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EÜR-Ausnahme: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ins Vorjahr buchen


(gruendungszuschuss.de) Bei der Einnahmenüberschussrechnung kommt es grundsätzlich auf den Zahlungszeitpunkt an. Ausgenommen davon sind "regelmäßig wiederkehrende" Einnahmen und Ausgaben kurz vor und nach dem Jahreswechsel. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass dazu auch Umsatzsteuervorauszahlungen gehören. Wer Anfang eines neuen Jahres Vorauszahlungen für Dezember oder das letzte Quartal des Vorjahrs leistet, darf diese Ausgaben ausnahmsweise als Aufwand des Vorjahres buchen. Wir klären diese und weitere Umsatzsteuer-Zweifelsfragen rund um Termine, Fristverlängerungen und (Sonder-)Vorauszahlungen.

Die Umsatzsteuer gilt landläufig als erfolgsneutraler "durchlaufender Posten". Bei genauerem Hinsehen trifft das aber gar nicht zu. Besonders schmerzhaft bekommen bilanzierungspflichtige Unternehmen das zu spüren: Die müssen die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung als Einnahme buchen und bei der nächsten Vorauszahlung ans Finanzamt abführen. Wann der Kunde seine Rechnung letztlich zahlt, spielt keine Rolle. Unternehmen mit doppelter Buchführung müssen Umsatzsteuervorauszahlungen also vielfach vorfinanzieren.

Doch auch bei der vereinfachten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)http://www.gruendungszuschuss.de/?id=127
hat die Umsatzsteuer Einfluss auf Gewinn und Verlust: Denn bei "vereinnahmten" Umsatzsteuern handelt es sich um Betriebseinnahmen, bei gezahlten Vorsteuern um Ausgaben. Wie bei der EÜR üblich kommt es dabei grundsätzlich auf den Zahlungszeitpunkt an, das heißt: Wenn Sie eine Rechnung im Dezember 2007 geschrieben haben, der Kunde aber erst im Januar 2008 bezahlt, dann handelt es sich sowohl beim Umsatzerlös als auch bei der darauf anfallenden Umsatzsteuer um Einnahmen des neuen Jahres.

Sonderfall Umsatzsteuervorauszahlung

Anders sieht die Sache bei den Umsatzsteuervorauszahlungen ans Finanzamt aus: Wenn Sie dieser Tage die Vorauszahlungen für Dezember 2007 oder das letzte Vierteljahr 2007 ans Finanzamt überweisen, dann dürfen Sie diese Ausgaben unter Umständen noch in die EÜR für 2007 buchen. Nachdem sich Finanzämter lange dagegen gesträubt hatten, hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr entschieden, dass es sich bei Umsatzsteuervorauszahlungen um "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" handelt, die im "vorangegangenen Veranlagungszeitraum abgezogen werden" dürfen (AZ: XI R 48/05, Urteil vom 1.8.2007):
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&nr=13036

Als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wiederum gelten laut Paragraf 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
http://bundesrecht.juris.de/estg/__11.html
Zahlungen, die "kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind."

Unter "kurze Zeit" versteht das Finanzamt üblicherweise ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen nach Ende des Jahres. Wer jedoch eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragt hat und sich deshalb einen Monat länger mit seiner letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Vorjahr Zeit lassen darf, kann sogar versuchen, Finanzamts-Überweisungen noch bis zum 10. Februar als Betriebsausgaben fürs Vorjahr zu buchen.

Fristverlängerung vom Fiskus

Die Dauerfristverlängerung ist natürlich nicht nur bei der Zuordnung von Vorauszahlungen zum Vorjahr eine sinnvolle Sache:

  • Sie dürfen sich einen Monat länger Zeit mit ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung lassen.
  • Die sich ergebende Vorauszahlung ("Zahllast") ist dadurch ebenfalls erst einen Monat später fällig.
  • Vor allem aber können Sie als Monatszahler die Zahl der Voranmelde-Zeitpunkte auf einen Schlag halbieren: Zwar müssen Sie weiterhin für jeden Monat eine Voranmeldung abgeben - sie können aber immer zwei Monate in einem Aufwasch erledigen.

Beispiel: Angenommen, Sie lassen sich mit Ihrer Voranmeldung für Januar bis zum 10. März Zeit. Dann können Sie zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig die Abrechnung für Februar machen (was Sie ohne Dauerfristverlängerung ja ohnehin müssten). Anschließend haben Sie dann zwei Monate Ruhe, bis Sie im Mai die Voranmeldungen für März und April einreichen und so weiter. Auf diese Weise müssen Sie sich "nur" noch sechs Mal im Jahr mit der Umsatzsteuer abplagen.

Antragstellung und Auflagen

Die Finanzämter sind laut Paragraf 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__46.html
verpflichtet, einem Antrag auf Dauerfristverlängerung stattzugeben - und tun das in der Praxis auch anstandslos. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn der "Steueranspruch" nachweislich gefährdet ist. Die Verlängerungsautomatik geht soweit, dass Sie keine Bestätigung abwarten müssen, sobald Sie den Antrag gestellt haben.

PC-Praxistipp: Mithilfe moderner Buchführungsprogramme können Sie den Antrag PC-gestützt ausfüllen und direkt via Internet ans Finanzamt übermitteln. Auch die amtliche Elster-Software enthält das Antragsformular. Wenn alle Stricke reißen, finden Sie den Vordruck aber auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
http://www.formulare-bfinv.de/
Dort klicken Sie in der linken Navigationsleiste auf "Formularcenter" - "Unternehmen". In der daraufhin eingeblendeten Liste der Steuerarten finden Sie unter "Umsatzsteuer" das Formular "USt 1 H - Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2008".

Die Bewilligung der Dauerfristverlängerung gilt übrigens über das Jahresende hinaus: Sie endet erst, wenn das Finanzamt sie widerruft oder der Unternehmer ausdrücklich darauf verzichtet.

Sondervorauszahlung bei monatlicher Voranmeldung

Wichtig: Wer verpflichtet ist, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, muss zusammen mit der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen des Vorjahrs leisten. Gründer dürfen die voraussichtliche Höhe ihrer jährlichen Vorauszahlungen im ersten Geschäftsjahr schätzen.

Hintergrund: Durch die Sondervorauszahlung schöpft das Finanzamt die Zinsvorteile ab, die mit dem einmonatigen Zahlungsaufschub verbunden ist. Die Vorauszahlung wird jeweils im Dezember mit der laufenden Vorauszahlung verrechnet. Mithilfe des Antragsformulars wird die Sondervorauszahlung im Januar des nächsten Jahres an die Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres angepasst: Sie beträgt dann 1/11 der Summe aus den laufenden Vorauszahlungen des Vorjahrs plus der bisherigen Sondervorauszahlung.

 

Verfasst von Robert Chromow am 07.02.2008 12:21
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2462

Kommentare

Verfasst von Karry am 11.02.2009 20:45


Verfasst von Barry am 01.07.2008 13:07


Verfasst von Ronny am 15.02.2008 13:52

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