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Finanzen: Wie Sie wieder zum umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer werden


(gruendungszuschuss.de) Sie haben sich hauptberuflich selbständig gemacht, aber Ihre Firma hat sich nicht so entwickelt wie erwartet? Sie haben wieder eine Festanstellung angenommen und wollen die Selbständigkeit nur noch nebenbei fortführen? Gibt es dann einen Weg zurück zum vergleichsweise unkomplizierten Verwaltungsaufwand eines Kleinunternehmers?

Ob Sie Kleinunternehmer sind oder nicht, hängt nicht nur von Ihrem gefühlten Erfolg als Geschäftsmann oder -frau ab - das Gesetz definiert diesen Status ganz genau. Wer weniger als 17.500 Euro Vorjahresumsatz hatte und weniger als 50.000 Euro fürs laufende Jahr erwartet, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Das senkt die Preise für die Privatkunden und spart Bürokratie.

Wahrscheinlich haben Sie aber bereits bei der steuerlichen Anmeldung freiwillig den Status des Kleinunternehmers abgelehnt, weil Sie einen deutlich höheren Umsatz erwartet haben. Auch wenn die Umsätze niedriger liegen: Falls ein Unternehmer viele Investitionen und Ausgaben tätigt, für die er Mehrwertsteuer abführen muss, kann es sich für ihn lohnen, aus freien Stücken umsatzsteuerpflichtig zu werden. In diesem Fall muss er seinen Kunden Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, und kann wiederum die Mehrwertsteuer seiner Anschaffungen vom Finanzamt zurückholen.

Viele Unternehmer lehnen das Kleinunternehmer-Wahlrecht auch ab, damit Sie von Anfang an als Geschäftsleute ernst genommen werden und nicht als Hobby-Unternehmer mit nur kleinen Aufträgen gelten. In vielen Fällen aber überwiegen die Nachteile: Die Bürokratie wird aufwändiger, Privatkunden beschweren sich über die höheren Preise, zumal sie die Umsatzsteuer im Gegensatz zu Firmenkunden nicht zurückerstattet bekommen. Und dann profitieren die Selbständigen oft nicht einmal vom Vorsteuerabzug, weil sie kaum Anschaffungen fürs Unternehmen tätigen.

Eine Rückkehr ins Kleinunternehmertum muss gut überlegt sein - und sie ist auch nicht jedem Unternehmer möglich. Unter folgenden Voraussetzungen aber können Sie sich wieder von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen:

  • Fall Nummer eins: Sie haben die Kleinunternehmer-Liga nicht freiwillig verlassen, sondern mussten dies tun, weil Ihr Jahresumsatz nach einer Anlaufphase die Betragsgrenzen überschritten hat. Ihr Jahresumsatz sank nun aber im laufenden Jahr unter die Grenze von 17.500 Euro - INKLUSIVE der von Ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Zudem wird er für das kommende Jahr - wiederum inklusive Umsatzsteuer - die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten. Trifft all das auf Sie zu, können Sie sich mit Wirkung von Beginn des kommenden Kalenderjahres an wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen. Eine formlose Mitteilung ans Finanzamt genügt.
  • Fall Nummer zwei: Falls Sie auf eigenen Wunsch umsatzsteuerpflichtig wurden, zum Beispiel im Rahmen der steuerlichen Anmeldung, sind Sie für fünf Jahre an die Steuerpflicht gebunden. In dieser Zeit müssen Sie in jedem Fall von Ihren Kunden Umsatzsteuer verlangen und diese ans Finanzamt abführen – auch wenn Ihr Jahresumsatz die 17.500 Euro deutlich unterschreitet. Beispiel: Sie haben im Jahr 2007 darauf verzichtet, weiterhin als Kleinunternehmer zu arbeiten. Sie können daher frühestens 2012 wieder einer werden.
  • Sonderfall: Falls Sie die Kleinunternehmer-Liga freiwillig verlassen haben, können Sie dies rückgängig machen, so lange die Steuerbescheide nach Ihrer Gründung noch anfechtbar sind. Sämtliche Rechnungen, in denen Sie die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen haben, müssen von Ihnen entsprechend berichtigt werden. Das heißt auch, dass Sie Ihren Kunden die bereits erhaltene Umsatzsteuer zurückerstatten müssen. All zu lange sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht warten, denn eine solche Rückzahlung führt zu Änderungen in der Buchhaltung Ihrer Kunden und zu Mehraufwand, womit Sie sich bei diesen Kunden nicht unbedingt beliebt machen.

Am besten lassen Sie sich bei der Entscheidung, ob Sie besser wieder als Kleinunternehmer agieren, von einem Steuerberater unterstützen – er kann Ihnen die persönlichen Vor- und Nachteile nochmals auf Ihren Einzelfall zugeschnitten erläutern. Im Rahmen unserer telefonischen Kurzberatung steht auch ein Steuerberater als Experte zur Verfügung: http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=14

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 13.09.2010 14:10
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2868

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