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Es geht auch ohne Mahnung: So kommen Sie schneller zu Ihrem Geld!


Wichtiger als wiederholte hilflose Mahnungen sind eindeutige vertragliche Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen, zeitnah gestellte Rechnungen sowie unmissverständlicher Klartext bei Zahlungserinnerungen. Wir erklären den Unterschied zwischen der Fälligkeit einer Forderung und dem Verzug des Schuldners - und was Sie tun können, damit Ihre Kunden schneller zahlen.

Die Mahnung ist das am meisten überschätzte Instrument des betrieblichen Forderungsmanagements. Fangen wir mit dem größten Missverständnis an: Das Durchlaufen des weitverbreiteten vierstufigen Mahnverfahrens (aus Zahlungserinnerung und erster bis dritter Mahnung) entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. In vielen Fällen ist überhaupt keine ausdrückliche Mahnung erforderlich, bevor Sie Verzugszinsen geltend machen, einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Ihren säumigen Kunden gar auf Zahlung verklagen können!

Bitte beachten Sie: Die folgenden Überlegungen müssen Sie nur dann anstellen, wenn Sie gezwungen sind, "auf Rechnung" zu liefern. Falls Sie die Möglichkeit haben, Ihre Waren und Dienstleistungen zum Beispiel ...

  • gegen Barzahlung oder Vorkasse,
  • per EC- oder Kreditkartenzahlung,
  • Abbuchungsauftrag bzw. Einzugsermächtigung oder
  • mit Paypal und ähnlichen Online-Zahlverfahren

... zu liefern, stehen Sie sich damit besser - erhöhen andererseits jedoch die Verkaufshürde. Falls die vermieden werden sollen, sorgen Sie alternativ mit Anzahlungen und Abschlagzahlungen für eine gerechtere Risikoverteilung und Schadensbegrenzung.

Zahlungskonditionen per Einzelvertrag oder Gesetz

Zurück zur Lieferung auf Rechnung: Wann eine Zahlung fällig und ob Ihr Schuldner bereits in Verzug ist, hat weniger mit Ihrem Mahnwesen als vielmehr mit den beim Vertragsschluss vereinbarten oder im BGB geregelten Zahlungskonditionen zu tun.

Fangen wir mit der Fälligkeit an: Sofern keine einzelvertraglichen Vereinbarungen über den Leistungszeitpunkt und die Zahlungsbedingungen getroffen worden sind, können sie nicht einseitig im Rechnungstext nachgeschoben werden. Das hat der BGH Ende 2007 entschieden. In dem Fall gilt die in § 271 BGB festgelegte Generalklausel über den Leistungszeitpunkt:
"Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, [...]"
Spezielle Fälligkeitsregelungen gibt es darüber hinaus für ...

  • Dienstverträge (Vergütung grundsätzlich "nach Abschluss der Leistung" fällig),
  • Werkverträge (Vergütung grundsätzlich "bei Abnahme zu entrichten") und
  • Mietverträge (Miete grundsätzlich "am Ende der Mietzeit zu entrichten").

Fälligkeit ist gut - Verzug ist besser!

So wichtig Klarheit über die Fälligkeit einer Forderung sein mag: Sie nützt Ihnen zunächst einmal herzlich wenig. Um weitergehende Ansprüche geltend machen und wirksame Schritte einleiten zu können, muss sich der Schuldner in Verzug befinden. Um den herbeizuführen, war früher eine Mahnung nötig. Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform im Jahr 2001 können Sie sich diesen Umweg mit einfachen Mitteln sparen: Denn im BGB findet sich seitdem eine Verzugsautomatik für "Entgeltforderungen".

Bevor Sie sich auf die berufen, können Sie den Übergang von der Fälligkeit zum Verzug aber auch nach wie vor eigenhändig herbeiführen:

  • Am allerbesten: Sie vereinbaren von vornherein einen nach dem Kalender bestimmten Zahlungszeitpunkt, zum Beispiel "Zahlbar ohne Abzüge bis spätestens 15. April 2009."
  • Oder Sie schicken Ihrem Schuldner sofort nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung.

Angesichts der üblichen Brief- und Banklaufzeiten plus der unvermeidlichen Bearbeitungszeit beim Kunden kommen Sie unter Wahrung der üblichen Höflichkeitsfristen mit der zweiten Variante jedoch kaum schneller an Ihr Geld als mit der im Folgenden beschriebenen gesetzlichen Verzugsautomatik.

Wichtig: Das Gesetz macht einen Unterschied, ob der Schuldner einer Geldschuld eine Privatperson (= "Verbraucher") oder ein Geschäftskunde (= "Unternehmer") ist.

Unternehmer: nach 30 Tagen in Verzug

In Bezug auf Geschäftsleute legt § 286 Abs. 3 BGB fest:

"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet [...]"

