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Dauerfristverlängerung nur noch online


(gruendungszuschuss.de) Bis morgen, 10. Februar, ist die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar fällig – oder Sie müssen eine Dauerfristverlängerung beantragen und so die Abgabefrist um einen Monat verlängern. Doch Vorsicht: Der Verlängerungsantrag kann seit diesem Jahr nur noch online gestellt werden (per „Elster“). Anders als von manchen Medien berichtet, verlängert sich die Dauerfristverlängerung in den meisten Fällen auch nicht automatisch, sondern muss jedes Jahr von Neuem eingereicht werden.

Erneut stellen müssen den Antrag alle Selbständigen, die monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. Gründer müssen dies im Jahr der Gründung und im Folgejahr grundsätzlich immer tun, es sei denn, sie sind von der Umsatzsteuer befreit, etwa als Kleinunternehmer. Wer schon länger selbständig ist und im Vorjahr nur wenig Umsatzsteuer abführen musste, wird vom Finanzamt automatisch zur vierteljährlichen Voranmeldung (Umsatzsteuerschuld bis 7.500 Euro) oder gar zur jährlichen Voranmeldung (bis 1.000 Euro) veranlagt. In diesen Fällen ist eine erneute Abgabe des Verlängerungsantrags nicht nötig. Alle anderen Selbständigen müssen ebenfalls monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.

Als Betroffener müssen Sie im Antrag auf Dauerfristverlängerung die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahrs angeben. Ein Elftel davon wird dann als Sondervorauszahlung von Ihnen verlangt. Diese soll den Zinsvorteil ausgleichen, den Sie ansonsten durch den späteren Zahlungstermin hätten.

Die Sondervorauszahlung Wert könnte das Finanzamt zwar auch selbst berechnen – die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen ist ihm ja bekannt – aber es besteht darauf, dass der Steuerpflichtige die Berechnung selbst durchführt. Schließlich wird das Geld anschließend vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht bzw. ist zu überweisen. Um Ärger über unvorhergesehene Abbuchungen zu vermeiden, möchte man dies nicht automatisch tun.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 09.02.2011 11:16
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2939

Kommentare

Und sobald er sich den Computer und den Internetzugang zawgnsweise zugelegt hat, schle4gt die Stunde der GEZ. Kann man aufgrund ders Urteils sich von der GEZ befreien lassen, da ja offensichtlich ist, woffcr man den Computer nutzen will/muss?

Verfasst von Eberto am 14.12.2012 11:40

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