Seit 1.1.2008 gilt eine Neuregelung

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer fällt nur bei gewerblichen Unternehmen an, nicht bei Freiberuflern. Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Nur der darüber hinausgehende Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit unterliegt der Gewerbesteuer.

Berechnung ab 2008

Durch Multiplikation mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Prozent ergibt sich der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem von der jeweiligen Gemeinde abhängigen Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 200 bis 490 Prozent multipliziert, wobei der sich ergebende Betrag bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent anschließend wieder von der Einkommensteuer abgezogen werden kann. Vorausgesetzt Sie schulden Einkommensteuer in entsprechender Höhe, müssen Sie unter dem Strich also nur dann Gewerbesteuer bezahlen, wenn der Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Gemeinde über 380 Prozent liegt.

Den höchsten Gewerbesteuerhebesatz in Deutschland hat München mit 490 Prozent. 110 Prozent davon sind nicht auf die Einkommensteuer anrechenbar. Multipliziert mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Prozent ergibt sich eine effektive Gewerbesteuerbelastung von 3,85 Prozent auf den zugrundeliegenden Gewinn – zusätzlich zu Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer usw. Der entsprechende Wert beträgt für Hamburg 3,15 Prozent, für Köln 2,45 Prozent, für Berlin 1,05 Prozent.

Wo die Gewerbesteuer zu einer Mehrbelastung führt

Wir haben für Sie recherchiert, in welchen Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern der Gewerbesteuerhebesatz über 390 liegt und die Gewerbesteuer folglich nur zum Teil mit der Einkommensteuer verrechnet werden kann. Außerdem haben wir für Sie die effektive steuerliche Zusatzbelastung berechnet.

Wenn Sie Ihre Stadt nicht in der Liste finden, obwohl sie mehr als 100.000 Einwohnern hat, so ist dies ein gutes Zeichen: Der Hebesatz liegt dann aller Wahrscheinlichkeit nach bei 380 oder darunter, so dass die Gewerbesteuer vollständig mit der Einkommensteuer verrechnet werden kann.

Falls Sie in einer Stadt arbeiten, die weniger als 100.000 Einwohner hat oder den Hebesatz auf Aktualität prüfen wollen (Stand: August 2007), so schauen Sie bitte direkt auf der Website Ihrer Gemeinde nach.

  • Aachen (Hebesatz: 445): 2,275 Prozent
  • Augsburg (Hebesatz: 445): 2,275 Prozent
  • Bayreuth (Hebesatz: 410): 1,05 Prozent
  • Bergisch Gladbach (Hebesatz: 455): 2,625 Prozent
  • Berlin (Hebesatz: 410): 1,05 Prozent
  • Bielefeld (Hebesatz: 435): 1,925 Prozent
  • Bochum (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Bonn (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Bottrop (Hebesatz: 490): 3,85 Prozent
  • Braunschweig (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Bremen (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Bremerhaven (Hebesatz: 395): 0,525 Prozent
  • Chemnitz (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Darmstadt (Hebesatz: 425): 1,575 Prozent
  • Dortmund (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Dresden (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Duisburg (Hebesatz: 470): 3,15 Prozent
  • Düsseldorf (Hebesatz: 445): 2,275 Prozent
  • Erfurt (Hebesatz: 400): 0,7 Prozent
  • Essen (Hebesatz: 470): 3,15 Prozent
  • Frankfurt (Hebesatz: 460): 2,8 Prozent
  • Freiburg (Hebesatz: 400): 0,7 Prozent
  • Fürth (Hebesatz: 425): 1,575 Prozent
  • Gelsenkirchen (Hebesatz: 480): 3,5 Prozent
  • Göttingen (Hebesatz: 430): 1,75 Prozent
  • Hagen (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Halle (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Hamburg (Hebesatz: 470): 3,15 Prozent
  • Hamm (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Hannover (Hebesatz: 460): 2,8 Prozent
  • Heidelberg (Hebesatz: 400): 0,7 Prozent
  • Herne (Hebesatz: 460): 2,8 Prozent
  • Hildesheim (Hebesatz: 410): 1,05 Prozent
  • Ingolstadt (Hebesatz: 400): 0,7 Prozent
  • Jena (Hebesatz: 415): 1,225 Prozent
  • Karlsruhe (Hebesatz: 410): 1,05 Prozent
  • Kassel (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Kiel (Hebesatz: 430): 1,75 Prozent
  • Koblenz (Hebesatz: 395): 0,525 Prozent
  • Köln (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Krefeld (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Leipzig (Hebesatz: 460): 2,8 Prozent
  • Leverkusen (Hebesatz: 460): 2,8 Prozent
  • Lübeck (Hebesatz: 430): 1,75 Prozent
  • Ludwigshafen (Hebesatz: 360): -0,7 Prozent
  • Magdeburg (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Mainz (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Mannheim (Hebesatz: 415): 1,225 Prozent
  • Moers (Hebesatz: 460): 2,8 Prozent
  • Mönchengladbach (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Mülheim/Ruhr (Hebesatz: 470): 3,15 Prozent
  • München (Hebesatz: 490): 3,85 Prozent
  • Münster (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Neuss (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Nürnberg (Hebesatz: 447): 2,345 Prozent
  • Oberhausen (Hebesatz: 470): 3,15 Prozent
  • Offenbach (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Oldenburg (Hebesatz: 410): 1,05 Prozent
  • Osnabrück (Hebesatz: 410): 1,05 Prozent
  • Paderborn (Hebesatz: 403): 0,805 Prozen
  • Potsdam (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Recklinghausen (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Regensburg (Hebesatz: 425): 1,575 Prozent
  • Remscheid (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Rostock (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Saarbrücken (Hebesatz: 428): 1,68 Prozent
  • Salzgitter (Hebesatz: 410): 1,05 Prozent
  • Siegen (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Solingen (Hebesatz: 450): 2,45 Prozent
  • Stuttgart (Hebesatz: 420): 1,4 Prozent
  • Wiesbaden (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Witten (Hebesatz: 430): 1,75 Prozent
  • Wuppertal (Hebesatz: 440): 2,1 Prozent
  • Würzburg (Hebesatz: 420): 1,4 Prozent

