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Steuererleichterungen: Was ist eigentlich eine „degressive Abschreibung“?


Mit dem Maßnahmepaket "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" hat die Bundesregierung für die Jahre 2009 und 2010 die degressive Abschreibung wieder eingeführt. In vielen Fällen können dadurch die Ausgaben für Neuanschaffungen früher von der Steuer abgesetzt werden. Wir erläutern, was es mit der Abschreibung "in fallenden Jahresbeträgen" auf sich hat und wann sie günstiger ist als die lineare Abschreibung.

Kurz vor Jahresende sind - unter anderem - die Paragrafen 7 und 52 des Einkommensteuergesetzes geändert worden, in denen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten geregelt sind. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  • Die 2007 erst abgeschaffte degressive Abschreibung (= "Absetzung für Abnutzung", AfA) wird wieder eingeführt - ist aber von vornherein auf die Jahre 2009 und 2010 befristet.
  • Der maximale Abschreibungssatz beträgt 25 Prozent - höchstens jedoch das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes.
  • Durch Erhöhung der Gewinngrenzen bei der Einnahmenüberschussrechnung (von 100.000 Euro auf 200.000 Euro) bzw. der Vermögensgrenze bei bilanzierenden Unternehmen (von 100.000 Euro auf 335.000 Euro) kommen zudem mehr Betriebe in den Genuss der 20-prozentigen Sonderabschreibung und des 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrags für kleine und mittlere Unternehmen.

Bei aller Freude über die Wiedereinführung der degressiven AfA - nicht immer ist sie die beste Wahl: Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle weniger als vier Jahre, ist nach wie vor die lineare Abschreibung günstiger. Bei einem über drei Jahre abzuschreibenden Computer ergibt sich ein planmäßiger linearer Abschreibungssatz von über 33 Prozent. Zusammen mit der Mittelstandssonderabschreibung und einem rechtzeitig gebildeten Investitionsabzugsbetrag können am Ende des Anschaffungsjahres sogar bis zu 72 % abgeschrieben werden!

Moment mal: Durchblick im Abschreibungs-Dschungel

Damit Sie die Bedeutung solcher Feinheiten einschätzen können, hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Abschreibungs-Bestimmungen:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die nicht teurer sind als 150 Euro, dürfen Sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe buchen. Das gilt auch dann, wenn Sie das Wirtschaftsgut in Wirklichkeit über mehrere Jahre hinweg im Betrieb nutzen.
  • Die Anschaffungskosten von beweglichen, abnutzbaren und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die teurer als 150 Euro sind, dürfen nur nach und nach von der Steuer "abgesetzt" werden. Diesen Vorgang nennt man landläufig Abschreibung. Der Fachausdruck lautet "Absetzung für Abnutzung" (AfA).
  • Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer dürfen immerhin die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer in voller Höhe als "Vorsteuer" abziehen.
  • Alle Anschaffungen mit einem Netto-Kaufpreis zwischen 150 Euro und 1.000 Euro müssen seit 2008 jahresweise zu einem einheitlichen Sammelposten zusammengefasst werden. Unabhängig von der Nutzungsdauer der einzelnen Pool-Bestandteile wird der Gesamtwert des Sammelpostens linear über fünf Jahre abgeschrieben - pro Jahr also mit 20 Prozent der Anschaffungskosten. Einzelheiten zu den ominösen Sammelposten haben wir in einem separaten Beitrag für Sie zusammengefasst.

Abschreibung über die Nutzungsdauer

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 1.000 Euro betragen, sind über die "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" abzuschreiben. Wie lang die Nutzungsdauer normalerweise ist, hat das Bundesfinanzministerium für die gängigsten "allgemein verwendbaren Anlagegüter" in sogenannten AfA-Tabellen festgelegt. Typische Abschreibungs-Zeiträume sind zum Beispiel:

  • Computer: 3 Jahre,
  • Pkw: 6 Jahre,
  • Büromöbel: 13 Jahre
  • Gebäude: 25 bis 50 Jahre.

Weitere Beispiele für Abschreibungszeiträume finden Sie in einem separaten Artikel.

Bitte beachten Sie: Abweichungen von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber in jedem Einzelfall glaubhaft gemacht und belegt werden.

Linear oder degressiv: Sie haben die Wahl

Bei Wirtschaftsgütern, die Sie in den Jahren 2009 und 2010 kaufen und die teurer sind als 1.000 Euro haben Sie wieder die Wahl, ob Sie sie ...

