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Wie kann ich mein Auto steuerlich optimal absetzen? (Teil 2)


Haben Sie schon Teil 1 dieses Beitrags gelesen? Dann wissen Sie jetzt, zu wie viel Prozent Sie Ihr Auto betrieblich nutzen und ob es sich von Gesetzes wegen um einen Privat- oder Geschäftswagen handelt. Im 2. Teil des Beitrags gehen wir heute weiter ins Detail: Wie funktioniert die 1%-Regel, was müssen Sie beim Führen eines Fahrtenbuches beachten und welche Methode ist die günstigste für Sie?


Wie funktioniert die 1%-Regel?


Mit ihr berechnen Sie Ihren pauschalen monatlichen Privatanteil für die Pkw-Nutzung. Und zwar beträgt dieser 1% des Bruttolistenneupreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Kosten der Sonderausstattung, abgerundet auf volle hundert Euro). Hinzu kommen 0,03% dieses Betrags pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte (abgerundet auf den nächsten vollen Kilometer).

Beispiel: Ihr Auto hätte laut Listenpreis inklusive Sonderausstattung neu 25.090 Euro gekostet. Der Privatanteil beträgt also 250 Euro pro Monat oder 3.000 Euro pro Jahr.

Bei 10,8 Entfernungs-Kilometern zur Arbeitsstätte kommen noch einmal 75 Euro pro Monat Privatanteil hinzu. Im Gegenzug können dann aber auch die Kosten (die ja ein Arbeitnehmer auch abziehen kann)  gegen gerechnet werden: 10 km x ca. 20 Arbeitstage x 30 Cent à 60 Euro pro Monat, so dass unter dem Strich ein Privataneil von etwa 15 Euro pro Monat verbleibt.

Der Privatanteil wird bei der 1%-Regelauch dann auf Basis des Neupreises berechnet, wenn Sie das Auto gebraucht kaufen und eigentlich viel niedrigere Kosten haben. Dann kann es im Extremfall sein, dass Ihr Privatanteil höher wäre als die tatsächlichen Kosten des Autos. Draufzahlen müssen Sie allerdings nicht: Wenn der Privatanteil höher ist als die tatsächlichen Kosten, so erfolgt die Hinzurechnung maximal bis zu den tatsächliches Kosten. Beispiel: 3.000 Euro Privatanteil, aber nur 2.500 Euro Kosten in diesem Jahr, so wird der private Nutzungsanteil mit 2.500 Euro angesetzt, das ganze heißt dann "Kostendeckelung". Fazit: Die 1%-Regel lohnt sich also vor allem bei Anschaffung von Neuwagen.

Zudem lohnt sich die 1%-Pauschale um so mehr, je höher Ihre tatsächliche private Nutzung ist. Sie fahren mehr, der Privatanteil bleibt aber gleich. Deshalb erlaubt der Gesetzgeber die 1%-Regel nur, so lange die betriebliche Nutzung mindestens 50% ausmacht.

Wenn Sie das Auto dagegen fast ausschließlich betrieblich nutzen oder einen billigen Gebrauchtwagen fahren, ist die Privat-Pauschale zu hoch. Dann sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Falls Sie mit dieser Variante wider Erwarten doch nicht besser abschneiden sollten, können Sie sich vor Abgabe der Steuererklärung jeweils immer noch für die 1%-Regel entscheiden.


Was muss ich beim Führen eines Fahrtenbuches beachten?

Alle Fahrten müssen "laufend, zeitnah und geschlossen" aufgezeichnet werden. Sie sollten die Fahrten also sofort oder noch am selben Abend eintragen und zwar in ein richtiges, gebundenes Fahrtenbuch oder in ein revisionssicheres, von Finanzamt anerkanntes elektronische Fahrtenbuch-Programm. Loseblattsammlungen und Excel-Listen werden nicht anerkannt, weil sie einfach nachträglich zu manipulieren wären.

Sie müssen Datum, Uhrzeit und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder beruflich veranlassten Fahrt aufzeichnen. Daraus müssen Sie die gefahrenen Kilometer berechnen und den Reisezweck angeben, also z.B. den oder die besuchten Geschäftspartner. Sofern Sie nicht den kürzesten Weg entsprechend Routenplaner nehmen oder mehrere Stationen machen, müssen Sie auch die Route angeben. (Für bestimmte Berufe wie z.B. Fahrlehrer gelten Vereinfachungen.) Bei Privatfahrten genügt der Kilometerstand zu Anfang und Ende. Details zum Reisezweck müssen Sie in diesem Fall nicht angeben.

