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Sozialversicherungspflicht für selbstständige Lehrer, Dozenten und Trainer?


Selbstständige "Lehrer und Erzieher" sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig - und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie tätig sind. Wir erläutern, welche Sozialversicherungspflichten bestehen und worauf Sie achten müssen.

Viele unserer Leser, Workshopteilnehmer und Beratungskunden arbeiten als Trainer, Dozenten, Berater oder Coachs, die sich durch eine angebliche Rentenversicherungspflicht bedroht fühlen. Die gute Nachricht vorweg: Nicht sozialversicherungspflichtig sind Sie als "Lehrer oder Erzieher", wenn Sie ...

  • nur eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale laut § 3 Nr. 26 und 26a EStG bekommen,
  • geringfügig beschäftigt sind ("Minijob" bis 400 Euro pro Monat) oder
  • nur gelegentlich kurzfristige, nicht "berufsmäßige" Lehraufträge übernehmen (bis zu zwei Monaten bzw. 50 Tagen pro Jahr),
  • bereits eine (Alters)Rente oder Pension beziehen,
  • ihrerseits eigene (sozialversicherungspflichtige) Mitarbeiter beschäftigen oder
  • bereits vor dem 30. September 2001 einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gestellt haben.

Glück im Unglück: Falls Sie tatsächlich rentenversicherungspflichtig sein sollten, heißt das noch nicht, dass Sie automatisch auch alle anderen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen!

Übrige Sozialversicherungen

Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsteht normalerweise nur dann, wenn Sie früher schon einmal Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse waren, zurzeit aber keinen privaten oder gesetzlichen Versicherungsschutz nachweisen können! Erst ab 2009 werden ausnahmslos alle Selbständigen ohne Krankenversicherungsschutz Zwangsmitglieder in der GKV. Die Pflegeversicherung folgt dabei grundsätzlich der Krankenversicherung.

Eine Pflichtversicherung für Selbständige in der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es normalerweise nicht: Die meisten Berufsgenossenschaften sind nur für abhängig beschäftigte Mitarbeiter zuständig. Freiberufler und Unternehmer können aber freiwillig Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung ist für Selbständige ebenfalls freiwillig.

Eine freiwillige Mitgliedschaft ist meistens auch in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung möglich - wenn auch nur in bestimmten Fällen wirtschaftlich sinnvoll (z. B. im Alter und wegen der Mitversicherung von Familienangehörigen).

Wer oder was ist ein Lehrer?

Zurück zu den selbständig Lehrenden: Jeder, der Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten von Mensch zu Mensch vermittelt, gilt als Lehrer oder Erzieher im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Auf die Ausbildung, ein bestimmtes (Pädagogik-)Studium oder gar ein staatliches Lehrerexamen kommt es nicht an. Der Inhalt des Unterrichts ist ebenso wenig entscheidend wie die Art des Auftraggebers. Das hat das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2000 unterstrichen.

Als Lehrer gelten zum Beispiel VHS-Dozenten, Handwerkskammer-Ausbilder, Fitness- und andere Sporttrainer, Tanz-, Fahr- oder Sprachlehrer. Sogar Verkaufs-, Rhetorik- oder Kommunikationstrainer von Geschäftskunden laufen Gefahr, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als besonders "schutzbedürftig" und daher rentenversicherungspflichtig eingestuft zu werden!

Wichtig: Journalisten und Publizisten, die Ihr Know-how schriftlich oder auf andere Weise (multi)medial unter die Leute bringen, sind hingegen keine Lehrer: Für die Sozialversicherung der Kreativberufe ist die Künstlersozialkasse zuständig. Dabei handelt es sich aber ebenfalls um eine Pflichtversicherung!

Und was ist mit Beratern oder Coaches?

