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Bundesverwaltungsgericht: Meisterzwang besteht weiterhin


(gruendungszuschuss.de) Für die Handwerksverbände ist er ein Qualitätssiegel, für den Wettbewerb ein Hindernis: Der Meisterzwang. Handwerker in 41 sogenannter „gefahrengeneigter“ Branchen müssen weiterhin Brief und Siegel oder zumindest jahrelange Arbeitserfahrung erwerben, wollen sie sich in ihrem Beruf selbständig machen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in dieser Woche.

Damit wies das Gericht die Klagen einer Friseurgesellin und eines Dachdeckergesellen zurück, die betont hatten, sie dürften bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs auch ohne Eintrag in die Handwerksrolle, ohne Meisterprüfung oder qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle selbständig ausüben – und daher gehofft hatten, die Zugangsbeschränkung könnte in Gänze fallen. Die Handwerksordnung, so ihre Argumentation, schränke die Berufsfreiheit ein – und diskriminiere sie gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland. Bürger aus anderen EU-Ländern nämlich könnten auch hierzulande ohne Meisterbrief einen Betrieb eröffnen. Das sieht das Gericht anders: Auch ausländische Handwerker müssten Berufserfahrung vorweisen, bevor sie sich in Deutschland niederlassen dürften.

Damit besteht der Meisterzwang weiter in Branchen wie Gerüstbauer, Maurer, Fleischer, Dachdecker, Friseure. Die Anwältin des Dachdeckers, Hilke Böttcher, hatte nach dpa-Angaben  bezweifelt, dass der Meistertitel nach wie vor ein Gütesiegel sei. Die Meister würden sich eher um administrative Büro-Angelegenheiten kümmern, während draußen Mitarbeiter und Azubis werkeln. In den technischen Berufen habe es außerdem so viele Innovationen gegeben, dass fraglich sei, ob Meister aus den 1970er und 80er Jahren noch den gleichen Wissenstand hätten wie heutige Gesellen.

Kritiker des Meisterzwangs halten diesen vor allem für ein Mittel der Handwerksverbände, Außenstehende von der Arbeit in ihrem Bereich abzuhalten. Sie spüren selbständige Arbeiter, denen der wichtige Brief fehlt, häufig auf – und belegen die unerwünschten Konkurrenten mit Geldstrafen und Arbeitsverboten. Ein engagierter Kritiker der Zugangsbeschränkung ist Michael Wörle, der mit seinem Buch „Selbständig ohne Meisterzwang“ Wege vorbei an den Handwerkskammern zeigt. Mehr hierzu: http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=2952

Das Gericht hingegen teilt die Ansichten der Kritiker nicht: Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs sei verhältnismäßig. Die Richter halten die gesetzliche Zugangsbeschränkung zu diesen Berufen weiter für „geeignet und erforderlich, Dritte vor Gefahren zu schützen“, die mit der Ausübung dieser Handwerke, hier im Speziellen des Dachdeckerhandwerks, einhergehen.  Die Zugangsbeschränkung führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 01.09.2011 09:32
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3066

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