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Steuer-Tipp: Vorsicht vor Liebhaberei-Vorwurf


(gruendungszuschuss.de) Ein Problem, das viele Selbständige haben, die ihr Geschäft nur in Teilzeit beispielsweise neben einer weiteren Selbständigkeit oder einer Festanstellung betreiben: Ihnen wird unterstellt, zu Recht oder Unrecht, dass ihr Unternehmertum nur Liebhaberei ist. Beispiele: Ein Briefmarkenhändler wird verdächtigt, mehr Briefmarken zu kaufen als zu verkaufen. Eine Schneiderin scheint mehr Geld für neue Stoffe und ihr Atelier auszugeben, als sie durch Aufträge einnimmt.

Im besten Fall haben Sie in einem solchen Fall nur ein Imageproblem, wenn Ihr Umfeld Ihre Tätigkeit nicht ernst nimmt. Ist dies der Fall, nehmen Sie es sich nicht zu Herzen: Wer über Sie lästert, hat etwas Grundlegendes nicht verstanden. Denn Sie haben geschafft, wovon jeder träumen dürfte: Sie haben ihr Hobby zumindest teilweise zum Beruf gemacht.

Wenn hingegen auch das Finanzamt Ihren Nebenberuf als „Liebhaberei“ bewertet, Ihnen also eine „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ unterstellt, wie es im Fachjargon heißt – dann kann die Situation finanziell problematisch werden. Dies kann Ihnen zum Beispiel passieren, wenn Sie ständig nur Verluste einfahren. In diesem Fall können Sie die Ausgaben, die sich aus Ihrer Tätigkeit ergeben, möglicherweise nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen. Wenn Steuerbescheide aus der Vergangenheit noch nicht rechtskräftig sind, kann es sogar passieren, dass Ihnen die Verluste der vergangenen Jahre nachträglich aberkannt werden. Dies wiederum kann zu hohen Einkommensteuernachzahlungen führen. Die finanziellen Vorteile, die Ihnen aufgrund einer möglichen Umsatzsteuererklärung entstanden sind,  sind hingegen nicht betroffen – diese dürfen Sie als Trostpflaster behalten.

Eindeutige Regeln dafür, wann eine Tätigkeit einfach nicht erfolgreich und wann sie Liebhaberei ist, gibt es nicht. In den ersten Jahren Ihrer Selbständigkeit brauchen Sie keine steuerrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn Sie Verluste einfahren. Das gilt ebenfalls, wenn die Gewinne nur vorübergehend ausbleiben. Anstrengungen, dass Sie in Zukunft Gewinne erzielen werden, sollten aber auf jeden Fall erkennbar sein. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt durch andere Einkünfte bestreiten und Ihre verlustbringende Tätigkeit auf Dauer weder aufgeben noch anders organisieren. Dann kann Ihnen das Finanzamt unterstellen, dass Sie die Tätigkeit nicht in erster Linie betreiben, um Einkommen zu erzielen, sondern als persönliches Vergnügen. Das würde bedeuten, dass Sie Ihre privat veranlassten Ausgaben steuerminderd geltend machen wollten.

Weitere wichtige Tipps für Selbständige, die ihre Tätigkeit mehr oder weniger nebenher ausüben,  erhalten Sie im Ratgeber „Selbständig in Teilzeit“ von Andreas Lutz und Nadine Luck, der am 23. August im Linde-Verlag erscheint und 17,80 Euro kostet. Vorbestellungen sind ab sofort möglich: www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/selbstaendig-in-teilzeit.html

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 10.08.2011 10:51
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3058

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