Blog: News & Tipps

Aktuelles zum Thema Geld und Steuern

Wie viel Reisekosten Sie ab 2014 absetzen können / kostenloses Tool


Zum Jahreswechsel gibt es eine ganze Reihe von Änderungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Reisekosten, die man als Selbständiger kennen sollte. So gibt es künftig z.B. nur noch zwei statt drei Verpflegungspauschalen. Zugleich müssen Sie ein getrennt abgerechnetes bzw. gestelltes Frühstück, Mittag- oder Abendessen gegenrechnen. Wir haben unser kostenloses Reisekosten-Tool entsprechend aktualisiert. Am besten gleich downloaden und ab sofort alle Reisen steuerlich geltend machen!

a) Verpflegungspauschalen

Bisher musste man bei Abwesenheiten im Inland drei Fälle unterscheiden:
* > 8 Stunden (6 Euro)
* 14 bis 24 Stunden (12 Euro)
* 24 Stunden (24 Euro) unterscheiden.

Künftig gilt:
* > 8 Stunden (12 Euro)
* 24 Stunden (24 Euro)

Die Verpflegungspauschale von 12 Euro gilt auch in den beiden folgenden Fällen:
* Bei auswärtiger Übernachtung können Sie 12 Euro für den Tag der An- und Abreise geltend machen, auch wenn Sie an diesen Tagen jeweils weniger als 8 Stunden unterwegs sind.
* Auch wenn Sie "über Nacht" (ohne Übernachtung) mehr als 8 Stunden unterwegs sind können Sie 12 Euro geltend machen, auch wenn Sie an beiden Tagen für sich genommen jeweils weniger als 8 Stunden unterwegs waren.

Wenn Sie die Kosten für Frühstück, Mittag- oder Abendessen getrennt als Betriebsausgabe geltend machen, zum Beispiel im Rahmen einer Hotelübernachtung oder Bewirtung, müssen Sie die Pauschale entsprechend kürzen und zwar um:

* Frühstück: 4,80 Euro (20 % von 24 Euro)
* Mittagessen: 9,60 Euro (40 % von 24 Euro)
* Abendessen: 9,60 Euro (40 % von 24 Euro)

Auch bei Auslandsreisen kommt es (anders als zunächst berichtet) zu der Unterscheidung in 8 bis 24 und und volle 24 Stunden. Die Pauschalen wurden im BMF-Schreiben vom 11. November 2013 neu geregelt und der Höhe nach festgelegt. Für Österreich betragen sie jetzt 20 bzw. 29 Euro (bisher 10/20/29 Euro). Für die Schweiz (mit Ausnahme von Genf, dort gelten höhere Sätze) gelten 32 und 48 Euro (bisher 16/32/48 Euro).

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortstzeit erreicht hat - bei Flügen bitte den Wecker auf Mitternacht stellen und die Bordbesatzung fragen ;). Für eintägige Auslandsreisen oder den Rückreisetag ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgebend.

Die ebenfalls existierenden Übernachtungspauschalen dürfen übrigens nur Arbeitnehmer ansetzen. Selbständige dürfen nur die tatsächlichen Kosten geltend machen.

b) Längere Abwesenheiten und doppelte Haushaltsführung

Bei längeren Auswärtstätigkeiten am selben Ort können Sie die Pauschalen übrigens für bis zu drei Monate in voller Höhe (ggf. abzüglich Kürzungen) ansetzen. Wenn Sie die Abwesenheit vier Wochen oder länger unterbrechen, beginnt die Dreimonatsfrist von Neuem.

Bei doppelter Haushaltsführung können Sie neben den Fahrtkosten weiterhin die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (Miete für zweite Wohnung, Nebenkosten etc.) geltend machen, aber ab 2014 nur noch bis maximal 1.000 Euro im Monat. Wer in "teuren" Städten wie München, Hamburg oder Frankfurt beruflich bedingt eine etwas großzügigere Zweitwohnung unterhält, wird also über eine WG-Gründung nachdenken, wenn er die Mehrkosten nicht aus dem versteuerten Einkommen tragen möchte.

c) Fahrtkosten

Während Sie für den Arbeitsweg (also die Strecke zu Ihrem Büro) lediglich eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (also effektiv 15 Cent pro gefahrenem Kilometer) ansetzen dürfen, können Sie für beruflich veranlasste Dienstreisen die tatsächlichen Kosten bzw. bei Fahrten mit einem Privatwagen 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen.

Ähnliche Pauschalen gibt es übrigens auch für Motorräder/-roller und Mopeds/Mofas (20 Cent). Die bisher bestehenden Pauschalen für Fahrräder und für die Mitnahme von Fahrgästen entfallen.

Bei Arbeitnehmern tritt zur Unterscheidung von Arbeitsweg und Dienstreise an die Stelle des bisherigen Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" ab 2014 der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte".

Bei umfangreichen Auswärtstätigkeiten, etwa wenn Sie häufig, vielleicht sogar in einer anderen Stadt "beim Kunden" arbeiten, empfehlen wir Ihnen, sich von Ihrem Steuerberater über die Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre spezielle Situation genauer zu informieren. Gleiches gilt, wenn Sie einen Firmenwagen anschaffen wollen.

d) Kostenloses Reisekosten-Tool

Laden Sie unser für Newsletter-Leser kostenloses Reisekosten-Tool herunter und füllen Sie jeweils eine Zeile pro Kalendertag aus, wann immer Sie auswärtig übernachten oder mehr als 8 Stunden unterwegs sind. Auf diese Weise verhindern Sie, dass Sie das Ansetzen von Reisekosten vergessen. Bei größeren Entfernungen sind das nicht selten mehrere hundert Euro pro Reise.

Verfasst von Andreas Lutz am 29.10.2013 18:37
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3418

Newsletter abonnieren oder Beitrag weiterempfehlen

Ihr Berater

Persönliche Beratung kompetent & auf den Punkt

Unsere Experten helfen Ihnen weiter

Liste unserer Berater

Rechner

Wie hoch ist Ihr Gründungszuschuss?
Jetzt ausrechnen