Sollte der Zeitpunkt des Rechnungszugangs nicht bestimmbar sein, entscheidet der Fälligkeitstermin und der Empfang der Gegenleistung.

Privatleute: Verzug nur mit Ansage

Wenn Sie mit Verbrauchern Geschäfte machen, greift die Verzugsautomatik nicht ohne Weiteres. Laut § 286 Abs. 3 BGB gilt sie nur dann, wenn Sie den Kunden in der Rechnung ausdrücklich auf das automatische Eintreten des Verzugs hingewiesen haben. Mit einem Textbaustein wie dem folgenden, gut lesbar angebracht, sind Sie auf der sicheren Seite:

"Mahnungen kosten Zeit und Geld: Deshalb bitten wir Sie, den fälligen Gesamtbetrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen. Falls Sie innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung noch nicht bezahlt haben, geraten Sie automatisch in Verzug. Eine gesonderte Mahnung ist dafür nicht erforderlich."

Ein solcher Hinweis ist selbstverständlich auch in Rechnungen an Geschäftsleute möglich. Je nach Art Ihre Geschäftsbeziehungen und den bisherigen Erfahrungen mit der Zahlungsmoral Ihrer Kunden können Sie abschreckungshalber gleichzeitig auf die Verzugsfolgen hinweisen (s. u.).

Von der Fälligkeit zum Verzug

Angenommen, Sie schicken am 2. April 2009 eine sofort fällige Rechnung an einen Geschäftskunden, dann können Sie davon ausgehen, dass sie spätestens am 4. April 2009 beim Empfänger eingetroffen und damit fällig ist. Wenn die Rechnungsgutschrift am 4. Mai 2009 noch nicht auf Ihrem Konto eingegangen ist, befindet sich Ihr Kunde von diesem Zeitpunkt an im Verzug, ohne dass Sie dafür noch etwas unternehmen müssten.

Übrigens: Bereits vor Ablauf der 30-Tagesfrist befindet sich Ihr Schuldner in Verzug, sofern er die Bezahlung "ernsthaft und endgültig verweigert". Bei inhaltlich strittigen Forderungen können Sie dann sofort das Mahnverfahren einleiten oder Klage einreichen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihren Kunden Skonto- oder ähnliche Schnellzahlerrabatte einräumen (z. B. "Zahlbar innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto"), ändert sich an der sofortigen Fälligkeit grundsätzlich nichts. Geschäftsleute sind auch in diesem Fall nach 30 Tagen automatisch in Verzug, selbst wenn Sie den spätesten Zahlungszeitpunkt nicht nach dem Kalender bestimmen. Damit Privatleute automatisch nach 30 Tagen in Zahlungsverzug sind, müssen sie bei solchen Rabattangeboten ebenfalls darauf hingewiesen worden sein.

Verzugsfolgen I: Schadenersatz

Ganz gleich, auf welche Weise der Verzug eingetreten ist: Sobald er eintritt, dürfen Sie für den geforderten Betrag Zinsen in Rechnung stellen. Die gesetzlichen Obergrenzen für Verzugszinsen gegenüber Geschäftsleuten liegen derzeit bei 9,62 % (= 8 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz von 1,62 % - Stand: Februar 2009). Gegenüber Verbrauchern liegt der Verzugszinssatz aktuell bei höchstens 6,62 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

Die Verzinsung stellt einen Ausgleich für den finanziellen Schaden da, der Ihnen durch die verspätete Bezahlung entsteht. Höhere als die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen sind grundsätzlich zulässig: Dann müssen Sie den Schaden jedoch im Einzelfall nachweisen können.

Praxistipp: Die genannten Prozentangaben beziehen sich aufs Jahr! Verzugszinsen müssen taggenau berechnet werden. Falls Ihnen das zu umständlich ist, lassen Sie sich vom "Verzugszins-Rechner" unterstützen.
Zusätzlich zu den Verzugszinsen dürfen Sie Ihren säumigen Kunden in Rechnung stellen:

  • die Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (akzeptiert werden erfahrungsgemäß bis zu 2,50 Euro pro Mahnung),
  • die Portokosten sowie
  • eventuelle Rechtsanwaltskosten.

Verzugsfolgen II: das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren dürfen Sie genau genommen schon bei Fälligkeit einer Forderung einleiten - üblicherweise warten Sie damit jedoch zumindest bis zum Eintritt des Verzugs: Das standardisierte Verfahren vereinfacht die Durchsetzung von Geldforderungen erheblich. Allein die Ankündigung wirkt oft Wunder.

