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Umfangreiche Neuregelung: Geschäfte mit EU-Ausländen unter Angabe der Umsatzsteuer-ID


Jeder jat schon einmal Dienstleistungen aus dem EU-Ausland bezogen (z.B. Google-Adwords, Hosting im EU-Ausland etc.) oder einen Auftrag von einem ausländischen Kunden erhalten, einem Österreicher etwa. Im vereinten Europa ist das keine Ausnahme, sondern die Regel. Und das ist auch gut so. - Seit Jahresanfang gelten nun allerdings neue Vorschriften für solche Umsätze und – Sie werden es schon erraten haben: Alles wird komplizierter... Das gilt vor allem für Dienstleister, die BISHER relativ unbehelligt von der Bürokratie geblieben waren.

In unserem Special erklären wir Schritt für Schritt, was Sie bei Geschäften mit ausländischen Kunden beachten müssen. Am besten drucken Sie sich den Newsletter aus und heften ihn zu Ihren Buchhaltungsunterlagen. Bitte leiten Sie ihn auch an andere Selbständige weiter, von denen Sie wissen, dass sie ausländische Geschäftspartner haben.

Denn was wir hier beschrieben ist geltendes Gesetz, auch wenn nur ein Bruchteil der Selbständigen diese Verpflichtungen bisher kennen dürfte. Es reicht auch nicht, einfach alles dem Steuerberater zu überlassen, denn Sie müssen schon im Vorfeld selbst aktiv werden (Rechnungsprüfung, Rechnungsstellung)!

1. Grenzenlose Bürokratie: Neue Vorschriften für Geschäfte mit Auslandskunden

Durch Inkrafttreten des EU-Mehrwertsteuer-Pakets ("VAT-Package") kommen auf Dienstleister bei grenzüberschreitenden Geschäften seit Jahresbeginn zahlreiche zusätzliche Pflichten zu.

Im B2B-Austausch gilt künftig grundsätzlich der Standort des Leistungsempfängers als Leistungsort. Beispiel: Meine Bücher werden von einem österreichischen Verlag verlegt. Auch wenn ich die Bücher in Deutschland schreibe und sie überwiegend hier verkauft werden: Als Leistungsort gilt der Standort des Leistungsempfängers, sprich Verlags. (Achtung: Für Privatkunden gelten wiederum andere Regelungen!)

Das wiederum hat die Umkehr der Steuerschuld ("Reverse Charge") zur Folge: Auf Rechnungen an Geschäftskunden im EU-Ausland braucht demnach zwar wie bisher keine Umsatzsteuer ausgewiesen zu werden - der Rechnungsempfänger ist aber in seinem Land für das Abführen der Umsatzsteuer verantwortlich. Er kann in aller Regel die Umsatzsteuer gleich wieder als Vorsteuer geltend machen – muss sie aber in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. – erklärung angeben. Die zusätzlichen Meldepflichten sollen Steuermissbrauch unterbinden oder zumindest erschweren.

2. Zusätzliche Angaben in der Umsatzsteuermeldung, wenn Sie Leistungen aus dem EU-Ausland bezogen haben

Das gilt auch für Sie selbst: Wenn Sie Leistungen aus dem EU-Ausland bezogen, dabei Ihre Umsatzsteuer-ID angegeben und die Leistung umsatzsteuerfrei erhalten haben, finden Sie auf der Rechnung einen Hinweis der folgenden Art:

- "Unterliegt Reverse Charge, für Mehrwertsteuer muss der Empfänger aufkommen" oder
- "Von Gechäftskunden in der EU ist die Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2010 im eigenen EU-Mitgliedsland abzuführen."

Die entsprechenden Umsätze und die Umsatzsteuer, die darauf im Inland angefallen wäre, müssen Sie in der Umsatzsteuervoranmeldung unter Kz. 46/47 als Umsatzsteuerschuld angeben, um sie anschließend unter Kz. 67 gleich wieder als (fiktiv bezahlte) Vorsteuer abzuziehen. In der Buchhaltung müssen Sie zudem einen entsprechenden Vemerk setzen, damit die Beträge am Jahresende in der Umsatzsteuererkärung korrekt ausgewiesen werden.