Anhand des Fahrtenbuches können Sie am Jahresende den betrieblichen Nutzungsanteil exakt ausrechnen. Wie bei der 1%-Regel übernimmt zunächst der Betrieb sämtliche Kfz-Kosten (Abschreibung, Versicherung, Reparaturen und Kraftstoff). Im Gegensatz zu dem pauschalen Eigenanteil bei der 1%-Regel, können Sie mit dem Fahrtenbuch den tatsächlichen Eigenateil exakt ermitteln und versteuern: Sie rechnen die tatsächlichen Kosten pro gefahrenem Kilometer aus und multiplizieren ihn mit den privat gefahrenen Kilometern.

Erkennt das Finanzamt auch 100% betriebliche Nutzung an? In der Regel unterstellt das Finanzamt immer einen privaten Anteil, sofern Sie dies nicht durch ein Fahrtenbuch glaubwürdig widerlegen. Ausnahme: Es handelt sich um einen Kastenwagen, Lkw oder ähnliches. Oder aber ein Nutzer verfügt zusätzlich zu seinem Firmenwagen noch über ein weiteres, höherwertiges Fahrzeug, das er privat nutzt. Diese Ausnahme gilt zudem auch nur dann, wenn keine weiteren Personen ohne eigenes Auto vorhanden sind, die das Kfz vielleicht privat nutzen könnten. Sie sehen: Das Finanzamt ist hier ganz schön mißtrauisch.


Was, wenn der betriebliche Teil der Nutzung zwischen 10 und 50% beträgt?

Wie Sie aus Teil 1 dieses Beitrags wissen, handelt es sich dann um gewillkürtes Betriebsvermögen: Sie haben die Wahl, ob Sie Ihr Fahrzeug als Privatauto behandeln (30 Cent Kilometerpauschale) oder als Betriebsvermögen. In letzterem Fall müssen Sie ein Fahrtenbuch führen.

Welche Alternative ist günstiger? - Eigentlich ist das ganz einfach: Wenn die Kfz-Kosten pro Kilometer höher als 30 Cent sind, ist die Fahrtenbuch-Methode günstiger, sonst die Pauschale von 30 Cent/Kilometer.

Ein großer Teil der Kfz-Kosten ist die Abschreibung: Bei Neuwagen schreibt man über 6 Jahre ab, bei Gebrauchtwagen geht man in der Praxis von zwei oder drei Jahren Restnutzungszeit aus und teilt den Kaufpreis entsprechend auf die Jahre auf. Hinzu kommen die laufenden Kosten für Kraftstoff, Versicherungen und Reparaturen. Die Summe daraus teilt man dann durch die Gesamtfahrleistung pro Jahr, also z.B. durch 15.000 oder 20.000 km. Ganz exakt lässt sich dieser Wert erst am Jahresende ermitteln. Sieht man von größeren Reparaturen ab, dürfte der Wert nicht all zu sehr schwanken.

Privates Fahrzeug ins Betriebsvermögen: Wie geht das?

Falls Sie sich dafür entscheiden bzw. aufgrund des hohen betrieblichen Nutzungsanteils entscheiden müssen, Ihr Fahrzeug in das Betriebsvermögen aufzunehmen, werden Sie in der Regel keinen Kaufvertrag mit sich selbst schließen und kein Geld überweisen. Die Aufnahme ins Anlagenverzeichnis geschieht zum Zeitwert ("Teilwert") des Autos - in entsprechender Höhe wird eine Privateinlage gebucht. Wenn Sie das Auto später zu einem Wert verkaufen, der höher ist als der Teilwert abzüglich Abschreibungen, erhöht dies in dem entsprechenden Jahr Ihren Gewinn. Auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer sind u.U. zu bedenken.

Sie sehen schon: Wenn es ins Detail geht, benötigen Sie die Hilfe eines Steuerberaters. Sie verfügen jetzt aber über ein solides Basiswissen zum Thema. Rechnen Sie die verschiedenen Varianten - 1%-Regel, tatsächliche Kosten und 30-Cent-Pauschale - doch einmal für Ihr Auto durch. Vielleicht können Sie bei Ausübung Ihrer Wahlrechte ja einiges an Steuern sparen. Dann lohnt sich das Gespräch mit dem Steuerberater auf jeden Fall...

Was Sie sonst noch alles im Rahmen der Buchhaltung aufzeichnen sollten, um es steuerlich geltend machen zu können, erfahren Sie in unserem Crashkurs "Rechnung, Buchhaltung, Steuer", den wir in zahlreichen Städten bundesweit anbieten.

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Verfasst von Andreas Lutz am 14.10.2014 16:29
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Kommentare

Verfasst von Oliver Betz am 20.10.2014 17:31

Antwort:

Die Entfernungspauschale kann man in jedem Fall geltend machen, das ist richtig.

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