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Vorsicht beim Erwerb von Domain-Namen: Aufwendungen nicht immer absetzbar


(gruendungszuschuss.de) Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von der Auswahl des Domain-Namens (der "Internet-Adresse") ab. Häufig ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben und der Gründer oder Unternehmer muss deshalb mitunter viel Geld dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben, selbst wenn der die Domain gar nicht benötigt ("Domain-Grabber").

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2006 III R 6/05 sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig sind.

In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet. Die bezahlte Umsatzsteuer ist in jedem Fall vorsteuerabzugsfähig.

Den vollständigen Urteilstext des Gerichtsurteils können Sie einsehen unter http://www.bundesfinanzhof.de/www/indexe1.html.

Verfasst von Andreas Lutz am 27.03.2007 12:08
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2265

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