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Neue Definition der Hauptberuflichkeit: Viele Teilzeit-Gründer müssen ab sofort mit höheren Krankenversicherungs-Beiträgen rechnen


(gruendungszuschuss.de) Bisher haben gesetzliche Krankenkassen bei Mitgliedern, die zugleich selbständig und angestellt waren, in der Regel die Anstellung als Hauptberuf betrachtet. Die Beschäftigten waren dann über ihren Arbeitgeber versichert und mussten nur auf das dort erzielte Einkommen Beiträge zahlen. Das konnte dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nur einen Tag pro Woche angestellt war und als Selbständiger wesentlich mehr verdiente, trotzdem nur auf sein Gehalt Beiträge leisten musste.

Ab sofort aber schauen die Kassen genauer hin und haben strengere Regeln für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf entwickelt. Für viele bedeutet das das Ende der Krankenversicherung zum Schnäppchenpreis.

Bislang galten für die Abgrenzung schwammige und vor allem schwer nachprüfbare Kriterien. Entscheidend war vor allem die Arbeitszeit: Wer mehr als 18 Stunden pro Woche auf eigene Rechnung arbeitete, galt als hauptberuflich selbständig. Das Problem dabei: Nicht jeder Selbständige schaut genau auf die Uhr und kann mit Sicherheit sagen, ob er 15 oder 19 Stunden arbeitet. Und es ist nicht ungewöhnlich für Selbständige in Teilzeit, dass die Wochenarbeitszeit je nach Auftragslage schwankt – im Zweifel dürften solche Selbständigen Angaben zu ihren Gunsten gemacht haben und als nebenberuflich selbständig registriert worden sein.

Jetzt aber haben die Krankenkassen messbare Kriterien eingeführt. Als hauptberuflich selbständig gilt jetzt, wer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

- Sie beziehen in der Regel den größeren Teil des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit,
- Sie arbeiten mehr als 20 Stunden/Woche selbständig,
- Sie beschäftigen einen Mitarbeiter mehr als nur geringfügig (bis 400 Euro).

Das Einkommen aus selbständiger und nicht-selbständiger Tätigkeit ist sehr viel einfacher zu überprüfen als die aufgewendete Arbeitszeit. Trotzdem kann es in Grenzfällen zu Zweifeln kommen. Dann muss eine intensivere Prüfung stattfinden. Wolfang Ulrich, Chefredakteur der SiMA Jura News, vertritt die Auffassung, dass die Selbständigkeit mehr als 20 Prozent mehr Einkommen generieren muss als die Anstellung, damit die Kassen einen Wechsel des Berufsstatus' vornehmen können. In Ausnahmesituationen wie etwa der Elternzeit gelten weitere Besonderheiten: Wird die Anstellung für eine begrenzte Phase unterbrochen, die Selbständigkeit aber weitergeführt, gilt sie dadurch nicht automatisch als hauptberuflich, sofern sie nicht ausgeweitet wird. 

Die neuen, klaren Regeln sind sicherlich gerechter als die bisherigen schwammigen. Die Beschäftigten aber, die nun vom Status nebenberuflicher zu hauptberuflicher Selbständigkeit wechseln, müssen sich mit Folgen auseinandersetzen, die nicht nur erfreulich für sie sind.
 
- Freie Versicherungswahl: Positiv ist zunächst, dass Sie als Selbständige jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln können. Da die Anstellung nur noch als Nebenjob gilt, sind Sie von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit.

- Höhere Mindestbeiträge und höhere Bemessungsgrundlage: Wenn Sie als Selbständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, müssen Sie einen Mindestbeitrag von derzeit 286 Euro (ohne Krankentagegeld, sonst 297 Euro) zahlen. Dies entspricht einem Verdienst von 1.916 Euro. Verdienen Sie weniger, zahlen Sie Beiträge auf ein Einkommen, das Sie gar nicht haben. Würde hingegen Ihre Anstellung als Hauptberuf gelten, sind als Beitrag derzeit 15,5 Prozent fällig, wovon Ihr Arbeitgeber 7,3 Prozent übernimmt – und das nur auf Ihr Bruttogehalt. Das Einkommen aus Ihrer Selbständigkeit bleibt in diesem Fall unberücksichtigt!

- Dies gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Mindestbeiträge liegen hier bei 37 Euro (Kinderlose: 42 Euro).
 
- Keine kostenlose Familienversicherung: Während Sie sich bisher über Ihren Ehepartner oder die Eltern in der kostenlosen Familienversicherung absichern konnten, weil Sie sehr wenig Gewinn oder sogar nur Verlust erzielt haben, so sind Sie künftig als hauptberuflich Selbständiger in jedem Fall selbst beitragspflichtig.

