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Sonderkündigungsrecht für die freiwillige Arbeitslosenversicherung - nur noch bis 31. März möglich


(gruendungszuschuss.de) Als freiwilliges Mitglied der Arbeitslosenversicherung dürfte Ihnen längst ein Bescheid von der Bundesagentur für Arbeit ins Haus geflattert sein, in dem Sie über die Änderung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung informiert wurden.  Auch hat Sie die Behörde auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, Sie können bis 31. März rückwirkend zum 31. Dezember aus der Versicherung aussteigen.

Das könnte sich für Sie lohnen: Denn statt bisher 17,89 Euro kosten die Beiträge für Selbständige in diesem Jahr rund 39 Euro, und ab dem nächsten Jahr sogar rund 77 Euro. Ein teurer Schutz, den Sie möglicherweise nie benötigen, wenn Ihr Geschäft sich gut etabliert hat.

Falls Sie die Kündigung der Arbeitslosenversicherung bislang auf die lange Bank geschoben haben, sollten Sie jetzt handeln, wenn Sie ohne Komplikationen aussteigen wollen: Denn wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nicht wahr nehmen, können Sie regulär erst wieder in fünf Jahen aus der Versicherung austreten. Die Alternative hierzu ist eine „kalte“ Kündigung – wenn Sie Ihre Beiträge drei Mal  nicht bezahlen, fliegen Sie nach der aktuellen Gesetzeslage aus der Versicherung.
In unserem Newsletter vom 16. September 2010 haben wir alle wichtigen Fragen zu den Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beantwortet – hier können Sie nochmals alles nachlesen:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/news/newsletter-archiv/newsletter-1024.html

Um zu kündigen, müssen Sie lediglich ein formloses Schreiben abschicken. Wir haben ein  Musterschreiben verfasst, das Ihnen Arbeit sparen kann:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/news/blog/arbeitslosenversicherung-fuer-selbstaendige-kuendigung-zum-311210-ab-sofort-moeglich-musterschreib.html

Wenn Sie hingegen eine konkrete Auftragsebbe fürchten oder als Gründer noch unsicher bezüglich Ihrer Geschäftschancen sind, sollten Sie möglicherweise trotz der hohen Beiträge einen Eintritt bzw. Verbleib erwägen, vor allem, wenn Sie sich als Familienoberhaupt besonders absichern müssen oder aus anderen Gründen ein hohes Sicherheitsbedürfnis haben. Doch rechnen Sie es sich genau durch: Der Arbeitslosengeldanspruch ist bei vielen Versicherungsnehmern so niedrig, dass sie im Fall der Arbeitslosigkeit ohnehin Arbeitslosengeld II beantragen müssten.


Immer noch nicht ganz sicher? Existenzgründungsexperten besprechen mit Ihnen die Vor- und Nachteile in Ihrem persönlichen Fall. Fordern Sie jetzt telefonische Beratung an unter:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/beratung/fragen.html

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 23.03.2011 12:15
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2965

Kommentare

Es ist nicht ganz einfach. Gerade Freelancer können auf absehbare Zeit häufig nicht verbindlich über die Art ihrer Beschäftigung planen. Sollte ich z.B. die Versicherung nun kündigen und danach irgendwann mal ggf. in ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis gehen aus dem ich nach z.B. 6 Monaten wieder rausgehe und arbeitslos werde - hätte ich dann noch Anspruch auf ALG 1? Mit dem Verbleib in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung wäre das immerhin gesichert (wenn auch weder angestrebt noch gewünscht).

Verfasst von Philipp am 25.03.2011 11:04

Antwort:

Bei Beginn der Arbeitslosigkeit wird immer 24 Monate in die Vergangenheit geschaut, ob in dieser Zeit mindestens zwölf Beitragsmonate vorliegen - egal ob als Pflichtversicherter (im Rahmen einer Anstellung) oder als frewillig Versicherter (im Rahmen der Selbständigkeit). Wenn Ihre Auftragslage also sehr unsicher ist und der resultierende Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 Sie deutlich über das ALG2-Niveau heben würde, kann der Verbleib in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige sinnvoll sein. AL


Wenn ich mich nicht irre, müssen 24 Monate in die Versicherung eingezahlt werden, um sie in Anspruch nehmen zu können. Und hat man sie erstmal gekündigt, kann man sie gar nicht mehr in Anspruch nehmen. Darum ist es vermutlich egal, ob man 12 Monate voll hat oder nicht.

LG

Sabine

Verfasst von Sabine am 25.03.2011 08:41

Antwort:

Damit ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht, müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Beitragsmonate geleistet haben. AL

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