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Steuerrücklagen bilden: So vermeiden Sie böse Überraschungen


Viele Selbstständige fürchten den nächsten Steuertermin: Und zwar nicht nur wegen der damit verbundenen Buchführungsarbeiten, sondern auch wegen der Unsicherheit, ob die flüssigen Mittel für die fälligen Steuer(nach)zahlungen reichen. Eine Geheimwissenschaft ist die Überwachung der Steuerschulden von Kleinunternehmern und Freiberuflern zwar nicht gerade - trotzdem: Wer keinen Überblick über bereits geleistete Vorauszahlungen und die noch fälligen Steuern hat, erlebt leicht böse Überraschungen. Vor allem dann, wenn Umsätze und Gewinne starken Schwankungen unterliegen und die laufende Unterstützung eines Steuerberaters fehlt.

Bei Ihren Berechnungen sollten Sie zumindest die folgenden Positionen berücksichtigen:

  • die Einkommensteuer-Nachzahlung für das letzte und ggf. vorletzte Jahr,
  • die Umsatzsteuer-Abschlusszahlung des Vorjahres,
  • die vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr (auf Basis des Vorjahres-Gewinns oder eigener Schätzungen bei der Anmeldung des Betriebs),
  • die kalkulatorischen Einkommensteuer-Nachzahlungen für das laufende Jahr (sofern die Gewinne des laufenden Jahres höher sind als im Vorjahr) und
  • die Umsatzsteuerzahllast des aktuellen Monats oder Vierteljahres.

Am besten richten Sie für Ihre Steuerrücklage ein separates Tages- oder Termingeldkonto ein. Dorthin überweisen Sie jeweils am Monatsende die überschlägig ermittelte Umsatz- und Einkommensteuerschuld. So sind Sie immer auf der sicheren Seite und erwirtschaften nebenbei noch ein paar Euro Zinsen.

Umsatz- und Einkommensteuer: So rechnen Sie richtig

Die einzelnen Positionen Ihrer Steuerrücklage ermitteln Sie wie folgt:

  1. Ist Ihr Jahresabschluss für das Vorjahr bereits fertig? Dann wissen Sie auf jeden Fall, wie viel Umsatzsteuer Sie nachzahlen müssen.
  2. Sofern Sie die Vorjahres-Steuererklärung mit einer Steuersoftware erledigt haben, kennen Sie auch schon die ungefähre Höhe der fälligen Einkommensteuernachzahlungen. Wenn nicht, ermitteln Sie Ihre voraussichtliche Steuerbelastung mithilfe des interaktiven (und selbstverständlich anonymen) Abgabenrechners.
    Bitte denken Sie daran, dort nicht nur Ihren Betriebsgewinn anzugeben, sondern Ihr Gesamteinkommen. Verzichten Sie ruhig darauf, steuermindernde Positionen (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) zu berücksichtigen: Wenn Ihre tatsächliche Steuerbelastung letztlich etwas niedriger ausfällt, umso besser.
  3. Auf der Ergebnisseite des Abgabenrechners wird Ihnen nicht nur die fällige Einkommensteuer und der dazugehörige Solidaritätszuschlag angezeigt, sondern auch Ihr durchschnittlicher Steuersatz: Solange sich an Ihnen Familienverhältnissen, Ihrer Einkommenshöhe und den Steuertarifen nichts gravierend ändert, wissen Sie damit immer in etwa, welchen Teil Ihres Einnahmenüberschusses Sie fürs Finanzamt reservieren müssen. Ein Single mit einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro muss zum Beispiel mit einer Einkommensteuerbelastung von gut 22 % rechnen. Angenommen, er hat bis August des laufenden Jahres bereits 25.000 Euro erwirtschaftet, dann gehören davon etwa 6.000 Euro dem Finanzamt.
  4. Sofern Sie bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr geleistet haben, ziehen Sie deren Gesamtsumme von der ermittelten Steuerschuld ab und wissen so recht genau, wie viel Geld Sie für den Fiskus reservieren müssen.
  5. Ist absehbar, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen im aktuellen Jahr deutlich vom Vorjahr abweicht, ermitteln Sie die voraussichtliche Steuerbelastung mithilfe des Abgabenrechners einfach neu: Angenommen, unser Lediger rechnet im besser laufenden Jahr mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 50.000 Euro, dann liegt sein Durchschnittssteuersatz schon bei knapp 28 %. Von den ersten 25.000 Euro Gewinn gehören dem Finanzamt somit schon rund 7.000 Euro!
  6. Die Höhe der offenen Umsatzsteuerzahllast hängt davon ab, ob Sie monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben oder nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen müssen. Um zu wissen, wie viel Sie dem Fiskus schuldig sind, ziehen Sie die im jeweiligen Zeitraum gezahlten Vorsteuern von der Summe sämtlicher Umsatzsteuereinnahmen ab - ganz so, wie Sie es von einer Umsatzsteuervoranmeldung gewöhnt sind.

Und die Gewerbesteuer?

Falls Sie gewerbesteuerpflichtig sind (gewerbliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro sowie alle Kapitalgesellschaften), müssen Sie genau genommen auch noch offene Gewerbesteuerzahlungen berücksichtigen. Das ist aber nur dann erforderlich, wenn der Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Stadt oder Gemeinde höher als 380 Prozent liegt. Bis zu diesem Schwellenwert wird die Gewerbesteuer nämlich auf die Einkommensteuer angerechnet.

Lektüretipp: Einzelheiten zur geänderten Berechnung finden Sie in unserem Grundlagenartikel zur Gewerbesteuer.

Verfasst von Robert Chromow am 06.10.2008 08:40
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2573

Kommentare

Verfasst von jens hartmann am 07.11.2008 20:14

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