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Krankenkassen-Tipp: Vorsicht bei Einkommensschwankungen!


(gruendungszuschuss.de) Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, droht Ihnen als Selbständiger  unter Umständen ungerechte Behandlung: Zumindest in einzelnen Krankenkassen verhält es sich so,  dass Sie zu niedrig angesetzte Beiträge rückwirkend in voller Höhe bezahlen müssen. Bei zu hoch angesetzten Beiträgen erfolgt hingegen kein Ausgleich.

Die Berechnung der Beiträge erfolgt bei Selbständigen auf Basis des Einkommens, das im vergangenen Steuerbescheid aufgeführt ist. Wenn sich das Einkommen im Folgejahr ändert, werden die Beiträge rückwirkend nur zu Ungunsten des Selbständigen korrigiert. Eine Senkung des Beitrags erfolgt erst im ersten Monat nach Vorlage des neuen Steuerbescheids, rückwirkend bekommen Sie kein Geld zurück.

Was tun? „Klagen ist die einzige Möglichkeit, gegen diese ungerechte Regelung vorzugehen“, sagt ein Experte, der nicht genannt sein will. Wenn niemand klagt, gelingt Schadenbegrenzung, wenn Sie sich bei geringeren Gewinnen als im Vorjahr mit der Abgabe der Steuererklärung beeilen. Dann können auf ihrer Basis baldmöglichst Ihre Beiträge gesenkt werden. Reden Sie auch mit Ihrer Kasse, ob sie tatsächlich wie beschrieben vorgeht, oft gibt es Kulanz-Spielräume.

Bei Existenzgründern oder Selbständigen, bei denen noch kein erster Steuerbescheid vorliegt, erfolgt bei der Berechnung der Beiträge zunächst eine Schätzung unter Vorbehalt. Nach Eingang des Einkommensteuerbescheids erfolgt gegebenenfalls eine Nachforderung – oder auch eine Rückzahlung.
Grundsätzlich müssen Sie als Selbständiger 14,9 Prozent Ihres Einkommens in die freiwillige gesetzliche Krankenkasse bezahlen, mit Krankentagegeld 15,5 Prozent. Es gibt jedoch einen Mindestbeitrag, der monatlich 286 Euro, mit Krankentagegeld 297 Euro beträgt. Dies entspricht einem Verdienst von 1.916 Euro. Wenn Sie Großverdiener sind, müssen Sie maximal 553 Euro, mit Krankentagegeld-Absicherung 575 Euro bezahlen.

Während Sie Gründungszuschuss beziehen, zahlen Sie nur einen verminderten Beitrag, der sich auf Basis eines Einkommens von 1277,50 Euro ergibt. Sie müssen in diesem Fall 190 Euro beziehungsweise 198 Euro mit Krankentagegeld bezahlen.

Viele weitere Tipps zum Thema Versicherungen und Vorsorge erhalten Sie in unserem Workshop „In Zukunft gut vorgesorgt!“. Infos unter www.gruendungszuschuss.de/index.php

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 23.03.2011 11:16
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2966

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