Noch komplizierter wird es, wenn Sie selbst einen Auftrag aus dem EU-Ausland erhalten haben. In den folgenden Beiträgen erklären wir aus Sicht eines deutschen Dienstleisters, welche wichtigen Hürden im EU-Mehrkampf zu nehmen sind:

3. Ohne Umsatzsteuer-ID (UStID) geht gar nichts mehr

Mit Hilfe der UStID beweisen sich EU-Unternehmer gegenseitig, dass sie tatsächlich Unternehmerstatus haben. Sie sollten die UStID im Impressum Ihrer Website und auf allen Ihren Rechnungen angeben. Das gilt auch für Rechnungen an inländische Kunden (dafür kann die Angabe der Steuernummer entfallen).

Gründer beantragen die ID am besten gleich bei der steuerlichen Anmeldung – einfach das entsprechende Feld ankreuzen!

Sie können die UStID auch nachträglich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Der Antrag kann per Post, Fax, telefonisch und über ein Online-Formular bestellt werden. Die erforderlichen Kontaktdaten finden Sie auf der BZSt-Website:
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_ustidnr/517_kontakt/index.php

Buchtipp: Die Basics zum Thema Steuer-IDs, (Auslands-)Rechnungen, Umsatzsteuer und Buchhaltung finden Sie in unserem Buch „Jetzt sind Sie Unternehmer“
http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=244

4. Umsatzsteuer-ID aller Geschäftspartner abfragen und kontrollieren

Mit Ihrer eigenen UStID ist es aber nicht getan: Sie benötigen auch die gültige UStID Ihres EU-Geschäftspartners. Vor allem aber müssen Sie glaubhaft machen können, dass Sie die UStID sorgfältig überprüft haben - und zwar in jedem einzelnen Fall.

Andernfalls müssen Sie dem Fiskus später für entgangene Umsatzsteuern geradestehen, etwa wenn Sie die falsche UStID eines ausländischen Kunden ungeprüft akzeptiert und auf die Zahlung der Umsatzsteuer verzichtet haben. Je größer die Beträge, um die es geht, um so schmerzhafter wird dies sein.

Für die UStID-Prüfung stellt das bereits erwähnte Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)  eine Online-Bestätigungsanfrage zur Verfügung: http://evatr.bff-online.de/eVatR/. Dort geben Sie
 
- Ihre eigene UStID
- die UStID des Geschäftspartners
- das Land Ihres Geschäftspartners und
- dessen Namens- und Rechtsform sowie Adressinformationen ein.

Nur wenn die Angaben hundertprozentig übereinstimmen, bekommen Sie grünes Licht. Falls Sie kein grünes Licht erhalten, hilft Punkt 5. dieses Newsletters Ihnen weiter.

Denken Sie bei dieser Gelegenheit auch daran, die Umsatzsteuer-ID Ihrer EU-Auslandskunden bei den sie betreffenden Buchungen in der Buchhaltung mitzuerfassen.

5. Bestätigung des Bundeszentralamts zuschicken lassen

Nach Auffassung des Bundeszentralamts reicht es nicht etwa aus, diese Bestätigung auszudrucken: Sie müssen sich das Ergebnis obendrein per Post zuschicken lassen. Die Bestätigung für alle, an einem Tag geprüften UStIDs, werden immerhin automatisch kostenfrei an Ihre (bei Beantragung der UStID angegebene) Adresse geschickt.

Wenn Sie eine UStID an einem Tag mehrfach angefragt haben, wird nur das Ergebnis der letzten Bestätigungsanfrage zugeschickt. Wenn Sie beim Experimentieren also zunächst eine positive und dann eine negative Antwort erhalten, sollten Sie die Eingabe noch einmal mit den korrekten Angaben vornehmen bevor Sie zur Prüfung der nächsten ID übergehen.

6. Trouble Shooting: Wenn die Angaben des Geschäftspartners nicht zur Umsatzsteuer-ID passen

Die Umsatzsteuer-ID des Kunden und seine Firmenbezeichnung passen nicht zusammen? Von Rechts wegen sind Sie verpflichtet, Ihren Geschäftspartner vor Annahme seines Auftrags über die Ungereimtheiten zu informieren und ihn zu bitten, Ihnen den genauen Wortlaut der Firmendaten zu übermitteln, die er bei Vergabe seiner UStID angegeben hat. Anschließend können Sie dann eine neue Bestätigungsanfrage beim BZSt einholen.

