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Vorsicht beim Erwerb von Domain-Namen: Kaufpreis nicht absetzbar


Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von der Auswahl des Domain-Namens (der "Internet-Adresse") ab. Häufig ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben und der Gründer oder Unternehmer muss deshalb mitunter viel Geld dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben, selbst wenn der die Domain gar nicht benötigt (also ein "Domain-Grabber" ist).

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2006 III R 6/05 sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Abschreibungen darauf vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen (insbesondere Werbung) und vom Zeitgeist unabhängig sind.

In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet. Bei einer deutlichen Abnahme des Traffic aufgrund eines reduzierten Interesses am entsprechenden Produkt oder Begriff könnte man versuchen, zumindest einen entsprechenden Teil des Verkaufspreises abzuschreiben.

Die bezahlte Umsatzsteuer ist in jedem Fall sofort vorsteuerabzugsfähig. Und der Kaufpreis kann spätestens dann geltend gemacht werden, wenn man das Unternehmen oder die Domain aufgibt oder sie veräußert bzw. entnimmt.

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Verfasst von Andreas Lutz am 30.06.2015 12:32
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3523

Kommentare

Verfasst von WeHo33 am 22.07.2015 10:34

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