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BFH-Urteil: Kombinierte Urlaubs- und Geschäftsreisen können besser abgesetzt werden


(gruendungszuschuss.de) Der Ehrliche ist der Dumme: Das galt bisher für alle, die eine Geschäftsreise unternahmen und die Gelegenheit nutzten, um einige private Tage anzuhängen. Sie wurden bisher bei wahrheitsgemäßer Darstellung des Sachverhalts vom Finanzamt bestraft. Die Kosten der Hin- und Rückreise durften nicht, auch nicht anteilsmäßig (!), als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Jetzt hat das Bundesfinanzgericht (BFH) das von ihm selbst vor Jahren aufgestellte „Aufteilungs- und Abzugsverbot“ kassiert. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was sich dadurch für Sie verändert und worauf Sie bei gemischt veranlassten Geschäftsreisen achten sollten.

Der Streitfall: Ein EDV-Controller hatte die berühmte Consumer Electronics Show in Las Vegas besucht, um sich über Neuigkeiten im Elektronikbereich zu informieren. Von den sieben Tagen seines USA-Aufenthaltes entfielen vier auf die Fachmesse, die restlichen Tage nutzte er zur persönlichen Entspannung. Das Finanzamt akzeptierte Kongressgebühren, vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage als Betriebsausgabe, verweigerte jedoch die Anerkennung von 4/7 der Flugkosten, die einen Großteil der gesamten Reiseausgaben ausmachten. Das angerufene Finanzgericht gab dem Kläger zwar Recht, das Finanzamt beharrte aber auf dem Aufteilungsverbot und wollte es vom BFH ganz genau wissen.

Beruflicher Zeitanteil oder anderes nachvollziehbares Aufteilungskriterium notwendig

Der BFH entschied sich gegen seine bisherige Rechtsprechung und stellte fest, dass bei gemischt veranlassten Reisen grundsätzlich eine Aufteilung möglich ist, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Im Einzelfall kann auch ein anderes Kriterium als die Zeit zur Aufteilung herangezogen werden, wenn es für Dritte nachvollziehbar ist. Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Gründe für die Reise so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.

In der Praxis bedeutet dies, dass Reisende den beruflichen und den privaten Anteil ausreichend deutlich trennen, also zum Beispiel alle geschäftlichen Termine auf einen Tag und alle privaten Termine auf einen anderen Tag legen sollten. Der berufliche Anteil muss den privaten Anteil nicht unbedingt überwiegen, er darf aber nicht lediglich ein Vorwand sein, sondern muss für sich genommen eine Geschäftsreise rechtfertigen. Was genau für den BFH „von untergeordneter Bedeutung“ ist, wird sich wohl erst im Rahmen weiterer Streitfälle herausstellen. Zu beachten ist auch, dass die bezahlte Umsatzsteuer nur auf den geschäftlichen Anteil der Reise zurückgefordert werden kann.

Die Bedeutung des Urteils geht weit über Geschäftsreisen hinaus und kann Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben. Bisher war eine solche Aufteilung nur ausnahmsweise, etwa bei Telefon und Firmenwagen, möglich. Künftig könnte es zu einer Aufteilung und Absetzung vieler anderer nur teilweise geschäftlich bedingter Anschaffungen kommen, man denke etwa an eine Bahncard oder ein Zeitungsabo.

Pressemitteilung des BFH zum Urteil: http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2010/PM_1.2010.pdf
Ausführliche Urteilsbegründung: http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.1.13/GRS106.html
Was Sie unbedingt über die Absetzbarkeit von Geschäftsreisen, Firmenwagen, Verpflegungsmehraufwendungen usw. wissen müssen, erfahren Sie in leicht verständlicher Form in dem Buch „Jetzt sind Sie Unternehmer“. Infos unter http://www.gruendungszuschuss.de/?id=244
Sie haben eine wichtige steuerliche Frage, aber keinen kompetenten steuerlichen Ratgeber? Unter http://www.gruendungszuschuss.de/?id=14 bieten wir einen Rückrufservice, bei dem Steuerberater und andere Experten Sie zurückrufen und Ihre Fragen beantworten.

Verfasst von Andreas Lutz am 23.02.2010 07:16
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2757

Kommentare

Verfasst von Michael Angemeer am 26.02.2010 09:27

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