Individuelle Beratung und Coaching gelten grundsätzlich nicht als Lehrtätigkeit: Berater und Coaches sind also nicht rentenversicherungspflichtig. Allerdings handelt es sich bei der Abgrenzung zwischen Unterricht / Training und Beratung um eine schwierige Gratwanderung.

Wer Managerseminare, Firmenschulungen, Workshops oder Trainings anbietet, tut daher gut daran, auf seinen Angeboten und Rechnungen die Lösung von Einzelproblemen, das gezielte Beheben von Defiziten oder die Förderung individueller Stärken der Teilnehmer in den Mittelpunkt zu stellen und nicht die allgemeine Qualifizierung!

Beiträge zur Rentenversicherung

Handelt es sich um eine Lehrtätigkeit, die nicht als Angestellter oder Beamter ausgeübt wird, müssen auf die erzielten Einkünfte zunächst einmal Steuern bezahlt werden - klar. Für viele Selbständige überraschend sind jedoch die fälligen Rentenversicherungsbeiträge.

Teuer und manchmal geradezu existenzbedrohend wird die Sache vor allem dann, wenn die Versicherungspflicht nachträglich festgestellt wird (zum Beispiel im Rahmen von Betriebsprüfungen beim Auftraggeber) - und daraufhin hohe Nachzahlungen festgesetzt werden. Besonders schmerzlich: Da Selbständige keine "Arbeitgeber" haben, müssen sie bei gleichem Einkommen in vielen Fällen doppelt so hohe Beiträge entrichten!

Die Höhe der Beiträge kann auf zweierlei Wegen ermittelt werden:

  • auf Basis der "monatlichen Bezugsgröße" (zurzeit 2.485 Euro in den alten Bundesländern und 2.100 Euro in den neuen): Bei einem RV-Beitragssatz von 19,9 % (Stand: 2008) ergibt sich daraus der ein stolzer "Regelbeitrag" von 494,52 Euro (West) bzw. 417,90 Euro (Ost). Glück im Beitragsunglück haben Gründer und Jungunternehmer: In den ersten drei Jahren ist nur der halbe Regelbeitrag fällig (zurzeit 247,26 Euro bzw. 208,95 Euro).
  • nach tatsächlichem Einkommen: Wer Verluste macht oder durchschnittliche monatliche Gewinne von bis zu 400 Euro erwirtschaftet, kann den Mindestbeitrag von 79,60 Euro in Anspruch nehmen. In der monatlichen Gewinnzone zwischen monatlich 401 Euro und 2.485 Euro (im Westen) und 2.100 Euro (im Osten) liegen die einkommensgerechten Beiträge unter dem Regelsatz. Einkommensgerechte Beiträge werden aber nur auf Antrag gewährt.

Als Arbeitseinkommen gilt dabei der - auf den Monat umgerechnete - Gewinn aus selbständiger Tätigkeit laut letztem Einkommensteuerbescheid. Liegt der noch nicht vor, darf das jährliche Arbeitseinkommen auch geschätzt werden.
Falls Sie sich für einkommensgerechte Beiträge entscheiden, müssen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid innerhalb von zwei Monaten unaufgefordert der Rentenversicherung vorlegen. Beitragsänderungen werden dann ab dem nächsten Monat berücksichtigt. Rentenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich am drittletzten Arbeitstag eines Monats fällig.

Wo geregelt?

Die drohende Beitragspflicht ist Grund genug, sich mit den Rechtsgrundlagen vertraut zu machen: Die Rentenversicherungspflicht von Selbständigen ist im Grundsatz in § 2 SGB VI geregelt. Die meisten Abgrenzungsprobleme und bösen Überraschungen gibt es erfahrungsgemäß bei der Feststellung der Rentenversicherungspflicht von Lehrern und Erziehern. Das Sozialgesetzbuch sieht darüber hinaus aber auch eine Pflichtmitgliedschaft von selbständig tätigen Pflegepersonen, Hebammen, Lotsen, Küstenschiffern etc. vor.

