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Vorsicht Falle: Neue Sozialabgabe für alle!


Die meisten Selbstständigen und Unternehmer gelten unwissentlich als "Verwerter" künstlerischer oder publizistischer Leistungen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie Werbematerial, Pressemittelungen oder Internetseiten an externe Dienstleister vergeben oder Künstler für Betriebsfeste engagieren. Auf die gezahlten Honorare muss die sogenannte Künstlersozialabgabe von zurzeit knapp 5 Prozent gezahlt werden - und das bis zu fünf Jahre rückwirkend. Ob der jeweilige Auftragnehmer tatsächlich Mitglied in der Künstlersozialkasse ist, spielt dabei keine Rolle. Sie sollten entsprechende Abgaben schon jetzt einkalkulieren.

Freischaffende Künstler und Publizisten genießen in Deutschland eine sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung: Sofern sie den Nachweis der hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit erbringen, sind sie Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Folge: Der Staat übernimmt als eine Art virtueller Arbeitgeber 50 Prozent der Versicherungsbeiträge.

So weit, so erfreulich für die Betroffenen. Leider haben die Segnungen für Kreative Folgen für deren Kundschaft: Denn 60 Prozent der Beitragszuschüsse holt sich die Künstlersozialkasse (KSK) von den "Verwertern" künstlerischer und publizistischer Leistungen zurück: Die müssen eine Künstlersozialabgabe in Höhe von zurzeit 4,9 Prozent auf alle gezahlten Künstlerhonorare zahlen.

Ahnungslose Verwerter

Obwohl der Gesetzgeber dabei seit eh und je alle Selbständigen und Unternehmer im Auge hatte, wurden lange Zeit nur die "großen" Verwerter zur Kasse gebeten. Das waren und sind vor allem...

  • Verlage, Radio- und Fernsehsender,
  • Produzenten von bespielten Bild- und Tonträgern (Musik- und Filmindustrie),
  • Theater und Orchester,
  • Museen, Galerien und Kunsthandel,
  • Werbeagenturen.

Durch die wachsende Zahl freiberuflicher Künstler und Publizisten stieg die Künstlersozialabgabe jedoch so sehr, dass die Interessenvertreter der Kultur- und Medienszene sich mit Erfolg gegen weitere Belastungen wehrten. Um den Bestand der KSK nicht ganz zu gefährden, besannen sich Politik und Verwaltung auf eine lange Zeit vernachlässigte Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, derzufolge zur ...

"... Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet [sind], die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen."

Die Abgabepflicht erstreckt sich aber nicht nur auf Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit: Zur Zahlung sind Unternehmer auch dann verpflichtet, wenn Sie Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, "um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen."

Da die wenigsten Freiberufler und Gewerbetreibenden sämtliche kreativen Tätigkeiten komplett in Eigenregie erledigen, unterliegen praktisch alle Selbständigen der Künstlersozialabgabe. Beispiele für Leistungen, auf die die Sozialabgabe anfällt:

  • Gestaltung geschäftlicher Internetseiten, Anzeigen, Flyer, Broschüren etc.,
  • Presse-, PR- und Werbetexte,
  • Musiker, Clowns oder DJs für den Tag der offenen Tür oder das Betriebsfest.

Ein einzelner Auftrag (z. B. die einmalige Entwicklung des Website-Designs bei der Gründung) führt noch nicht zur Abgabepflicht. Sobald jedoch zwei bis drei Aufträge pro Jahr erteilt werden, kann nicht mehr von "nur gelegentlichen" Aufträgen die Rede sein. Dann ist die Künstlersozialabgabe auf die gesamte Honorarsumme fällig. Über die an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte müssen gesonderte Aufzeichnungen geführt werden. Das kann im Rahmen der normalen Buchführung auf einem separaten Konto geschehen oder aber in Form von Nebenrechnungen.

Berechnungsgrundlage ist der Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer). Dazu zählen auch Erstattungen von Material- oder Verwaltungsauslagen sowie Reise- und Verpflegungsaufwendungen, soweit sie die steuerlichen Freigrenzen übersteigen. Wichtig: Ob der einzelne Auftragnehmer Mitglied in der KSK ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Abgabe muss nach Auffassung der KSK sogar dann gezahlt werden, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Auf der sicheren Seite sind Auftraggeber nur dann, wenn künstlerische oder publizistische Leistungen von einer Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) erbracht werden. Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sozialversicherungsabgaben für die Mitarbeiter abgeführt werden. Die Künstlersozialabgabe würde dann auf jeden Fall zu einer ungewollten Doppelbelastung führen.

Verschärfte Prüfpraxis

Seit Mitte 2007 ist die "Schonzeit" für Verwerter endgültig vorbei: Seitdem kümmert sich der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (vormals: BfA) bei seinen obligatorischen Betriebsprüfungen auch darum, ob die Künstlersozialabgabe entrichtet worden ist. Nach und nach soll so die vollständige Erfassung aller abgabepflichtigen Auftraggeber erreicht werden. Ziel ist eine möglichst große Beitragsgerechtigkeit.

Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass die Abgabe nicht gezahlt worden ist, müssen die betroffenen Unternehmen die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachzahlen. Fehlen die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen, wird die Honorarsumme geschätzt. Die Erfahrungen aus dem Steuerrecht zeigen, dass Schätzungen selten zugunsten des Abgabepflichtigen ausfallen.

