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Gesetzliche Krankenkasse: Selbständige müssen Beiträge auch auf Kapitaleinkünfte zahlen


(gruendungszuschuss.de) Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einer „Rechtssetzung“ klargestellt, dass sich freiwillig versicherte Selbständige bei der Berechnung ihrer Beiträge auch ihre Kapitaleinkünfte aufs Einkommen anrechnen lassen müssen. Auch wurde bekanntgegeben, ab wann freiwillige Mitglieder den dadurch gegebenenfalls erhöhten Beitrag zahlen müssen. Jedenfalls: Bei der Beitragsbemessung soll „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden“, heißt es in einem Schreiben des Verbands. Doch Angestellte müssen auf ihre Kapitaleinkünfte keine Beiträge bezahlen.

Erst vor kurzem hatte das Landgericht Hessen kritisiert, dass es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitaleinkünfte gebe. Ein Mann hatte 74.000 Euro aus seiner Lebensversicherung erhalten und seine Krankenkasse wollte nun über einen Zeitraum von zehn Jahren jeden Monat Beiträge auf die rechnerischen Mehreinnahmen von 616 Euro erheben. Die „Rechtssetzung“ des GKV-Spitzenverbands ist wahrscheinlich eine Reaktion auf die Kritik des Gerichts.

Wer sich freiwillig gesetzlich krankenversichert, muss auf Kapitaleinkünfte nicht nur die 25-prozentige Abgeltungssteuer zahlen (zuzüglich eines Aufschlags von 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. acht bis neun Prozent Kirchensteuer), sondern auch den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent bzw. mit Krankentagegeldabsicherung 15,5 Prozent. Sparbuchzinsen reichen angesichts dieser Abzüge nicht aus, um den Preisverfall wettzumachen.

Wann sind die zusätzlichen Beiträge zu bezahlen? Die Kapitaleinnahmen werden ab dem Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassung der Beitragsfestsetzung in die Berechnung einbezogen – ein erhöhter Beitrag gilt ab dem Folgejahr nach der Feststellung einer neuen Beitragspflicht. Sprich: Wer in diesem Jahr höhere Kapitaleinkünfte hat und diese im Fragebogen der Krankenkasse meldet, muss ab 1. Januar 2012 die darauf anfallenden höheren Beiträge bezahlen. Dabei werden die gemeldeten Kapitaleinkünfte durch 12 dividiert und erhöhen das beitragspflichtige Monatseinkommen bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.712,50 Euro.

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Verfasst von Andreas Lutz am 20.07.2011 11:19
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3042

Kommentare

Es gibt kein ?Landgericht Hessen?.

Verfasst von Fritz Klossok am 13.08.2015 20:11

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