Obligatorisch rentenversichert sind außerdem die Empfänger des Existenzgründungszuschusses ("Ich-AGs") - und das völlig unabhängig davon, welche Tätigkeit sie ausüben. Wer den Gründungszuschuss bekommt, ist als solcher (!) hingegen nicht automatisch pflichtversichert in der Rentenversicherung: Bei diesem Personenkreis ist die Zwangsmitgliedschaft abhängig von ihrer konkreten Tätigkeit.
Wichtig: Im Gesetz sind nicht nur die Beitragspflicht und die sich daraus ergebenden Rentenansprüche geregelt: Laut § 190a SGB VI müssen sich versicherungspflichtige Selbständige innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der DRV melden. Wer die Meldepflicht verletzt, muss später nicht nur mit Nachzahlungen rechnen, sondern sogar mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Unsere Empfehlungen

Die wichtigsten Tipps:

  • Klären Sie, ob Sie als Selbständiger im Sinne des Rentenrechts gelten. Nutzen Sie dafür nicht nur die Informationsbroschüre der DRV (PDF, 872 KB), sondern fragen Sie auch bei Ihrem Berufs- oder Branchenverband nach.
  • Einen guten Überblick über die Bestimmungen der Sozialversicherung für selbständige Dozenten (und vergleichbare Selbständige) gibt darüber hinaus der gleichnamige Ratgeber von Sozialexperte Erwin Denzler (10 Euro): Der Autor weiß, wovon er schreibt: Er selbst arbeitet seit fast 20 Jahren als freiberuflicher Dozent.
  • Stellen Sie im Zweifelsfall in Absprache mit Ihren Auftraggebern durch unmissverständliche Leistungsbeschreibungen klar, dass Sie beratende und keine lehrende Tätigkeiten ausüben!
  • Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie das sogenannte Statusfeststellungsverfahren einleiten. Erläuterungen zum "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" gibt es auf der DRV-Website. Bevor Sie mit der Antragstellung ein Eigentor schießen, sollten Sie sich fachkundigen Rat einholen.
  • Falls Sie tatsächlich Rentenbeiträge zahlen müssen: Rechnen Sie nach, ob sich die - oft schlecht bezahlten - Lehraufträge nach Abzug der Beiträge und dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand überhaupt noch lohnen.
  • Prüfen Sie auch, ob sich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines Mitarbeiters rechnet: Dieses Kriterium kann bereits durch Vergabe eines Midi-Jobs erfüllt werden (ab 401 Euro pro Monat).

Verfasst von Robert Chromow am 08.05.2008 12:29
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2519

Kommentare

Diesen Artikel finde ich hilfreich. Überraschend, dass ich jetzt auf einmal rentenpflichtversichert bin.

Verfasst von Andi Kowac am 17.06.2010 15:07


Hallo,

 

kann mir vielleicht jemand weiter helfen? Ich arbeite freiberuflich über 50 Tage in einer Schule für private Aus- und Weiterbildungen die nicht staatlich anerkannt ist. Ich falle aber auch nicht in die KSK rein. Bin ich in diesem Fall rentenversicherungspflichtig?

 

Nadine

Verfasst von Nadine am 09.03.2010 13:27


Hallo ,

 

ich bin selbständige Dozentin und möchte auch meinen Lebenspartner( selbstständiger Kaufmann/Werbung) auf 401 € Basis einstellen, damit ich aus der gesetzlichen Rente austrete. Ich bekomme aber Gründugszuschuss.

