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Steuer-Tipp: Ausgaben ins neue Jahr schieben – Wichtige Änderungen zum 1.1.2018


Zum 1.1.2018 treten erhebliche Änderungen bei den Betragsgrenzen für GWG und (Sofort-)Abschreibungen in Kraft. Außerdem verändert sich das Verfahren, nach dem die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge gesetzlich versicherter Selbstständiger festgelegt wird. Beides spricht dafür, bestimmte Ausgaben eher ins neue Jahr zu schieben. Betroffene gesetzlich Versicherte sollten zudem darauf achten, dass offene Rechnungen möglichst noch dieses Jahr bezahlt werden. Das ändert sich im Detail:

Nicht erst zum Jahreswechsel, sondern rückwirkend bereits zum 1.1.2017 wurde die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro beschlossen. Erst ab diesem Betrag müssen Rechnungen zusätzliche Pflichtangaben wie Firma und Adresse des Käufers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, fortlaufende Rechnungsnummer, Lieferdatum bzw. Leistungszeitraum enthalten. Besonders auf die Regelung achten muss man im Restaurant, Supermarkt oder Postamt, denn ab der Betragsgrenze muss auf dem Kassenbon bzw. Bewirtungsbeleg zusätzlich die Adresse des Rechnungsempfängers eingetragen werden. Die anderen Pflichtangaben sind zumeist bereits aufgedruckt.

GWG-Grenze steit von 410 auf 800 Euro

Erfreulich ist auch die Anhebung der Grenzwerte für GWG, also geringwertige Wirtschaftsgüter. Die untere Grenze steigt von 150 auf 250 Euro und die obere Grenze sogar von 410 auf 800 Euro (jeweils netto, d.h. ohne Umsatzsteuer). Davon profitiert man z.B. bei der Anschaffung von Computern, Notebooks, Smartphones, Kameras usw., die inzwischen häufig über 410, aber unter 800 Euro netto kosten. Auch sie dürfen künftig im Jahr der Anschaffung komplett steuerlich geltend gemach werden. Für Anschaffungen im Wert bis zu 250 Euro gilt sogar die noch einfachere, weil mit weniger Aufzeichnungspflichten verbundene Sofortabschreibung. Deshalb kann es sich lohnen, entsprechende Anschaffungen auf das neue Jahr zu verschieben.

Die Bundesregierung plant übrigens klarzustellen, dass die Betragsgrenze von 800 Euro künftig auch auf Standardsoftware anwendbar sein soll, was lange Zeit umstritten war.

Sammelposten werden zum Auslaufmodell

Die Bildung von Sammelposten, die auch künftig zwischen 250 (bisher 150) und 1.000 Euro möglich ist, wird noch weniger attraktiv und macht nur ausnahmsweise Sinn, wenn man in einem Jahr sehr viele Anschaffungen im Wert von 800 bis 1.000 Euro vorgenommen hat, die zudem über einen langen Zeitraum abzuschreiben wären, wie das z.B. bei Büromöbeln der Fall ist. Hier wie bei allen steuerlichen Fragen, sollte man bei Vorliegen der konkreten Zahlen mit dem Steuerberater sprechen.

Gesetzlich ("freiwillig") versicherte Selbstständige aufgepasst!

Gesetzlich („freiwillig“) versicherte Selbstständige, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (zurzeit 4.350 Euro/Monat), aber oberhalb der Mindestbemesungsgrenze (für die meisten Selbstständigen zurzeit 2.231 Euro/Monat, ggf. ermäßigt auf bis zu 991 Euro) verdienen, sollten noch aus einem anderen Grund überlegen, Ausgaben (ganz unabhängig von ihrer Höhe) auf das nächste Jahr zu schieben und zusätzlich Einnahmen  vorzuziehen bzw. offene Rechnungen noch in diesem Jahr einzutreiben.

Warum das der Fall ist, erklären wir beim VGSD in einem eigenen Beitrag und einem ausführlichen YouTube-Video. die Erklärung würde sonst den Umfang dieses Beitrags sprengen. Je 1.000 Euro Mehreinnahmen in diesem Jahr spart man bis zu 185 Euro Versicherungsbeiträge. Das lohnt sich, auch wenn man auf den vereinnahmten Betrag schon dieses (statt erst nächstem Jahr) Einkommenssteuer entrichten muss.

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Verfasst von Andreas Lutz am 29.11.2017 11:50
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3620

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