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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Ab 1.1.2008 nur noch bis 150 Euro (statt 410 Euro) sofort abschreibbar / Bestimmte Anschaffungen zwischen 150 und 1.000 Euro vorziehen!


(gruendungszuschuss.de) Am 6. Juli wird der Bundesrat die Unternehmenssteuerreform 2008 beschließen. Damit sinkt die Gesamtsteuerbelastung von großen AGs und GmbHs von knapp 40 auf unter 30 Prozent. Finanziert wird dies unter dem Strich zu einem erheblichen Teil durch Einsparungen bei kleinen und mittleren Personengesellschaften. Die Abschreibungsmöglichkeiten werden stark eingeschränkt, bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWGs) tritt eine deutliche Verschlechterung ein: Nur noch bis zu einem Anschaffungspreis von 150 Euro (netto) dürfen sie sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, bisher lag die Grenze bei 410 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Doch das ist noch nicht alles…

Bisher galt in Bezug auf die Anschaffungskosten von GWG ein Wahlrecht: Sie konnten ihre Anschaffungskosten bis 410 Euro netto sofort geltend machen, Sie konnten sie aber auch über den Nutzungszeitraum abschreiben und so die Höhe Ihrer Gewinne steuern. Künftig müssen Sie bis 150 Euro netto im Jahr der Anschaffung voll abschreiben.

Bei einem Anschaffungspreis von 150 bis 1.000 Euro netto landen Wirtschaftsgüter künftig in einem Sammelposten und müssen über fünf Jahre abgeschrieben werden. Betroffen sind insbesondere PDAs, PCs, Laptops, Computerzubehör, digitale Kameras usw., die bisher über drei Jahre abgeschrieben werden konnten, soweit ihr Nettopreis nicht ohnehin unter 410 Euro lag, so dass die Ausgaben sofort geltend gemacht werden konnten. Neben den finanziellen Nachteilen sorgt die Neuregelung auch für zusätzlichen Aufwand bei der Erstellung der Steuererklärung.

Und wie funktioniert das mit dem „Sammelposten“? - Die Anschaffungskosten der GWGs im Wert von 150 bis 1.000 Euro werden zu einem „Sammelposten 200x“ zusammengerechnet und dieser wird dann über fünf Jahre zu jeweils 20 Prozent abgeschrieben. Wenn ein Wirtschaftsgut (zum Beispiel ein Handy) nicht mehr genutzt wird, kann es nicht vorzeitig abgeschrieben und aus dem Sammelposten herausgerechnet werden, sondern muss als Teil des Sammelpostens weiter abgeschrieben werden – auch wenn es sich längst um Elektronikschrott handelt.

Unser Rat: Falls der Kauf eines neuen Handys, Computers oder anderer elektronischer Geräte ansteht, sollten Sie hierfür das zweite Halbjahr nutzen – immer vorausgesetzt, Ihr Geschäft läuft gut und das Vorziehen der Betriebsausgaben bringt für Sie steuerliche Vorteile. Wenn Sie unsicher sind, was die Neuregelung für Sie konkret bedeutet, so nutzen Sie Ihr nächstes Gespräch mit dem Steuerberater, um Ihre Ausgabepläne zu besprechen. Vorteile bringt die Neuregelung bei GWG zwischen 410 und 1.000 Euro, die eine längere Nutzungsdauer als fünf Jahre besitzen, zum Beispiel Büromöbel. Hier könnte sich ein Verschieben von Neuanschaffungen lohnen, denn im Rahmen des GWG-Sammelpostens können Büromöbel ebenfalls in fünf statt über 13 Jahre abgeschrieben werden.

Übrigens gelten die obigen Betragsgrenzen auch für Sacheinlagen und gebraucht angeschaffte Wirtschaftsgüter.

Verfasst von Andreas Lutz am 29.06.2007 07:13
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2345

Kommentare

Verfasst von Sinden, Guy am 28.11.2007 09:57

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