Die Frage ist: wie ich das am besten durchführe?

nina

Verfasst von nina am 02.01.2010 16:31


Hallo,

 

ich arbeite als freiberuflicher Jobcoach bei einem privaten Bildungsträger. Die Tätigkeit als Dozent ist mir durch die Verdingungsunterlagen ausdrücklich untersagt. Meine Tätigkeit liegt im Bereich des Organisatorischen, ich suche Praktikumsplätze, mache Praktikumsbesuche, usw. Die Rentenversicherung kämpft mit mir seit Anfang des Jahres 09 wg. meiner Zahlungspflicht. Sie erfinden immer wieder neue Gründe, warum ich als Coach eigentlich eine lehrende Tätigkeit ausübe. Können Sie mich beraten oder können Sie mir bitte mitteilen, an wen ich mich wenden kann, um mich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

 

Herzliche Grüße aus Rastatt

 

Eva Reichow

Verfasst von Eva Reichow am 17.12.2009 14:24


Guten Tag,

ich bin selbstständige Aqua-Fitness Trainerin und bin zusätzlich als Berufsfachschullehrerin im Angestelltenverhältnis tätig! Bin ich dennoch Rentenversicherungspflichtig für die zusätzliche Tätigkeit als Aqua-Fitnesstrainerin ?

Ich würde mich über eine Antwort freuen, denn keiner konnte mir bisher eine klare Auskunft geben !

Mit nettem Gruß

Christa Ankenbrand

Verfasst von Christa Ankenbrand am 26.11.2009 12:13


Hallo,

 

ich bin Hypnotiseur und gebe meinen Schülern auch unterricht. Ich mach das aber Privat.

FRAGE: Gelte ich gesetzlich als Lehrer?

 

Gruss

Hypnogerd

Verfasst von gerd am 22.10.2009 14:58


Hallo,

 

ich bin seit Februar 08 selbständig und habe mich dazu von den Mitarbeitern der zuständigen ARGE beraten lassen. Eine Aussage war zB. Ich könne mich bei der ARGE abmelden, wenn ich denke, dass ich auf eigenen Füssen stehen kann ohne, dass ich mit großartigen Rückzahlungen rechnen müsse. Leider stellte sich das im Nachhinein als falsch heraus. Plötzlich bekam ich einen Brief in dem mein Einkommen dargelegt werden sollte. Wie es immer so ist, gleich die Höhe der zu erwartenden Forderung. Als ich daraufhin eine Aussprache mit der Sachbearbeiterin hatte, kam erstmal heraus, was mir alles verschwiegen wurde. Bis heute habe ich von der zuständigen ARGE keine Info, wann ich bei der Krankenversicherung abgemeldet wurde. Die Krankenversicherung wollte aber mal eben 3 Beiträge haben, weil ich von 30.4. als abgemeldet gelte. Davon weiss ich aber noch nichts. Kann die gesetzliche Krankenversicherung in so einem Fall überhaupt Geld von mir verlangen und welche Auswege gibt es evtl? Wenn die ARGE und die Krankenkasse gleichzeitig zuschlagen, dann kann ich meine Selbständigkeit gleich beenden und Insolvenz anmelden.

Verfasst von Kai am 01.11.2008 14:45


Guten Tag,

 

ich bin jetzt seit etwa 1 Jahr selbstständige

Tanzlehrerin und habe bei der deutschen Rentenversicherungsanstalt erfahren, dass

man bei einen monatlichen Einkommen von bis zu

400,00 Euro von der Rentenzahlung befreit ist.

 

Ich verdiene aber monatlich ca. 700,00 Euro

(mal mehr mal weniger) und müsste somit also

Rentenbeiträge zahlen.

Ich weiß aber nicht wie ich das tun soll, das Geld reicht abzüglich Miete, Krankenkasse,

Heizkosten, Telefon...Essen, so und so kaum zum

Leben.

Woher soll ich da noch diese 300-bis 400 Euro

für die Rente hernehmen?

Falls die Information etwas nützt, ich bin

beim Finanzamt als Kleinunternehmerin angemeldet.

ich zahl also auch, durch das geringe Einkommen, keine Steuern.

Kann mich das auch von der Rente befreien?

 

Für einen Rat wäre ich sehr sehr Dankbar!

