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Bis Sonntag Dauerfristverlängerung beantragen


Bis Sonntag, 10. Februar, ist die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar fällig – oder Sie müssen eine Dauerfristverlängerung beantragen und so die Abgabefrist um einen Monat verlängern. Wer die Dauerfristverlängerung bereits im Vorjahr abgegeben hat, muss trotzdem erneut den Antrag stellen.

Müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben? Dies ist zum Beispiel in den ersten beiden Jahren nach der Gründung der Fall. Dann müssen Sie im Antrag auf Dauerfristverlängerung die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahrs angeben. Tipp: Zahlungen an das Finanzamt im Vorjahr sowie in den ersten Monaten diesen Jahres anschauen! Ein Elftel davon wird dann automatisch als Sondervorauszahlung von Ihnen verlangt. Dies soll den Zinsvorteil ausgleichen, den Sie ansonsten durch die späteren Zahlungstermine hätten.

Die Höhe der Sondervorauszahlung könnte das Finanzamt zwar auch selbst berechnen – die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen ist ihm ja bekannt –, aber es besteht darauf, dass der Steuerpflichtige die Berechnung selbst durchführt. Schließlich wird das Geld anschließend vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht bzw. ist zu überweisen - und damit möchte man den Steuerbürger nicht überraschen.

Wer schon länger selbständig ist und im Vorjahr nur wenig Umsatzsteuer abführen musste, wird vom Finanzamt automatisch zur vierteljährlichen Voranmeldung (Umsatzsteuerschuld bis 7.500 Euro) oder gar zur jährlichen Voranmeldung (bis 1.000 Euro) veranlagt. Auch wer quartalsweise die Umsatzsteuer meldet, sollte eine Dauerfristverlängerung einreichen. Eine Sondervorauszahlung wird in diesem Fall nicht verlangt.

Wer die Umsatzsteuer nur jährlich melden muss oder als Kleinunternehmer komplett von der Umsatzsteuer befreit ist, kann auf eine Dauerfristverlängerung dagegen verzichten.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 06.02.2013 14:29
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3316

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