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EÜR-Sonderfall: Regelmäßige Zahlungen zum Jahreswechsel


Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen kurz vor und nach dem Jahreswechsel sind in dem Wirtschaftsjahr zu buchen, zu dem die betreffende Einnahme oder Ausgabe wirtschaftlich gehört. Diese Abweichung vom üblichen Zufluss- bzw. Abflussprinzip bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) findet sich in § 11 Einkommensteuergesetz. "Regelmäßig wiederkehrend" sind zum Beispiel Miet-, Beitrags- oder Versicherungszahlungen ...

Die Sonderregelung gilt neuerdings auch zweifelsfrei für Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen vom Finanzamt: In einem Schreiben vom 10. November 2008 hat das Bundesfinanzministerium ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Vorjahr betätigt: Demnach sind Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Umsatzsteuererstattungen zwischen dem 20. Dezember und dem 10. Januar grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu buchen, in dem sie entstanden sind. Wahlfreiheit besteht offiziell nicht.

Da Umsatzsteuerzahlungen bei der EÜR als Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben gelten, bietet die Jahresabgrenzung eine - wenn auch geringfügige - Möglichkeit der Gewinnsteuerung.

In der Praxis heißt das: Wenn Sie bis kommenden Montag, 12. Januar 2009 (der 10. Januar fällt in diesem Jahr auf ein Wochenende)  Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2008 bzw. das vierte Quartal 2008 leisten, senken Sie noch den steuerpflichtigen Gewinn des Vorjahres.

Der Zahlungszeitpunkt entscheidet - meistens!

Hintergrund: Bei der EÜR kommt es normalerweise auf den Zahlungszeitpunkt an: Wenn Sie im Dezember 2008 eine Rechnung geschrieben haben, die erst im neuen Jahr vom Kunden bezahlt wird, dann handelt es sich um eine Einnahme des Jahres 2009 - und zwar sowohl im Rahmen der Gewinnermittlung als auch bei der Umsatzsteuer. Bei bilanzierenden Unternehmen ist das anders: Hier verlangt der Fiskus seinen Steueranteil bereits bei Rechnungsstellung. Wann der Kunde bezahlt, ist zweitrangig!

Als EÜR-Rechner bleibt Ihnen die Vorfinanzierung von Steuereinnahmen zum Glück ebenso erspart wie aufwendige Bewertungen sowie spätere Abgrenzungs- und Korrekturbuchungen. Bei den regelmäßigen Zahlungen rund um den Jahreswechsel haben Sie einen gewissen Gestaltungsspielraum:

  • Den Zahlungszeitpunkt von Betriebsausgaben bestimmen Sie ohnehin selbst.
  • Auf der Einnahmenseite können Sie den Zeitpunkt des Zahlungseingangs durch verzögerte Rechnungsstellung beeinflussen.

Hinzu kommt: Wenn Sie Ihre Miete oder ähnliche regelmäßige Zahlungen seit Jahr und Tag fortlaufend gleichmäßig auf die einzelnen Wirtschaftsjahre verteilen, dann können Sie sich Jahresabgrenzungen sparen. Das gilt auch dann, wenn eine einzelne Zahlung nominell in ein anderes Jahr gehört: Angenommen, die Büromiete für Januar 2009 wird bereits in der letzten Dezemberwoche 2008 von Ihrem Konto abgebucht, dann gehört die Zahlung formal zwar noch ins Vorjahr. Weil an dessen Anfang jedoch derselbe Vorgang stand, fallen letztlich doch wieder zwölf Mietzahlungen pro Jahr an. Mit dieser Vereinfachung kann der Fiskus selbst dann leben, wenn im Einzelfall durch Preiserhöhungen geringfügige Differenzen entstehen.

Verfasst von Robert Chromow am 08.01.2009 09:42
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2619

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