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Zweifelhafte GEZ-Gebühren auf Internet-PCs: Jetzt handeln!


Kritiker der GEZ bezweifeln die Rechtmäßigkeit von Gebühren auf Computer, Handys und andere "neuartige Rundfunkgeräte" schon lange. Zumal bei Selbständigen, die als Privatpersonen bereits brav Rundfunkgebühren zahlen. Ganz besonders umstritten ist die Abgabe auf internetfähige Computer, wenn sich das Büro in der eigenen Wohnung befindet. Zwei aktuelle Urteile weisen die GEZ in ihre Schranken.

Die GEZ kassiert bei Selbständigen und Unternehmern gleich mehrfach ab: Obwohl sie als Privatpersonen bereits Gebühren zahlen, werden sie für Radios, Fernsehgeräte, PCs und Handys in Büros und Geschäftswagen noch einmal zur Kasse gebeten. Besonders ärgerlich: Nach Auffassung der GEZ sind die Extragebühren für Geschäftsleute auch dann fällig, wenn sich das Büro in ihrer Privatwohnung befindet, für deren ordnungsgemäß angemeldete Rundfunkgeräte sie bereits Gebühren bezahlen!

Früher ließ sich die betriebliche Gebührenpflicht mit Verweis auf das Fehlen empfangsbereiter Rundfunkgeräte grundsätzlich umgehen. Seitdem jedoch internetfähige PCs, Handys und ähnliche mobile Endgeräte zu "neuartigen Rundfunkgeräten" erklärt worden sind, ist das nicht mehr möglich. Kostenpunkt: mindestens 5,52 Euro GEZ-Gebühren - sofern sich im Büro keine konventionellen Radios oder Fernsehgeräte befinden.

Ein klassischer Schildbürgerstreich: Erst verlangt der Staat von den Unternehmern, ihren Computer ans Internet anzuschließen - etwa um die Umsatzsteuervoranmeldungen ans Finanzamt zu übermitteln. Und zur "Belohnung" wird dann die Rundfunkgebühr fällig. Als hätten Geschäftsleute im Büro nichts Besseres zu tun, als sich ihre Zeit mit TV-Talkshows zu vertreiben oder dauernd mit öffentlich-rechtlicher Hintergrundmusik bedudeln zu lassen. Zwei aktuelle Urteile machen Hoffnung, dass die zweifelhaften GEZ-Gebühren auf Internet-PCs doch noch gekippt werden:

1. VG Koblenz: GEZ-Gebühren auf Geschäfts-PCs generell rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil einem Rechtsanwalt bestätigt, dass er kein Rundfunkteilnehmer ist, obwohl er seinen internetfähigen Kanzlei-PC für beruflich bedingte Recherchen sowie zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einsetzt. Da er den Computer nicht zum Rundfunkempfang nutze, sei es verfassungswidrig, ihn zur Zahlung von Rundfunkgebühren heranzuziehen.

Das Gericht folgte der Argumentation des Rechtsanwalts: Internetfähige PCs würden in Geschäftsräumen erfahrungsgemäß nicht für den Hörfunk- oder Fernsehempfang angeschafft. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für derartige Computer würde nach Auffassung der Richter eine staatliche Zugangshürde zu anderen Informationsquellen errichtet und damit das Grundrecht der Informationsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Das Gericht hat die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

2. VG Braunschweig: Zweitgeräte-Befreiung für Heim-Büros

Während die Koblenzer Richter die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebühr für geschäftlich genutzte Internet-PC insgesamt in Zweifel ziehen, hat das Verwaltungsgericht Braunschweig eine zusätzliche Gebührenpflicht von Geschäfts-PCs in Privatwohnungen bestritten:

Demnach ist der Arbeitsplatzcomputer von vornherein als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn der Runfunkteilnehmer für die in seiner Wohnung vorhandenen privaten Rundfunkempfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren zahlt. Das Gericht legt dabei einen umstrittenen Passus des § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrags zugunsten des Gebührenzahlers aus: Demnach ist für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte [...] im nichtausschließlich privaten Bereich [...] keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

GEZ und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (in diesem Fall der NDR) interpretieren die Vorschrift so, dass der Gesetzgeber mit "andere Rundfunkgeräte" nur "andere nicht private Rundfunkgeräte" meint. Dafür finden sich nach Ansicht des Gerichts im Gesetzestext weder wörtlich noch sinngemäß Anhaltspunkte. Auch die Gesetzesbegründung stützt die GEZ-Auffassung nicht. Gegen das Braunschweiger Urteil kann der NDR Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen.

Praxistipps für Betroffene

  • Wenn die GEZ Ihnen einen Gebührenbescheid für Ihren geschäftlich genutzten Internet-PC schickt, legen Sie Widerspruch ein. Verweisen Sie dabei auf die Urteile der beiden Verwaltungsgerichte, soweit sie auf Ihren Fall zutreffen (Aktenzeichen s.u.).
  • Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, sind Sie zunächst einmal zur Zahlung verpflichtet. Wenn Sie sich die Mühe einer Klage ersparen wollen, teilen Sie der GEZ mit, dass Sie die Gebühren nur unter Vorbehalt zahlen.
  • Dass die GEZ den Zahlungsvorbehalt anschließend zurückweist, macht nichts: Wenn das Bundesverwaltungsgericht oder gar das Bundesverfassungsgericht die Gebührenpflicht letztlich zu Fall bringt, können Sie bereits gezahlte Gebühren später zurückfordern.
  • Einen Zahlungsvorbehalt können Sie auch dann noch erklären, wenn Sie bereits seit längerem Gebühren für Ihren Geschäfts-PC bezahlen: Ihr Vorbehalt wirkt sich dann aber nur auf zukünftige Zahlungen aus.

Wichtig: Um eventuelle Ansprüche später geltend machen zu können, sollten Sie Ihre Widersprüche und Zahlungsvorbehalte grundsätzlich per Einschreibungen mit Rückschein an die GEZ schicken.

Links zum Artikel:

Verfasst von Robert Chromow am 11.08.2008 08:12
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=2572

Kommentare

Verfasst von Ingeniur am 22.09.2008 12:15


Verfasst von Thomas Arends am 21.09.2008 18:45

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