Die Gewerbesteuerhebesätze ändert sich im Zeitverlauf meist nur geringfügig. Kleinere Kommunen verlangen dabei tendenziell niedrigere Hebesätze, da sie meist geringere Ausgaben haben. Eine Liste der Hebesätze aller deutschen Städte mit mehr als 50.000 Einwohner finden Sie beim deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Der Mindesthebesatz beträgt übrigens 200, die meisten Hebesätze liegen aber bei 300 bis 450.

Gewerbesteuer bis 2007

Bis Ende 2007 war die Berechnung der Gewerbesteuer noch weitaus komplizierter. Die Steuermesszahl bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften nahm für den 24.500 Euro übersteigenden Gewinn in Staffeln von 12.000 Euro schrittweise von ein auf vier Prozent zu. Ab 72.500 Euro betrug die Steuermesszahl einheitlich fünf Prozent. Für andere Rechtsformen wie GmbHs galt bereits ab dem ersten Euro Gewinn die Steuermesszahl von fünf Prozent. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer war nur bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 180 Prozent möglich. Andererseits konnten bereits im Vorfeld die geleisteten Gewerbesteuervorauszahlungen vom Gewinn abgezogen werden und reduziertem auch auf diesem Weg die Einkommensteuer. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr von Gewinn absetzbar.

Berechnung  bis 2007

Die Berechnung der Gewerbesteuer war bis Ende 2007 eine Wissenschaft für sich. Hier unsere bis 31.12.2007 geltende Rechenanleitung

Für die Ermittlung und Erhebung sind zwei verschiedene Stellen zuständig: Das Betriebsfinanzamt für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags (vergleiche dazu unten) und die Gemeinde für die Erhebung der sich daraus ergebenden eigentlichen Gewerbesteuer. (Vorauszahlungstermine sind übrigens der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.)

Außerdem handelt es sich um eine so genannte Kostensteuer: Die laufenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer werden als Betriebsausgaben behandelt, die den Gewinn und damit ihre eigene Bemessungsgrundlage mindern.

 

1. Vom Gewinn zum Gewerbeertrag

Zum Gewinn laut Einkommensteuerbescheid müssen Hinzurechnungen addiert und Kürzungen subtrahiert werden, um zum Gewerbeertrag zu gelangen, auf dessen Grundlage dann die Gewerbesteuer errechnet wird.

Hinzurechnungen führen zu einem höheren Gewerbeertrag und damit zu einer höheren Gewerbesteuer. Von den insgesamt zehn Hinzurechnungsarten sind die häufigsten und wichtigsten diese:

  • 50 Prozent der Dauerschuldzinsen - also zum Beispiel der Zinsen für Bankkredite, mit denen das Unternehmen übernommen, Immobilien oder Anlagevermögen angeschafft wurden usw.
  • Wenn Ihr Konto nicht mindestens acht Tage im Jahr einen positiven Kontostand aufwies, unterliegen auch die Kontokorrentzinsen zu 50 Prozent der Gewerbesteuer.