Für die meisten Selbständigen in Teilzeit dürften die Nachteile aus den Änderungen überwiegen. Wie Sie am besten damit umgehen, hängt von Ihrer konkreten Situation ab:

Verdienen Sie durch die Selbständigkeit nur wenig mehr als durch die Anstellung, so könnte es sich lohnen, einige Aufträge abzulehnen, um hauptberuflich angestellt zu bleiben und somit Krankenkassenbeiträge zu sparen. Wenn der Unterschied nur gering ist, könnten Sie auch Ihre Betriebsausgaben erhöhen und so die Einnahmen aus der Selbständigkeit senken.

Falls Sie als Selbständiger deutlich mehr als als Angestellter verdienen, müssen Sie sich wohl oder übel auf höhere Krankenversicherungsbeiträge einstellen. Die Anstellung hat sich bisher vielleicht nur deshalb gerechnet, weil Sie Beiträge gespart haben. Somit stellt sich jetzt die Frage, ob sich die Teilzeit-Anstellung ohne diese Subvention überhaupt noch lohnt. Oder Sie nutzen die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Vielleicht sparen Sie auf diese Weise Beiträge und erhalten zugleich noch deutlich besserere Leistungen. Rechnen Sie es für sich durch.

Einen Strich durch die Rechnung macht die Neuregelung auch älteren, privat versicherten Unternehmern, die vorhatten, neben ihrer Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis in Teilzeit einzugehen, um wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Anstellung der Hauptberuf ist. Ob er das wirklich ist, lässt sich nun eindeutig feststellen.

Die neuen Regeln gelten seit 1. Januar 2011. Wer sich jetzt zusätzlich zu einer Festanstellung selbständig macht, wird sofort entsprechend der neuen Regeln eingeordnet. Waren Sie bereits vor dem 1. Januar selbständig, so geht man von Ihrem bisherigen Status aus. Die neuen Regeln werden erst bei der nächsten Überprüfung des Versicherungsverhältnisses angewandt. Zum Beispiel könnte es passieren, dass Ihre Krankenversicherung Sie anschreibt und um Auskünfte zum Umfang und Verdienst bittet. Wir sind dabei, zu klären, ob Sie Differenz-Beiträge dann gegebenenfalls rückwirkend nachzahlen müssen und informieren Sie über das Ergebnis in einem künftigen Newsletter.

Unter www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=14 bieten wir telefonische Beratung an. Experten zum Thema Sozialversicherung, Künstlersozialkasse und vielen weiteren Themen beantworten Ihre Detailfragen. Eine genaue Darstellung zur Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Selbständige finden Sie in unserem Buch „Gründungszuschuss und Einstiegsgeld“ (www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=50).

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 09.02.2011 17:14
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2938

Kommentare

Ich möchte gerne aus der GKV aussteigen. Meine Frage: In welchem Gesetz stehen diese neuen Regelungen bzw. wo sind diese nachzulesen?? Insbesondere würde mich das interessieren: Jetzt aber haben die Krankenkassen messbare Kriterien eingeführt. Als hauptberuflich selbständig gilt jetzt, wer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
"Sie beziehen in der Regel den größeren Teil des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit,
- Sie arbeiten mehr als 20 Stunden/Woche selbständig,
- Sie beschäftigen einen Mitarbeiter mehr als nur geringfügig (bis 400 Euro)."

Verfasst von Chris Arnt am 14.02.2011 13:40

Antwort:

Steht in keinem Gesetz, sondern in Rundschreiben des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen!


Fällt die Möglichkeit der Familienversicherung weg, werden wiedereinmal Frauen stark benachteiligt. Bisher bot die "familienversicherte selbständige Nebentätigkeit" bis 365,- Gewinn für Frauen die ideale Möglichkeit Familie, Beruf und Einkommen zu organisieren. Mit der Einführung der Versicherungspflicht wird dies unmöglich, da in der Regel bei den Frauen die Zeit nicht ausreichen wird ein rentables Einkommen zu generieren. Ich hoffe, dass hier noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde.

Verfasst von Frank Saier am 14.02.2011 11:13

Antwort:

In dem Artikel ist nicht die Rede davon, dass die Familienversicherung abgeschafft wird. Bei einer Verdienstgrenze von 350 Euro wird man in der Regel argumentieren können, dass man nicht hauptberuflich selbständig ist. Aber Sie haben Recht: Das Thema müsste man noch mal etwas genauer unter die Lupe nehmen.

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