesetzt werden. Es soll insbesondere kleinen Unternehmen helfen, im Umgang mit anderen Unternehmen und vor allem auch staatlichen Auftraggebern schneller an ihr Geld zu kommen. Wir fassen die geplanten Neuerungen zusammen und haben nachgefragt, ob die zugrunde liegende EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (Small Business Act) fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt wird.

Die interessanteste Neuerung ist die Einführung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Der Rechnungsteller kann diese im Verzugsfall verlangen (sofern es sich nicht um Privatpersonen/Verbraucher handelt), ohne Kosten nachzuweisen und auch ohne dass vorher eine Mahnung erfolgte. Wenn man einen Inkassodienstleister oder einen Rechtsanwalt beauftragt, kann man von Schuldner die tatsächlichen Kosten verlangen, wobei die 40 Euro auf diese anzurechnen sind, also nicht zusätzlich erhoben werden können. Gerade bei kleineren Rechnungsbeträgen (bei denen 40 Euro stark ins Gewicht fallen) und bei Schuldnern, die an sich zahlungsfähig sind, dürfte die drohende Verzugspauschale zu einer besseren Zahlungsdisziplin führen.

Eine zweite Neuerung: Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Zahlungsfrist wird auf 60 Tage begrenzt, gegenüber öffentlichen Auftraggebern sogar auf 30 Tage. Falls die Bezahlung an eine Abnahme der Leistung geknüpft ist, so muss die Abnahme innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Eine längere Frist ist nur dann legal, wenn sie ausdrücklich (ggf. auch über AGB) vereinbart wurde, und sie muss sachlich gerechtfertigt sein, darf den Leistenden also nicht grob benachteiligen.

Bei Rechtsgeschäften mit Nicht-Konsumenten gilt zudem künftig ein Verzugszins von neun (bisher acht) Prozent über dem Basiszinssatz (zurzeit 0,2 Prozent).

Auch die Definition, bis wann eine Rechnung zu zahlen ist, hat sich offenbar geändert. Bisher reichte es aus, am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist zu überweisen. Künftig muss das Geld an diesem Tag bereits auf dem Konto des Rechnungsstellers eingegangen sein.

Ob es der EU mit der Richtlinie gelingt, die von ihr erhoffte "Kultur der unverzüglichen Zahlung" in Europa zu erreichen? Das hängt natürlich davon ab, ob die Rechnungssteller die neuen "Waffen" einsetzen und wie ernst sie von den Schuldnern genommen werden.

Aktuell räumen deutsche Unternehmen ihren Kunden durschnittlich eine Zahlungsfrist von 31 Tage ein, Unternehmenskunden zahlen im Durschnitt nach 30 Tagen, staatliche Auftraggeber erst nach 42 Tagen. Hinter diesen Zahlen verbergen sich natürlich gute Schuldner, die schneller zahlen, etwa um Skontoregelungen zu nutzen, und Schuldner, die sich sehr viel mehr Zeit lassen und offene Forderungen wie einen kostenfreien Überziehungskredit handhaben.

Leider scheint sich das Inkrafttreten des Gesetzes noch zu verzögern. Zwar hat sich bereits im September letzten Jahres der Bundestag mit dem Gesetzesvorhaben in erster Lesung beschäftigt. Das Gesetz wurde aber zur Beratung in den Rechtsausschuss des Bundestages verwiesen. Dort fand am 30. Januar eine Sachverständigenanhörung statt. Das Gesetz steht zwar nicht auf der Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung, soll aber laut Bundesregierung auf jeden Fall noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Gut für Schuldner: Sie müssen bis auf Weiteres noch nicht mit einer saftigen Mahnpauschale von 40 Euro rechnen.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 13.03.2013 10:49
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3335

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