Tipp: Die Europäische Union bietet mit dem "MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS)" ebenfalls eine UStID-Prüfung an:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/

Deren Handhabung ist wesentlich einfacher und komfortabler - und das Prüfergebnis zudem viel aussagekräftiger: Denn dort werden die über den UStID-Inhaber gespeicherten Informationen im Klartext angezeigt. Mit diesem Ergebnis können Sie nun die korrekte Firmenbezeichnung auf der Seite des BZSt eingeben und bestätigen lassen.

Häufig ist es der Fall, dass es bei einer oder mehreren Angaben des Kunden zu Abweichungen gegenüber den amtlichen Daten kommt: Es bleibt Ihrem Fingerspitzengefühl überlassen, ob Ihnen die Auskunft trotzdem genügt und Sie stillschweigend die Daten des Auftraggebers korrigieren oder ob Sie ihn zu einer Korrektur auffordern. Durch die Prüfung erkennen Sie recht schnell, ob es sich um einen Einzelunternehmer handelt, dessen Firma letztlich aus Vor- und Zuname besteht oder um eine Firma mit eigener Rechtsform.

7. In eigenen Rechnungen angeben, worauf die Umsatzsteuerbefreiung beruht

Zusätzlich zu den üblichen Rechnungsangaben und den beiden UStIDs müssen Sie Ihre Kunden im EU-Ausland darauf hinweisen, aufgrund welcher Bestimmung Sie auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichten durften und vor allem: dass der Kunde als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist:

- Rechtsgrundlage ist bei den meisten "sonstigen Leistungen" (Dienstleistungen) der neue § 3a Abs. 1 UStG.
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html
- Die Bestimmungen über die Umkehr der Steuerschuld bei "sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers" entstammt § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__13b.html
- Die übergeordnete EU-Regelung schließlich findet sich in Artikel 196 der Systemrichtlinie 2006/112/EC
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:DE:PDF

Wir selbst geben in Absprache mit unserem Steuerberater in Rechnungen an österreichische Firmenkunden den Hinweis: „Umsatzsteuerbefreit bzw. Reverse charge, Ihr Umsatsteuer-ID: ATU 12345678“. Weitere Formulierungsbeispiele finden Sie oben unter Punkt 2.

Bitte beachten Sie: Neben den Standardfällen bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Leistungsorts kennt das Umsatzsteuergesetz zahlreiche Sondervorschriften: Bevor Sie also eine hohe Rechnung ohne Umsatzsteuer ins EU-Ausland verschicken oder gar regelmäßig grenzüberschreitende Projekte abwickeln, sollten Sie die passenden Rechnungsfloskeln für Ihren Einzelfall mit Ihrem Steuerberater besprechen oder direkt beim Finanzamt anfragen.

8. Noch einmal Umsatzsteuervoranmeldung: Weitere Angaben erforderlich

Obwohl Sie auf Ihre Einnahmen aus Dienstleistungen für Geschäftskunden im EU-Ausland keine Umsatzsteuer einnehmen, müssen Sie diese Umsätze bei Ihren monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung angeben.

Die betreffenden Einnahmen werden - getrennt von Ihren übrigen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen im Abschnitt "Ergänzende Angaben zu Umsätzen" auf Seite 1 des UStVA-Formulars unter Kz 21 eingetragen ("Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG").

9. Zusammenfassende Meldungen: Jetzt auch für Dienstleister Pflicht!

Wer glaubt, mit der Umsatzsteuervoranmeldung seien die Meldepflichten erfüllt, täuscht sich: Denn neuerdings sind auch Dienstleister verpflichtet, vierteljährlich "Zusammenfassenden Meldungen" (ZM) über ihre Umsätze im EU-Ausland abzugeben.

Die Mitteilung muss bis zum 25. des Folgemonats erfolgen, also bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Januar. Die Termine weichen also von denen für die Umsatzsteuervoranmeldung ab, eine Dauerfristverlängerung ist nicht möglich.

