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Sonderkündigungsrecht für die freiwillige Arbeitslosenversicherung - nur noch bis 31. März möglich
(gruendungszuschuss.de) Als freiwilliges Mitglied der Arbeitslosenversicherung dürfte Ihnen längst ein Bescheid von der Bundesagentur für Arbeit ins Haus geflattert sein, in dem Sie über die Änderung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung informiert wurden. Auch hat Sie die Behörde auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, Sie können bis 31. März rückwirkend zum 31. Dezember aus der Versicherung aussteigen.
Das könnte sich für Sie lohnen: Denn statt bisher 17,89 Euro kosten die Beiträge für Selbständige in diesem Jahr rund 39 Euro, und ab dem nächsten Jahr sogar rund 77 Euro. Ein teurer Schutz, den Sie möglicherweise nie benötigen, wenn Ihr Geschäft sich gut etabliert hat.
Falls Sie die Kündigung der Arbeitslosenversicherung bislang auf die lange Bank geschoben haben, sollten Sie jetzt handeln, wenn Sie ohne Komplikationen aussteigen wollen: Denn wenn Sie das Sonderkündigungsrecht nicht wahr nehmen, können Sie regulär erst wieder in fünf Jahen aus der Versicherung austreten. Die Alternative hierzu ist eine „kalte“ Kündigung – wenn Sie Ihre Beiträge drei Mal nicht bezahlen, fliegen Sie nach der aktuellen Gesetzeslage aus der Versicherung.
In unserem Newsletter vom 16. September 2010 haben wir alle wichtigen Fragen zu den Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beantwortet – hier können Sie nochmals alles nachlesen:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/news/newsletter-archiv/newsletter-1024.html
Um zu kündigen, müssen Sie lediglich ein formloses Schreiben abschicken. Wir haben ein Musterschreiben verfasst, das Ihnen Arbeit sparen kann:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/news/blog/arbeitslosenversicherung-fuer-selbstaendige-kuendigung-zum-311210-ab-sofort-moeglich-musterschreib.html
Wenn Sie hingegen eine konkrete Auftragsebbe fürchten oder als Gründer noch unsicher bezüglich Ihrer Geschäftschancen sind, sollten Sie möglicherweise trotz der hohen Beiträge einen Eintritt bzw. Verbleib erwägen, vor allem, wenn Sie sich als Familienoberhaupt besonders absichern müssen oder aus anderen Gründen ein hohes Sicherheitsbedürfnis haben. Doch rechnen Sie es sich genau durch: Der Arbeitslosengeldanspruch ist bei vielen Versicherungsnehmern so niedrig, dass sie im Fall der Arbeitslosigkeit ohnehin Arbeitslosengeld II beantragen müssten.
Immer noch nicht ganz sicher? Existenzgründungsexperten besprechen mit Ihnen die Vor- und Nachteile in Ihrem persönlichen Fall. Fordern Sie jetzt telefonische Beratung an unter:
www.gruendungszuschuss.de/service-menue/beratung/fragen.html
Kommentare
Antwort:
Bei Beginn der Arbeitslosigkeit wird immer 24 Monate in die Vergangenheit geschaut, ob in dieser Zeit mindestens zwölf Beitragsmonate vorliegen - egal ob als Pflichtversicherter (im Rahmen einer Anstellung) oder als frewillig Versicherter (im Rahmen der Selbständigkeit). Wenn Ihre Auftragslage also sehr unsicher ist und der resultierende Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 Sie deutlich über das ALG2-Niveau heben würde, kann der Verbleib in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige sinnvoll sein. AL
Antwort:
Damit ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht, müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Beitragsmonate geleistet haben. AL