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Wie kann ich mein Auto steuerlich optimal absetzen? (Teil 1)


Nutzen Sie Ihr Fahrzeug auch geschäftlich, etwa für den Besuch von (potenziellen) Kunden und Geschäftspartnern, für Einkäufe oder zur Teilnahme an Messen? Dann können Sie dies steuerlich geltend machen - selbst wenn Sie noch gar nicht gegründet haben oder Sie statt einem Auto ein anderes Mobil, z.B. Motorrad nutzen! Dabei bestehen eine ganze Reihe von Wahl- und damit Gestaltungsmöglichkeiten.

Letztlich geht es dabei immer darum, in welcher Höhe Sie die Ausgaben steuermindernd geltend machen können. Das hängt von der Berechnungsmethode ab und diese wiederum davon, in welchem Maße Sie das Fahrzeug geschäftlich nutzen:

a) Bei unter 10% betrieblicher Nutzung gilt das Fahrzeug immer als Privatvermögen, man spricht auch von "notwendigem Privatvermögen". Sie können die betrieblich gefahrenen Kilometer pauschal mit 30 Cent abrechnen (abweichende Sätze bei anderen Fahrzeugen als Auto). Eine vergleichsweise einfache Aufzeichnung der geschäftlich gefahrenen Stecken im Rahmen einer Reisekostenabrechnung mit Datum, Uhrzeiten, Reiseroute und Anlass genügt als Nachweis. Wenn das Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist, sondern z.B. auf Ihren Partner, können Sie nur die tatsächlich entstandenen Kosten als Betriebsausgabe absetzen (vgl. Urteil VII 201/1999 vom 29.08.2002 des Finanzgerichts Nürnberg).

b) Bei über 50% betriebliche Nutzung gilt das Kfz als "notwendiges Betriebsvermögen", der Betrieb trägt alle Kfz-Kosten. Dem steht ein Privatanteil gegenüber, den Sie wahlweise nach der 1%-Methode oder per Fahrtenbuch ermitteln können. Das Fahrtenbuch lohnt sich, wenn Sie viel geschäftlich fahren und einen geringeren Privatanteil geltend machen wollen, als er sich nach der 1%-Methode ergibt. Welche Methode Sie nutzen, können Sie jedes Jahr sowie bei Fahrzeugwechsel neu bestimmen.

c) Bei 10 bis 50% betrieblicher Nutzung spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen, denn Sie haben ein Wahlrecht und können zwischen privater Nutzung (pauschale Abrechnung nach gefahrenen Kilometern, siehe oben) und betrieblicher Nutzung (nur Fahrtenbuch, 1%-Methode greift hier nicht) wählen.


Wissen Sie, zu wie viel Prozent Sie Ihr Auto geschäftlich nutzen?

Bei dieser Einschätzung kann man sich leicht täuschen. Deshalb verlangt das Finanzamt bei mehr als nur gelegentlicher Nutzung, dass man ab Gründung bzw. Anschaffung eines Fahrzeugs drei Monate lang die Nutzung aufzeichnet. Dabei genügt zwar wie für die Abrechnung der Kilometer-Pauschale eine Reiskeostenaufstellung. Es empfiehlt sich aber, direkt die strengeren Regeln für ein Fahrtenbuch zu beachten, um ggf. danach abrechnen zu können.

Die Nutzungsanteile werden anschließend anhand der gefahrenen Kilometer berechnet. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nehmen dabei eine Sonderrolle ein: Bei der Einordnung in Betriebs- bzw. Privatverögen zählen sie als geschäftliche Nutzung. Sie sind aber nur eingeschränkt steuerlich geltend zu machen, mit 30 Cent je Entfernungskilometer (also effektiv 15 Cent pro gefahrenem Kilometer).

Was Sie beim Führen eines Fahrtenbuches beachten müssen, wie die 1%-Regel funktioniert und welche Methode in Ihrem Fall die günstigste ist, erklären wir im zweiten Teil dieses Beitrags. Wollen Sie bis dahin schon einmal stichprobenweise den Anteil der geschäftlichen Nutzung ermitteln?

Was Sie sonst noch alles im Rahmen der Buchhaltung aufzeichnen sollten, um es steuerlich geltend machen zu können, erfahren Sie in unserem Crashkurs "Rechnung, Buchhaltung, Steuer", den wir in zahlreichen Städten bundesweit anbieten.

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Verfasst von Andreas Lutz am 14.10.2014 08:42
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Kommentare

Verfasst von Oliver Betz am 20.10.2014 18:51

Antwort:

Danke, das ist ein guter Hinweis!


Verfasst von Goetz Buchholz am 14.10.2014 13:10

Antwort:

Das Urteil war mir bisher tatsächlich nicht bekannt, obwohl es ja nun schon gut zehn Jahre zurückliegt. Ich hatte es von mehreren Steuerberatern anders gehört. Aber gerade deshalb ist Dein/Ihr Hinweis natürlich besonders hilfreich und willkommen, zumal der Fall alles andere als selten sein dürfte.

Den Text oben habe ich wie folgt geändert: Wenn das Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist, sondern z.B. auf Ihren Partner, können Sie nur die tatsächlich entstandenen Kosten als Betriebsausgabe absetzen (vgl. Urteil VII 201/1999 vom 29.08.2002 des Finanzgerichts Nürnberg).

Natürlich stellen sich nun weitere Fragen: Wie ist die betriebliche Nutzung durch den Partner beim Autobesitzer zu behandeln? Vermutlich muss er eine Rechnung stellen, wenn es sich um ein betriebliches Kfz handelt. Wenn es sich um einen reinen Privatwagen handelt, ist wahrscheinlich eine Aufzeichnung der Kosten ausreichend. kann man dann auch die Abschreibung geltend machen? Was, wenn es sich um den Firmenwagen eines Angestellten handelt, der das Auto dem Partner im Rahmen seines privaten Nutzungsanteils überlässt…? Dann müsste ja eigentlich dessen Arbeitgeber eine Rechnung stellen…

Noch zur Verbindlichkeit des Urteils: Es wurde damals keine Revision zugelassen, da der BFH wohl schon mal in einem ähnlichen Fall analog entschieden hat; von daher ist es nicht direkt bindend aber es ist vorherzusehen, dass eine erneute Klage keinen Erfolg haben wird und es besser ist, sich an das Urteil zu halten.

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