Die ZM geht nicht ans Finanzamt, sondern ans Bundeszentralamt für Steuern
http://www.bzst.de/003_menue_links/005_zm/

Neben den Angaben zum eigenen Unternehmen sind dabei folgende Informationen zu übermitteln:
- die UStID der Kunden und
- die jeweils dazugehörigen Rechnungsbeträge (bei mehreren Aufträgen als Summe).

Außerdem müssen Sie angeben, ob es sich um Waren („innergemeinschaftliche Lieferungen“) oder Dienstleistungen („sonstige innergemeinschaftliche Leistungen“) handelt.

Die Abgabe muss auf elektronischen Weg erfolgen. Für die Übermittlung stellt das BZSt verschiedene Online-Portale zur Verfügung. Für kleinere Unternehmen und Freiberufler mit gelegentlichen Auslandsumsätzen ist der freie Zugang
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=zm
zum Formularserver der Bundesfinanzverwaltung am besten geeignet.

Am besten geben Sie zunächst die Zusammenfassende Meldung ab und erklären dann die entsprechenden Beträge in der Umsatzsteuervoranmeldung. Die Angaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung werden nämlich automatisch an das BZSt weitergeleitet. Wenn dort Abweichungen zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) festgestellt werden, erhalten Sie automatisch eine Aufforderung, die ZM zu korrigieren.

10. Antrag auf Erteilung einer Teilnehmernummer

Was nun kommt, erinnert stark an Reinhard Meys "Antrag auf Erteilung eines Antragformulars":
http://www.youtube.com/watch?v=MJbn5BtAEoc

Denn bevor Sie Ihre ZM abgeben können, müssen Sie zuerst noch "zwingend" eine Teilnehmernummer beantragen:
http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010151

Ausfüllen können und sollen Sie diesen Antrag zwar online - die Übermittlung ist auf diesem Weg jedoch nicht vorgesehen (schließlich handelt es sich ja um ein amtliches Authentifizierungsverfahren): Sie müssen das fertig ausgefüllte Formular also zuerst ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und dann per Post ans BZSt schicken. Einige Tage später bekommen Sie Ihre ZM-Teilnehmernummer zugeschickt und dürfen endlich Ihre Meldungen über den frei zugänglichen Formularserver abgeben. Bedenken Sie die damit verbundene zeitliche Verzögerung bei der erstmaligen Abgabe einer ZM.

Wenn Sie bereits für ElsterOnline (https://www.elsteronline.de/eportal/) angemeldet sind, können Sie die ZM auch dort vornehmen.

11. Nicht ohne meinen Steuerberater

Angesichts dieses Riesenaufwands werden sich viele Unternehmen bestimmt fragen, ob sich gelegentliche Auslandsaufträge für sie überhaupt (noch) lohnen: Für internationale Konzerne mögen solche Auflagen ja zu verkraften sein - für kleine Betriebe und Freiberufler ist der EU-Binnemarkt damit jedoch wieder in weitere Ferne gerückt.

Ohne einen spezialisierten Steuerberater kommt künftig kaum noch jemand aus. *Einen* Steuerberater? Wer regelmäßig und in größerem Umfang grenzüberschreitend aktiv ist, benötigt nicht selten sogar mehrere Steuerexperten: Am besten in jedem EU-Land einen. Grenzenlos ist nur die Bürokratie.

Wollen Sie Ihrem Ärger Luft machen? In unserer XING-Gruppe "Gründer und Selbständige" finden Sie unter https://www.xing.com/net/existenzgruender/neu-thema-die-gro%C3%9Ften-burokratiemonster-501567/ eine Diskussion zu diesem Thema.

Wenn Sie konkrete Fragen zur Umsetzung des Gelesenen haben und mit einem kompetenten Steuerberater sprechen wollen, so nutzen Sie unseren telefonischen Beratungsservice unter
http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=14 und wählen Sie dort „Steuerberater“.

Verfasst von Andreas Lutz am 14.07.2010 08:01
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2839

Kommentare

zum Punkt 2: sollten die erhaltenen EU-Leistungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung nicht lieber in den Feldern 46/47 eingetragen werden?
LG

Verfasst von Frank am 04.07.2015 13:50


Verfasst von Prüfer am 29.07.2014 21:08

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