Zu Kürzungen und damit einer niedrigeren Gewerbesteuer führen zum Beispiel in bestimmtem Umfang Spenden, die aus dem Überschuss des Gewerbebetriebs geleistet wurden.

 

2. Vom Gewerbeertrag zum Gewerbesteuermessbetrag

Der resultierende Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Davon wird bei Personengesellschaften der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro abgezogen.

Der verbleibende Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert, die gestaffelt ist

  • für die ersten 12.000 Euro ... 1 Prozent
  • für die nächsten 12.000 Euro ... 2 Prozent
  • für die nächsten 12.000 Euro ... 3 Prozent
  • für die nächsten 12.000 Euro ... 4 Prozent
  • für alle weiteren Beträge... 5 Prozent

Der Gewerbesteuerfreibetrag und die gestaffelten Steuermesszahlen stehen nur Personengesellschaften zu. Bei einer GmbH gilt vom ersten Euro Gewerbeertrag an die Steuermesszahl von 5 Prozent. Allerdings mindert hier im Vorfeld das Gehalt des Geschäftsführers den Gewerbesteuerertrag während bei einer Personengesellschaft das Einkommen des Unternehmers im Gewinn und damit Gewerbeertrag enthalten ist.

Beispiel: Der Gewerbeertrag betrage 60.090 Euro.

Bei einer GmbH beträgt der Gewerbesteuermessbetrag 5 Prozent von dem auf 60.000 Euro abgerundeten Gewerbeertrag, also 3.000 Euro.

Bei einer Personengesellschaft ergibt sich nach Rundung und Abzug des Gewerbesteuerfreibetrags ein Rest von 35.500 Euro. Davon sind 12.000 mit 1 Prozent, weitere 12.000 mit 2 Prozent und die verbleibenden 11.500 Euro mit 3 Prozent zu multiplizieren. Der Gewerbesteuermessbetrag berechnet sich wie folgt: 120 Euro + 240 Euro + 345 Euro = 705 Euro

 

3. Vom Gewerbesteuermessbetrag zur Gewerbesteuer

Der letzte Schritt ist ganz einfach: Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Beispiel: In München beträgt der Hebesteuersatz 490. Die GmbH aus dem vorherigen Beispiel muss deshalb 490 Prozent x 3.000 Euro = 14.700 Euro Gewerbesteuer bezahlen.

Die Personengesellschaft würde dagegen nur 490 Prozent x 705 Euro = 3.454,50 Euro Gewerbesteuer schulden.

Diese Beträge klingen zunächst alarmierend. Allerdings gibt es einige Faktoren, die der Gewerbesteuer ein wenig den Schrecken nehmen...

Die Gewerbesteuer mindert Ihren Gewinn und wird zudem auf die Einkommensteuer angerechnet:

Die Gewerbesteuervorauszahlungen stellen eine Betriebsausgabe dar, mindern den Gewinn und damit indirekt die darauf anfallende Einkommensteuer. Dadurch wird verhindert, dass der Unternehmer auf die abgeführte Gewerbesteuer auch noch Einkommensteuer bezahlen muss.

 


Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer sollen die Unternehmen zusätzlich entlastet werden. 180 Prozent des Gewerbesteuermessbetrags können direkt von der berechneten Einkommensteuer abgezogen werden.

Beispiel: Bei einem Gewerbesteuermessbetrag von 3.000 Euro (GmbH-Beispiel) und einem Hebesatz von 490 errechnet sich eine Gewerbesteuer von 14.700 Euro. Dieser mindert den Gewinn und damit die Einkommensteuer. Zusätzlich können von der so geminderten Einkommensteuer nochmals 180 Prozent x 3.000 Euro = 5.400 Euro abgezogen werden.

Ob die eingesparte Einkommensteuer die bezahlte Gewerbesteuer aufwiegt oder nicht, hängt vom Hebesatz der Gemeinde und vom persönlichen Steuersatz ab. Je höher der Hebesatz und je höher der persönliche Steuersatz, um so geringer ist die Nettobelastung. Unter Umständen kann sich sogar eine Nettoentlastung ergeben. Wer auf sein Einkommen den Spitzensteuersatz bezahlt erlebt nach einer Faustregel erst ab einem Hebesatz von 400 eine Nettobelastung.

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