Hinzu kommt: Verstöße gegen die Melde- und Abgabepflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro geahndet werden können. Angesichts der wenig bekannten Rechtslage sind gegenüber kleineren Unternehmen bislang zwar noch keine drakonischen Strafen verhängt worden. Ungeachtet dessen sollten Sie sich aber Klarheit darüber verschaffen, ob Sie von der Regelung betroffen sind und wie Sie damit umgehen wollen.

Tipps:

  • Informieren Sie sich bei der KSK, welche der von Ihnen in Auftrag gegebenen Tätigkeiten abgabepflichtig ist. Im Downloadbereich der KSK-Website finden Sie zu den meisten Zweifelsfragen ausführliche PDF-Infobroschüren. Falls Sie dort nicht weiterkommen, wenden Sie sich an die KSK-Hotline: 04421-75439.
  • Denken Sie bei Ihren Recherchen aber daran, dass die KSK keine neutrale Institution ist: Ihr Ziel ist es, die Beitragseinnahmen nach Möglichkeit zu erhöhen. Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater oder einem Sozialversicherungsexperten. Das gilt vor allem dann, wenn es um Leistungen von Webdesignern geht: Die KSK hat jahrelang mit aller Macht versucht, diesen Personenkreis aus der Versicherung herauszuhalten. Ungeachtet dessen verlangen die Prüfer nun aber wie selbstverständlich die Sozialabgabe für Webdesign-Leistungen - und das sogar für Zeiträume, in denen die KSK keine Gelegenheit ausgelassen hat, die erforderliche "Schöpfungshöhe" dieser Berufstätigkeit zu bezweifeln und bis vors Bundessozialgericht gegen die Mitgliedschaft von Webdesignern gestritten hat.
  • Klären Sie für jeden Einzelfall, welche Ihrer freien Mitarbeiter bzw. externen Dienstleister künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen.
  • Prüfen Sie dann, ob Sie mehr als "nur gelegentliche Aufträge" erteilen und deshalb zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind.
  • Führen Sie separate Aufzeichnungen über die gezahlten künstlerischen und publizistischen Honorare. Daraus muss zumindest der Name des Empfängers, der Grund der Zahlung sowie die Höhe des Entgelts hervorgehen.
  • Prüfen Sie, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihre Meldung abgeben müssen: Bleibt die jährliche Abgabensumme unter 480 Euro (das entspricht einer Honorarsumme für künstlerische und publizistische Leistungen von insgesamt rund 9.796 Euro pro Jahr), genügt die Meldung bis zum 31. März des Folgejahres. Liegt der Jahresbeitrag darüber, sind Sie sogar zu monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von einem Zwölftel der Jahresabgabe verpflichtet!
  • So oder so müssen Sie die Meldung unaufgefordert vornehmen. Der erforderliche Erfassungbogen steht im Dokumentencenter der KSK-Website zum Download bereit.
  • Ganz gleich, ob Sie Ihre Meldung bereits abgegeben haben oder noch auf Zeit spielen, sollten Sie unbedingt vorsorgen: Kalkulieren Sie die zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 5 Prozent auf die Kreativhonorare in Ihre eigene Kostenrechnung und damit Ihre Angebotspreise ein.
  • Bilden Sie sicherheitshalber Rücklagen für die letzten fünf Jahre, damit Sie nach einer eventuellen Betriebsprüfung nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Angesichts des unklaren Künstlerbegriffs kämpfen Wirtschaftsorganisationen wie die Industrie- und Handelskammern zwar dafür, auf die rückwirkende Prüfung der Abgabepflicht zu verzichten und die "unsystematische und bürokratische [...] Sonderform der Sozialversicherung mittelfristig nicht weiter fortzuführen." Noch müssen Sie mit der unbefriedigenden Rechtslage jedoch leben.
  • Achten Sie darauf, dass die Künstlersozialabgabe nicht mehrfach bezahlt wird: Falls Sie Ihren Kunden Ihrerseits künstlerische und / oder publizistische Tätigkeiten in Rechnung stellen und die Sozialabgabe auf "eingekaufte" Leistungen bereits gezahlt haben, sollten Sie auf Ihrer Ausgangsrechnung unbedingt darauf ausweisen: Sofern Sie die Leistung Ihres Kollegen lediglich "durchgereicht" (und nicht verfeinert / veredelt) haben, muss Ihr Kunde die Abgabe dann nur auf den Teil zahlen, den Sie ganz persönlich erbracht haben.
  • Sorgen Sie nach Möglichkeit für klare Verhältnisse, indem Sie und Ihre Partner bei Kooperationsprojekten dem Endkunden separate Rechnungen stellen.

Verfasst von Robert Chromow am 20.03.2008 14:03
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2490

Kommentare

Verfasst von Daniela Rathmann am 07.07.2008 15:32


Verfasst von Wolfgang Poth am 15.04.2008 17:28


Verfasst von Peter am 03.04.2008 15:10


Verfasst von cathrin-bed am 02.04.2008 13:21


Verfasst von Ilona Orthwein am 02.04.2008 13:20


Verfasst von Christian Hoffmann am 02.04.2008 11:06


Verfasst von o.w. am 02.04.2008 10:31


Verfasst von Petra Hannen am 02.04.2008 06:55


Verfasst von Hausmann am 02.04.2008 06:52


Verfasst von Paula Trucks-Pape am 02.04.2008 06:21

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