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Höhere Verzugszinsen - und wofür sie gut sind
Wichtig fürs betriebliche Mahnwesen: Die Bundesbank hat den "Basiszinssatz nach § 247 BGB" Anfang des Jahres von 3,19 Prozent auf 3,32 Prozent erhöht. Dadurch steigen die gesetzlich verankerten Verzugszinsen für fällige Geldforderungen auf bis zu 11,32 Prozent.
Die gesetzlichen Obergrenzen für Verzugszinsen liegen zurzeit...
- ... zwischen Geschäftsleuten bei 11,32 Prozent (hier darf der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen) und
- ... gegenüber Verbrauchern bei 8,32 Prozent (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Die genannten Prozentangaben sind aufs Jahr bezogen: Verzugszinsen müssen also taggenau berechnet werden. Tool-Tipp: Wer will, kann sich dabei vom "Zinsrechner für Verzugszinsen" unterstützen lassen.
Die Verzinsung stellt einen Ausgleich für den finanziellen Schaden da, der dem Gläubiger durch die verspätete Bezahlung entsteht. Höhere als die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen sind nur in besonderen Einzelfällen auf Grundlage entsprechender Nachweise zulässig.
Sofern der Aussteller auf der Rechnung einen genauen Zahlungszeitpunkt nennt ("Zahlbar ohne Abzüge bis zum 14. März 2008"), gerät ein Geschäftskunde automatisch 30 Tage nach diesem Fälligkeitstermin in Verzug. In dem Fall dürfen Verzugszinsen erhoben werden, auch wenn zuvor keine separate Mahnung geschrieben wird. Für Verbraucher gilt die Verzugsautomatik nur dann, wenn sie in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind. Kürzere "Zahlungsziele" als die gesetzlich geregelten 30 Tage sind zulässig: Allerdings müssen sie ebenfalls vereinbart worden sein.