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Sozialversicherung 2010: Neue Mindest- und Höchstbeträge


(gruendungszuschuss.de) Die noch im Amt befindliche schwarz-rote Bundesregierung hat einen Verordnungsentwurf für die Rechengrößen vorgelegt, die 2010 in der Sozialversicherung gelten sollen.  Durch die Veränderung der Rechengrößen kann es auch dann zu Beitragserhöhungen kommen, wenn der Beitragssatz gleich bleibt.

Die neuen Rechengrößen sind für gesetzlich versicherte Selbständige von erheblicher Bedeutung, weil sie sowohl Mindest- als auch Höchstgrenzen der Beiträge bestimmen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die in West und Ost einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 (3675) Euro angehoben. Bei unverändertem Beitragssatz von 14,9 Prozent klettert der maximale Monatsbeitrag zur Krankenversicherung auf 559 (548) Euro. Der maximale Beitrag zur Pflegeversicherung steigt geringfügig auf 73 Euro (bzw. auf 83 Euro für Kinderlose). Die monatliche Bezugsgröße, nach der sich unter anderem die Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung richten, wird in Ost und West einheitlich auf 2555 (2520) Euro angehoben.

Der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für Selbständige steigt (bei einem unveränderten Beitragssatz von 14,9 Prozent) während des Gründungszuschuss-Bezugs auf 190 (188) Euro, danach  auf 286 (282) Euro. Der Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung bleibt unverändert: Während des Gründungszuschuss-Bezugs bei 25 Euro (Kinderlose: 28 Euro), danach bei 37 Euro (Kinderlose: 42 Euro). Nebenberuflich Selbstständige zahlen beim ermäßigten Beitragssatz von 14,3 Prozent 122 Euro Mindestbeitrag. Die Einkommensgrenze für die Familien(mit)versicherung steigt auf 365 (360) Euro.

Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bleibt bei 18 Euro (neue Bundesländer: 15 Euro), die Änderungen bewegen sich im Rundungsbereich. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen auf 5500 (5400) Euro, im Osten auf 4650 (4550) Euro. Pflichtversicherte Selbständige zahlen einen unveränderten Mindestbeitrag von 79,60 Euro. Der Höchstbeitrag steigt durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage  auf 1095 (1075) Euro in den alten und auf 925 (905) Euro in den neuen Bundesländern.

Dem Verordnungsentwurf müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen. Aufgrund des Regierungswechsels und des hohen Defizits in der gesetzlichen Krankenversicherung könnte es dabei noch zu Überraschungen kommen. Eine Gegenüberstellung der neuen und bisher geltenden Rechengrößen sowie sich daraus ergebende Beitragssätze finden Sie unter www.gruendungszuschuss.de/index.php. <//span>

Die genaue Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung wird  im Buch „Gründungszuschuss und Einstiegsgeld“ genauer erläutert. Hier können Sie das Buch bestellen: http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=50

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 17.10.2009 20:25
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2723

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