 

Vielen Dank und Viele Grüße

Marie

Verfasst von Marie am 28.10.2008 13:23


Guten Abend

 

Wie sieht denn die Sachlage aus, wenn ich als Heilpraktiker für Psychotherapie Selbstsicherheitstrainings für sozial unsichere Kinder anbiete? Laut Definition der BFA ist man dann ein Erzieher, wenn man an der Persönlichkeitsbildung von Kindern arbeitet. Wo liegt denn die Abgrenzung zwischen psychologischer Gesundheitsprävention und erzieherischer Tätigkeit? Gibt es da eine, und wie sollte die Argumentation lauten?

 

Über Ideen wäre ich sehr dankbar!

Verfasst von Anonym am 17.09.2008 21:34


Hallo,

 

zu diesem Thema habe ich auch noch eine Frage.

Wenn ein Heilpraktiker, der selbstständig mit seiner Praxis angemeldet ist, neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Therapeut auch Unterrichte für angehende Heilpraktiker gibt, die sich über 400.- Euro im Monat belaufen und diese als ganz normale Einnahme der Praxis angegeben werden, ist er dann zusätzlich rentenversicherungspflichtig?

(KV = privat.)

Macht es einen Unterschied, ob er zusätzlich ein Gewerbe angemeldet hat oder freiberuflich tätig ist?

 

Vielen Dank schon einmal für die Hilfe,

Summer

Verfasst von Summer am 13.06.2008 09:51


hallo :-)

 

genau diese infos habe ich gebraucht. vielen dank.

 

eine frage bezgl. der möglichkeit jemanden einzustellen.

 

wenn ich als freiberuflicher lehrer in der erwachsenbildung z.b. meine mutter (rentnerin) für 401€ einstellen würde sagen wir mal als bürokraft....

 

1. kann ich dann tatsächlich aus der solidargemeinschaft austreten?

 

2. oder wird einem evtl. mauschelei unterstellt?

 

3. sollte o.g. funktionieren, was würde im falle einer geschäftsaufgabe respektive arbeitslosigkeit passieren??

 

freundliche grüße + vielen dank

hanjo

Verfasst von hanjo am 09.06.2008 15:56


Hallo Frau Krüger,

zum Thema kurzfristige Beschäftigung und Berufsmäßigkeit heißt es bei der für solche Fragen zuständigen "Minijobzentrale"

www.minijob-zentrale.de

------------ Zitat ----------------

Eine kurzfristige Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards nicht bestimmend sein. Berufsmäßigkeit liegt beispielsweise nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern oder Studenten ausgeübt wird.

----------Zitat-Ende --------------

Ob und wenn ja das auf Ihren Einzelfall zutrifft, kann ich leider nicht beurteilen. Unter 01801-200504 erreichen Sie die Hotline der Minijobzentrale.

Viel Glück und freundliche Grüße

Robert Chromow

Verfasst von Robert Chromow am 19.05.2008 14:45


Hallo,

 

vielen Dank für diesen informativen Beitrag!

Ich habe eine Frage zur Definition von "Nicht sozialversicherungspflichtig sind Sie als Lehrer oder Erzieher, wenn Sie nur gelegentlich kurzfristige, nicht "berufsmäßige" Lehraufträge übernehmen (bis zu 2 Monaten bzw. 50 Tagen pro Jahr).

Ich bin selbständige Übersetzerin, erhalte zur Zeit noch den Gründungszuschuss und gebe gelegentlich Sprachunterricht. Mein Hauptbetätigungsfeld liegt also im bereich Übersetzungen, und der Umfang meines Sprachunterrichtes liegt unter den genannten 50 Tagen pro Jahr. Erfülle ich somit die oben zitierte Definition von "nicht berufsmäßig" oder was ist darunter zu verstehen?

Vielen Dank & freundliche Grüße,

Claudia Krüger

Verfasst von Claudia Krüger am 18.05.2008 15:09

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