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Pendlerpauschale: Ansprüche für 2007 gesichert?


Bestimmt haben Sie sich im vergangenen Dezember über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale gefreut. Aber sind Sie auch sicher, dass Sie die Kosten Ihrer Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb tatsächlich erstattet bekommen? Selbständige müssen handeln - sonst verschenken sie bis zu 600 Euro!

Hand aufs Herz: Haben Sie Ihre Steuererklärung und / oder Ihren Steuerbescheid des Jahres 2007 schon daraufhin überprüft, ob Sie in den Genuss der vollen Entfernungspauschale kommen? Es lohnt sich: Im günstigsten Fall verringert sich das zu versteuernde Einkommen um mehr als 1.300 Euro, was je nach persönlichem Steuersatz zu einem Steuernachlass von bis zu 600 Euro führen kann.

Die gute Nachricht: Arbeitnehmer, die bei ihrer Steuererklärung auf Seite 2 in Zeile 42 der "Anlage N" die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb auch dann eingetragen haben, wenn die einfache Entfernung nicht weiter als 20 Kilometer war, sind auf der sicheren Seite: Sie bekommen den Steuerbonus automatisch.

Bei Selbstständigen sieht meist anders aus: Denn sie konnten die tatsächliche Entfernung nicht ohne Weiteres ungeachtet der damaligen Rechtslage geltend machen. Gewerbetreibende und Freiberufler ziehen die Entfernungspauschale bei der Gewinnermittlung "wie Betriebsausgaben" ab (z. B. auf Seite 3 des EÜR-Formulars in Zeile 48a). Der in Euro und Cent ausgedrückte Abzugsbetrag muss in jedem Einzelfall rechtskonform ermittelt werden.

Die Folge: Um die Pendlerpauschale in voller Höhe zu bekommen, müssen Sie Ihre Einnahmenüberschussrechnung bzw. Ihren Jahresabschluss des Jahres 2007 korrigieren. Das ist auch dann noch möglich, wenn Sie Ihren Steuerbescheid schon längst in Händen halten. Dazu schicken Sie einen formlosen "Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007" ans Finanzamt, in dem Sie ...

  • Ihre Steuernummer angeben,
  • sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beziehen (Aktenzeichen: BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9.12.2008),
  • das genutzte Verkehrsmittel angeben,
  • die zusätzliche oder erhöhte Betriebsausgabe beziffern (Anzahl der Fahrten x Anzahl der gefahrenen Entfernungskilometer x 0,30 Euro) und
  • den sich daraus ergebenden (niedrigeren) Gewinn mitteilen.

Tipp: Am besten bitten Sie das Finanzamt darum, Sie auf eventuell fehlende Angaben oder Unterlagen hinzuweisen. Falls Sie gewerbesteuerpflichtig sind, können Sie in einem Aufwasch um die Korrektur des Gewerbesteuerbescheides bitten: Schließlich führt der niedrigere Gewinn laut Einkommensteuererklärung zugleich zu einer geringeren Gewerbesteuerlast.

Verfasst von Robert Chromow am 19.02.2009 08:37
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2629

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