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Steuer-Tipp: Bis 10. Februar aktiv werden, um Verspätungszuschläge zu vermeiden


Die Zeit vergeht: Eben war noch Weihnachten, jetzt ist schon wieder Februar… Für Selbständige bedeutet das: Spätestens bis 10. Februar ist die erste Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2010 fällig. Außer man hat eine Dauerfristverlängerung, dann reicht auch die Abgabe einen Monat später zum 10. März. Doch ist die Dauerfristverlängerung des Vorjahrs noch gültig?

Die Antwort ist auf den ersten Blick ganz einfach: Die Dauerfristverlängerung gilt auf Dauer und muss nicht jedes Jahr neu gestellt werden. Wenn sie vom Finanzamt bereits in einem früheren Jahr gewährt und nicht widerrufen wurde, hätten Sie folglich bis 10. März Zeit zur Abgabe Ihrer Januar-Meldung.

So weit, so irreführend, denn wer die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben muss – und das ist ein großer Teil der Selbständigen – muss sehr wohl bis 10. Februar aktiv werden:

Monatsmelder sind nämlich verpflichtet, eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorjahres-Zahllast zu leisten. Genau wie die Voranmeldung muss die Sondervorauszahlung eigenhändig bis zum 10. Februar jeden Jahres berechnet und ans Finanzamt abgeführt werden. Und dies geschieht mit demselben Formular wie die Dauerfristverlängerung, auf der es verwirrenderweise heißt: „Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nicht zu stellen, wenn … bereits gewährt.“

Wer im Vertrauen auf das Weitergelten der Dauerfristverlängerung versäumt, die Sondervorauszahlung zu leisten und seine Januar-Meldung erst kurz vor dem 10. März einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Deshalb gilt: Die Sondervorauszahlung am besten gleich mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember erklären.

Theoretisch könnte das Finanzamt die Höhe der Sondervorauszahlung aus den Meldungen des Vorjahres auch selbst errechnen. Allerdings handelt es sich bei der Erklärung der Sondervorauszahlung um eine Steuererklärung – und die muss aus rechtlichen Gründen eigenhändig unterschrieben bzw. online abgegeben werden.

Monatlich melden müssen Selbständige, die im Vorjahr mehr als 7.500 Euro ans Finanzamt abgeführt haben (bei 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht dies einem Gewinn von rund 40.000 Euro) sowie alle Gründer in den ersten beiden Kalenderjahren nach ihrer Gründung.

Bei einer Umsatzsteuer-Zahllast von unter 7.500 Euro im Vorjahr legt das Finanzamt eine quartalsweise Abgabe der Voranmeldungen fest. Da hier keine Sondervorauszahlung zu leisten ist, entfällt in diesem Fall die Berechnung und man kann sich tatsächlich bis 10. März Zeit lassen. Bei weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer-Zahllast pro Jahr verzichtet das Finanzamt ganz auf Voranmeldungen und Dauerfristverlängerungen.

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Verfasst von Andreas Lutz am 04.02.2010 18:23
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2745

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