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Neues Urteil: Keine Kürzung beim Elterngeld wegen früher geleisteter Arbeit


(gruendungszuschuss.de) Es ist ein ewiges Hin und Her: Ob Honorare, die während des Elterngeldbezugs für früher geleistete Arbeit auf dem Konto von Selbständigen landen, auf das Elterngeld angerechnet werden dürfen - darüber streiten die Gerichte seit Einführung der staatlichen Förderung. Der aktuelle Stand: Ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2011 besagt, dass der Leitungszeitraum für die Anrechnung der Honorare entscheidend ist – und nicht der Zeitpunkt, an dem das Geld eintrifft.


Bisher galt: Grundsätzlich dürfen Selbständige bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten, bei längerer Arbeitszeit steht ihnen das Elterngeld nicht mehr zu. Selbst wenn ein Honorar aus der Zeit vor der Geburt erst während der Elternzeit auf ihrem Konto landet, erhalten sie nur mehr ein verringertes Elterngeld.  Jetzt ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Meinung, dieses Vorgehen  entspreche nicht der Gesetzeslage: „Das Elterngeld ist keine bedarfsabhängige Sozialleistung, sondern (…) eine familienpolitische Subvention mit verhaltenssteuernder Zielrichtung“, heißt es.  Sprich: Die staatliche Finanzspritze soll berufstätige Eltern motivieren, sich für eine bestimmte Zeit nur um die Kindererziehung zu kümmern. Wer also während der Elternzeit wie vom Staat gewünscht nicht arbeitet, könne nicht mit dem „strengen Zuflussprinzip“ bestraft werden, bei dem es allein auf das Datum des Geldeingangs ankommt. Ungerecht für Selbständige ist in diesem Fall, dass sie zumeist keinen Einfluss darauf haben, wann ihre Rechnungen von säumigen Kunden bezahlt werden. Daher sollte vielmehr das  „modifizierten Zuflussprinzip“ des Steuerrechts gelten. Das würde bedeuten: Wenn das strittige Einkommen vor Beginn der Elternzeit erzielt wurde, darf es beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden.

Das Urteil ist nach Angaben des Newsletters Mediafon der Gewerkschaft Verdi noch nicht rechtskräftig, da das Landessozialgericht Revision beim Bundessozialgericht zuließ. Die Hoffnungen, dass das hohe Gericht das Urteil betätigt, seien jedoch berechtigt, da es erst kürzlich auf die Anwendung des „modifizierten Zuflussprinzips“ bei der Elterngeldberechnung von Arbeitnehmern bestanden habe.

Im Umkehrschluss würde die Bestätigung des Urteils bedeuten, dass sich Selbständige, die während ihres Elterngeldbezugs arbeiten, die hierbei erzielten Einkünfte komplett anrechnen lassen müssen – selbst wenn das Geld erst lange nach Ende der Kindesbetreuung auf ihrem Konto landet.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 06.07.2011 10:52
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3032

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