  • über die Nutzungsdauer hinweg in gleich bleibenden Jahresbeträgen (= linear) abschreiben oder
  • über denselben Zeitraum - jedoch in nach und nach fallenden Jahresbeträgen (= degressiv) abschreiben. Die prozentuale Obergrenze beträgt neuerdings 25 % - jedoch höchstens das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes.

Bei der Wahl der Abschreibungsmethode sind Sie frei. Sie können bei jedem einzelnen Wirtschaftsgut entscheiden, ob sie es linear oder degressiv abschreiben.

Vergleich der Abschreibungsmethoden

Angenommen, Sie kaufen sich im Januar 2009 eine Büroeinrichtung für 2.990 Euro (netto). Die Nutzungsdauer von Büromöbeln beträgt standardmäßig 13 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 1/13 (das sind rund 7,7 %) und einem Abschreibungsbetrag von 230 Euro. Bei der degressiven AfA können Sie im ersten Jahr bereits ca. 19,2 % oder 575 Euro geltend machen (1/13 x 2,5 x 2.290 Euro).

Im Vergleich sieht der Abschreibungsverlauf bei den beiden Abschreibungsarten folgendermaßen aus:

 

Bitte beachten Sie: Während der Buchwert im letzten Jahr der Abschreibung bei der linearen AfA automatisch auf null (bzw. einen symbolischen 1-Euro-Erinnerungsposten) sinkt, bleibt bei der degressiven AfA immer ein mehr oder weniger großer Restbetrag übrig: Der darf dann im letzten Jahr in voller Höhe abgeschrieben werden.

Davon abgesehen zeigt die Tabelle eindeutig, dass die anfänglichen Abschreibungsbeträge bei der degressiven Abschreibung deutlich höher sind als bei der linearen - im Verlauf der Nutzungsdauer aber immer weiter sinken.

Die gute Nachricht: Ein späterer Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode ist erlaubt. Das ist üblicherweise dann sinnvoll, wenn der lineare Abschreibungsbetrag auf den verbliebenen Restwert (!) höher ist als der degressive Abschreibungsbetrag. Im Beispiel ist das im neunten Jahr (2016) der Fall: Wird der Restwert von 541,55 Euro gleichmäßig auf die verbliebene fünfjährige Nutzungsdauer verteilt, ergibt sich mit gut 108 Euro ein höherer Wert als die gut 104 Euro bei degressiver AfA. Die Differenz wächst in den Folgejahren.

Noch mehr Investitionsanreize

Bitte beachten Sie: Viel wichtiger als die Unterschiede zwischen den planmäßigen Abschreibungsmethoden sind in der Praxis oftmals die außerplanmäßigen Abschreibungen, Sonderabschreibungen und ähnliche Investitionsanreize:

  • Angenommen, an Ihrem Geschäftswagen entsteht bereits im zweiten Jahr ein Totalschaden, dann dürfen Sie den verlorenen Restwert auf einen Schlag als außergewöhnliche Abschreibung von der Steuer absetzen.
  • Bei den eingangs bereits erwähnten Sonderabschreibungen handelt es sich um Investitionsanreize für bestimmte Betriebe. So dürfen kleine und mittelgroße Betriebe im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren insgesamt weitere 20 % abschreiben.
  • Wenn Sie den ebenfalls in § 7g Einkommensteuergesetz geregelten Investitionsabzugsbetrag in Ansprich nehmen, dürfen Sie sogar schon im Jahr vor der Anschaffung 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten von der Steuer absetzen. Viel zu wenig bekannt ist, dass das inzwischen sogar bei Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter erlaubt ist!
  • Wer schließlich den Investitionsabzugsbetrag mit der Sonderabschreibung kombiniert, hat am Ende des ersten Jahres insgesamt bereits 52 Prozent seiner Investition abgeschrieben - und das wohlgemerkt ohne die planmäßige lineare oder degressive AfA. Ein neuer Computer kann auf diese Weise am Ende des Anschaffungsjahres bereits zu 72 % abgeschrieben sein!

Details der attraktiven Sonderabschreibungen und des Investitionsabzugsbetrags stellen wir demnächst in einem separaten Artikel vor.

Verfasst von Robert Chromow am 08.01.2009 09:07
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2618

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