Alle Nachrichten auf einen Blick
News zu Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Businessplan & Co
Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.
Zweifelhafte GEZ-Gebühren auf Internet-PCs: Jetzt handeln!
Kritiker der GEZ bezweifeln die Rechtmäßigkeit von Gebühren auf Computer, Handys und andere "neuartige Rundfunkgeräte" schon lange. Zumal bei Selbständigen, die als Privatpersonen bereits brav Rundfunkgebühren zahlen. Ganz besonders umstritten ist die Abgabe auf internetfähige Computer, wenn sich das Büro in der eigenen Wohnung befindet. Zwei aktuelle Urteile weisen die GEZ in ihre Schranken.
Die GEZ kassiert bei Selbständigen und Unternehmern gleich mehrfach ab: Obwohl sie als Privatpersonen bereits Gebühren zahlen, werden sie für Radios, Fernsehgeräte, PCs und Handys in Büros und Geschäftswagen noch einmal zur Kasse gebeten. Besonders ärgerlich: Nach Auffassung der GEZ sind die Extragebühren für Geschäftsleute auch dann fällig, wenn sich das Büro in ihrer Privatwohnung befindet, für deren ordnungsgemäß angemeldete Rundfunkgeräte sie bereits Gebühren bezahlen!
Früher ließ sich die betriebliche Gebührenpflicht mit Verweis auf das Fehlen empfangsbereiter Rundfunkgeräte grundsätzlich umgehen. Seitdem jedoch internetfähige PCs, Handys und ähnliche mobile Endgeräte zu "neuartigen Rundfunkgeräten" erklärt worden sind, ist das nicht mehr möglich. Kostenpunkt: mindestens 5,52 Euro GEZ-Gebühren - sofern sich im Büro keine konventionellen Radios oder Fernsehgeräte befinden.
Ein klassischer Schildbürgerstreich: Erst verlangt der Staat von den Unternehmern, ihren Computer ans Internet anzuschließen - etwa um die Umsatzsteuervoranmeldungen ans Finanzamt zu übermitteln. Und zur "Belohnung" wird dann die Rundfunkgebühr fällig. Als hätten Geschäftsleute im Büro nichts Besseres zu tun, als sich ihre Zeit mit TV-Talkshows zu vertreiben oder dauernd mit öffentlich-rechtlicher Hintergrundmusik bedudeln zu lassen. Zwei aktuelle Urteile machen Hoffnung, dass die zweifelhaften GEZ-Gebühren auf Internet-PCs doch noch gekippt werden:
1. VG Koblenz: GEZ-Gebühren auf Geschäfts-PCs generell rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil einem Rechtsanwalt bestätigt, dass er kein Rundfunkteilnehmer ist, obwohl er seinen internetfähigen Kanzlei-PC für beruflich bedingte Recherchen sowie zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einsetzt. Da er den Computer nicht zum Rundfunkempfang nutze, sei es verfassungswidrig, ihn zur Zahlung von Rundfunkgebühren heranzuziehen.
Das Gericht folgte der Argumentation des Rechtsanwalts: Internetfähige PCs würden in Geschäftsräumen erfahrungsgemäß nicht für den Hörfunk- oder Fernsehempfang angeschafft. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für derartige Computer würde nach Auffassung der Richter eine staatliche Zugangshürde zu anderen Informationsquellen errichtet und damit das Grundrecht der Informationsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Das Gericht hat die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
2. VG Braunschweig: Zweitgeräte-Befreiung für Heim-Büros
Während die Koblenzer Richter die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebühr für geschäftlich genutzte Internet-PC insgesamt in Zweifel ziehen, hat das Verwaltungsgericht Braunschweig eine zusätzliche Gebührenpflicht von Geschäfts-PCs in Privatwohnungen bestritten:
Demnach ist der Arbeitsplatzcomputer von vornherein als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn der Runfunkteilnehmer für die in seiner Wohnung vorhandenen privaten Rundfunkempfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren zahlt. Das Gericht legt dabei einen umstrittenen Passus des § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrags zugunsten des Gebührenzahlers aus: Demnach ist für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte [...] im nichtausschließlich privaten Bereich [...] keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."
GEZ und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (in diesem Fall der NDR) interpretieren die Vorschrift so, dass der Gesetzgeber mit "andere Rundfunkgeräte" nur "andere nicht private Rundfunkgeräte" meint. Dafür finden sich nach Ansicht des Gerichts im Gesetzestext weder wörtlich noch sinngemäß Anhaltspunkte. Auch die Gesetzesbegründung stützt die GEZ-Auffassung nicht. Gegen das Braunschweiger Urteil kann der NDR Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen.
Praxistipps für Betroffene
- Wenn die GEZ Ihnen einen Gebührenbescheid für Ihren geschäftlich genutzten Internet-PC schickt, legen Sie Widerspruch ein. Verweisen Sie dabei auf die Urteile der beiden Verwaltungsgerichte, soweit sie auf Ihren Fall zutreffen (Aktenzeichen s.u.).
- Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, sind Sie zunächst einmal zur Zahlung verpflichtet. Wenn Sie sich die Mühe einer Klage ersparen wollen, teilen Sie der GEZ mit, dass Sie die Gebühren nur unter Vorbehalt zahlen.
- Dass die GEZ den Zahlungsvorbehalt anschließend zurückweist, macht nichts: Wenn das Bundesverwaltungsgericht oder gar das Bundesverfassungsgericht die Gebührenpflicht letztlich zu Fall bringt, können Sie bereits gezahlte Gebühren später zurückfordern.
- Einen Zahlungsvorbehalt können Sie auch dann noch erklären, wenn Sie bereits seit längerem Gebühren für Ihren Geschäfts-PC bezahlen: Ihr Vorbehalt wirkt sich dann aber nur auf zukünftige Zahlungen aus.
Wichtig: Um eventuelle Ansprüche später geltend machen zu können, sollten Sie Ihre Widersprüche und Zahlungsvorbehalte grundsätzlich per Einschreibungen mit Rückschein an die GEZ schicken.
Links zum Artikel:
- Verwaltungsgericht Koblenz: Urteil vom 15. Juli 2008 (AZ: 1 K 496/08.KO)
- Verwaltungsgericht Braunschweig: Urteil vom 15. Juli 2008, AZ: 4 A 149/07
- Ein Musterschreiben für Zahlungsvorbehalte gegen GEZ-Gebührenbescheide finden Sie auf den Seiten von akademie.de.
Kommentare
Da die GEZ wie sie selbst bestätigt www.gez.de/online_service/anbieterkennung/index_ger.html
eine "nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung " ist, kann man getrost ein jeden Gebührenbescheid ignorieren!!!
Nicht rechtsfähige Organisationen können auch keine Gebühren verlangen und es ist dieser Organisation nicht möglich einen Titel zu vollstrecken - se ist ja nicht rechtsfähig.
Bin ich froh dass ich in England diesem Wahnisnn noch nicht ausgeliefert bin.
LG T Arends
Ich finde es einen Hammer, wie die GEZ das Gesetz auslegt! Wir Selbständige werden doppelt abkassiert, wenn wir einen einzigen Laptop haben, da wir ja immer ein formelles Büro haben und zuminest in der Privatwohnung einer geschäflichen Tätigkeit nachgehen.
Die GEZ legt es nun so aus, dass ein Laptop sowohl geschäfltich, als auch privat genutzt werden kann und da heute per Internet auch TV gesehen werden kann, muss man zweimal TV-Tarif an GEZ zahlen, auch wenn es nur ein Gerät ist.
Logisch und einzig sinnvolle Rechtsinterpretatio ist aber nur Folgendes: Ein Laptop, der im geschäflichen Zimmer oder externen Büro zum Emfang von TV oder RAdio genutzt wird, ist in diemsem Moment ein privat genutzer Laptop und für den kann man maximal EINMAL kassieren, liebe GEZ.
Und da ich nur ENTWEDER am Laptop (von mir aus im Büro) ODER an der heimischen Anlage sitze, benutze ich auch nur EIN Gerät zu gleichen Zeit. Auch bei Softwarelizenzen wird es so gehandhabt, daß ich dann nur einmal zahle. Diese Argumentation sollten sich die Richter mal durchlesen!
Ein (zusätzliche) geschäftliche Nutzung von TV gibt es nur in Berufen, die im Medienbereich angesiedelt sind, sei es die Verwertung von Radiomitschnitten oder die Bearbeitung von Werbefilmen, wo das Angebit der öffentlich rechtlichen Sender auch beruflich genutzt wird!
Von mir will die GEZ gleich viermal Geld haben:
1) Privat (TV, Radio, + Laptop) -> TV-Satz
2) Hauptberuflich wegen Arbeitszimmer (da obiger Laptop und möglicherweise sogar Radio) -> TV-Satz
3) Nebenberuflich, da Tonstudio im Keller als Gewerbe angemeldet (auch dort steht ein Rechner und angblich ein Radio) -> TV-Satz
4) Auto, da angeblich geschäfltich genutzt. -> Radio-Satz.
Ich soll also fast 60 Euro im Monat zahlen, obwohl ich das Auto nicht geschäflich nutze und weder im Arbeitszimmer noch im Keller ein Radio steht. Es gibt nur die Privatwohnung und den Laptop. Der Aufnahme-PC im Keller hat nicht mal Internetzugang.
Die Rechtsauslegung der GEZ ist ein unfassbarer Hohn!
Kommentare schreiben
|
|
gruendungszuschuss.de : |
| Copy this link to your RSS reader (UTF-8) | |
| Copy this link to your RSS reader (iso-8859-1) |



