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Zahlungsfristen – Wie viel Zeit darf sich ein Kunde lassen?


Selbstständige sollten ihre offenen Ausgangsrechnungen regelmäßig prüfen und nicht all zu geduldig auf deren Bezahlung warten – schließlich müssen auch sie selbst pünktlich ihre Eingangsrechnungen begleichen. Was viele nicht wissen: Im Juli 2014 hat der Gesetzgeber Zahlungsfristen verkürzt und höhere Mahngebühren gegenüber Schuldnern ermöglicht. Die Zahlungsfristen hängen davon ab, ob der Kunde Unternehmer, öffentlicher Auftraggeber oder Privatperson ist.

Unternehmer – also auch Sie selbst - müssen sofort nach Rechnungserhalt bezahlen, wenn nichts weiter vereinbart ist. Die Vereinbarung längerer Zahlungsfristen bis zu 60 Tage sind möglich, längere Fristen dagegen nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt - sie dürfen gegenüber dem Gläubiger keine unbillige Härte darstellen.

Bei öffentlichen Auftraggebern sind die Fristen noch kürzer: Hier sind 60 Tage die absolute Höchstgrenze und schon ab 30 Tagen muss es einen wichtigen Grund geben, damit keine unbillige Härte vorliegt.

Auch hat der Gesetzgeber die Fristen für die Überprüfung bzw. Abnahme der erbrachten Leistung, die häufig Vorassetzung für eine Bezahlung ist, auf in der Regel 30 Tage begrenzt.

Privatkunden, mit denen keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, müssen innerhalb von 30 Tagen zahlen. Kürzere Fristen können vereinbart werden, müssen aber angemessen sein. Die Vereinbarung längerer Fristen ist problemlos möglich. Hier kann man theoretisch auch großzügiger sein als gegenüber Unternehmen oder der öffentlichen Hand.


40 Euro Mahngebühr ohne Nachweis der Kosten möglich

Kunden, die in Verzug geraten, können Sie seit Juli letzten Jahres 40 Euro Mahnkosten in Rechnung stellen, auch wenn gar keine nachweisbaren Kosten über Ihren Zeitaufwand hinaus angefallen sind. Zudem hat der Gesetzgeber den Verzugszins für Firmenkunden von 8 auf 9 Prozent erhöht. Den Verzugszins müssen Sie um den von der Bundesbank ermittelten Basiszins korrigieren. Da dieser zurzeit negativ ist (- 0,83 Prozent) können Sie in Verzug befindlichen Firmenkunden also 8,27 Prozent in Rechnung stellen. Bei Privatkunden beträgt der Verzugszins 5 Prozent. Abzüglich Basiszins können Sie die Forderungen ab Eintreten des Verzugs also mit 4,27 Prozent verzinsen.

Tipp: Wie Sie Ihre Rechnungsstellung und Buchhaltung mit geringstmöglichem Aufwand in den Griff bekommen, erfahren Sie in unserem Crashkurs "Rechnung, Buchhaltung, Steuer".

Verfasst von Andreas Lutz am 05.10.2015 12:13
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3536

Kommentare

Verfasst von L. A. Harth am 12.10.2015 15:33


http://www.akademie.de/wissen/richtig-mahnen?page=1

http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/verzugszinsen-aktuelle-tabelle.html

Verfasst von Birgit Bergemann am 09.10.2015 10:36

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