Sie beantragen den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids beim "gemeinsamen Mahngericht", das für Ihren Wohn- bzw. Standort zuständig ist. Antragsvordrucke gibt es im Schreibwarenhandel. Sie können das automatisierte Mahnverfahren aber auch in acht einfachen Schritten in Form eines "Online-Mahnantrags" auf dem zentralen Mahnportal der Bundesländer einleiten. Die reinen Gerichtsgebühren für das Mahnverfahren reichen von 23 Euro (bei Forderungen bis zu 300 Euro) über 98 Euro (bei Forderungen zwischen 9.000 Euro und 10.000 Euro) bis zu knapp 1.500 Euro (bei Forderungen von 500.000 Euro).

Nachteil: Sie müssen die Gebühren auslegen - dürfen Sie aber an Ihren Schuldner weiterreichen. Falls Sie sich vertreten lassen, gilt das auch für eventuelle Rechtsanwaltskosten.

Im standardisierten Mahnverfahren prüft das Gericht Ihr Anliegen nur auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit. Sofern die gegeben sind, erlässt es daraufhin den Mahnbescheid an Ihren Schuldner. Nach Zustellung des Bescheids hat er 14 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen. Widerspricht (oder zahlt) der Kunde in diesem Zeitraum nicht, beantragen Sie umgehend einen Vollstreckungsbescheid, auf dessen Grundlage Sie die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher betreiben können. Ein Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Widerspricht Ihr Schuldner hingegen bereits dem Mahnbescheid (zum Beispiel, weil er die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung ganz oder teilweise bestreitet), entscheiden Sie in aller Ruhe, ob Sie den normalen Klageweg beschreiten wollen.

Moment mal: Erst kommunizieren, dann klagen!

So wichtig es ist, die eigenen Rechte zu kennen und die eigene Position zu stärken - zum Normalfall sollte der gerichtliche Mahnbescheid nicht werden. Schließlich wollen Sie ja auf Dauer gute Geschäfte machen:

  • Verschaffen Sie sich bei den Vertragsverhandlungen eine gute Ausgangsposition durch Vereinbarung unmissverständlicher Zahlungsbedingungen. Sichern Sie sich Ihr gutes Recht auf sofortige Bezahlung - schließlich haben Sie Ihren Teil der Vereinbarung ja schon erfüllt. 
  • Weichen Sie von der sofortigen Zahlbarkeit nur dann ab, wenn Sie die Gutschrift damit erfahrungsgemäß deutlich beschleunigen können.
  • Falls Sie "auf Ziel" liefern, rechnen Sie den Skonto-Preisnachlass von vornherein in Ihre Verkaufspreise ein.
  • Wenn der Verzug noch schneller eintreten soll als im Gesetz geregelt, legen Sie den spätesten Zahlungstermin kalendarisch fest ("Zahlbar bis spätestens 15. April 2009.").
  • Verschicken Sie zusammen mit der Lieferung oder sofort nach Abschluss Ihrer Dienstleistung zeitnahe Rechnungen.
  • Falls Privatleute zu Ihren Kunden gehören, weisen Sie sie klar und deutlich auf die gesetzliche Verzugsautomatik hin und machen Sie die Folgen deutlich.
  • Rufen Sie Kunden an, die mit Rechnungen in Verzug sind: Fragen Sie, woran es liegt.
  • Ist Ihr Kunde in Zahlungsschwierigkeiten, einigen Sie sich auf einen realistischen Zahlungszeitpunkt und handeln eine angemessene Verzinsung oder sonstige Kompensation aus.
  • Wurde die Bezahlung lediglich vergessen, gewähren Sie eine Nachfrist von einer Woche.
  • Ist die Rechnung dann immer noch offen, schicken Sie eine schriftliche Zahlungserinnerung mit einer einwöchigen Nachfrist.
  • Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, schicken Sie den Brief am besten gleich per Einschreiben mit Rückschein. Damit verleihen Sie der Ernsthaftigkeit Ihres Anliegens Nachdruck und verbessern bei Zweifeln über den Verzugsbeginn zudem Ihre Beweislage.
  • Verzichten Sie bei Ihren Erinnerungsschreiben am besten auf Überschriften wie "Zahlungserinnerung" oder "1. Mahnung": Daraus könnte der Schuldner den - ggf. unzutreffenden - Schluss ziehen, dass noch eine oder mehrere weitere Mahnungen folgen.
  • Ob Sie anschließend doch noch eine weitere außergerichtliche Mahnung schicken oder gleich den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, entscheiden Sie in jedem Einzelfall. 

Verfasst von Robert Chromow am 20.02.2009 08:07
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2641

Kommentare

Verfasst von Robert Chromow am 20.03.2009 12:04


Verfasst von Thomas Andersen am 19.03.2009 15:33


Verfasst von Thomas Hein am 19.03.2009 13:15

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