Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Zeitplan: Wann treten die Änderungen beim Gründungszuschuss denn nun in Kraft?


Was bedeutet das Veto des Bundestags konkret für den weiteren Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens? Wann ist mit dem Inkrafttreten der Änderungen zu rechnen

Eigentlich wollten heute Abend bereits im Vermittlungsausschuss Ländervertreter mit Mitgliedern des Bundestags über das umstrittene „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ verhandeln, mit dem der Gründungszuschuss neu geregelt werden soll. Aufgrund von Terminfindungsproblemen bei den Beteiligten wurde dieser Termin allerdings verschoben, was nicht ausschließt, dass zwischen den Beteiligten bereits Abstimmungen im kleineren Kreis stattfinden.

Am wahrscheinlichsten ist ein Ausschuss-Termin in der nächsten oder übernächsten Sitzungswoche des Bundestags, also in der 45. oder 47. Kalenderwoche. Der Vermittlungsausschuss tagt meist in der Mitte der Woche abends, also zum Beispiel am 9. November oder am 23. November. Folgende Szenarien sind denkbar:

1. Der Vermittlungsausschuss erzielt einen Kompromiss. Zunächst muss dann der Bundestag das veränderte Gesetz noch einmal mit einfacher Mehrheit beschließen. Anschließend hat der Bundesrat die Möglichkeit, erneut Einspruch zu erheben, was aber nach erfolgreicher Vermittlung sehr unwahrscheinlich ist. Ohne erneutes Veto des Bundesrats würde das "veränderte" Gesetz dann ohne weitere Abstimmung direkt an den Bundespräsidenten zur Prüfung und Unterschrift gehen.

2. Der Vermittlungsausschuss erzielt keinen Kompromiss bzw. der Bundestag entscheidet sich, das Veto des Bundesrats zu ignorieren. Dann stimmt zunächst erneut der Bundesrat ab, ob er sein Veto aufrechterhält. Sollte er dies tun, muss der Bundestag das Gesetz mit Kanzlermehrheit (absolute Mehrheit der gewählten Abgeordneten) beschließen. Der Bundesrat kann auch auf den Einspruch verzichten. Dann geht das Gesetz unverändert und ohne weitere Abstimmung im Bundestag direkt an den Bundespräsidenten.

Wie berichtet, kann der Vermittlungsausschuss bis zu dreimal tagen, bevor die Vermittlung als gescheitert gilt. Er hat auch die Möglichkeit, die Verhandlungen an einem anderen Termin fortzusetzen, sich also öfter als dreimal zu treffen. Zudem kann er eine Arbeitsgruppe mit vertiefenden Verhandlungen betrauen. Häufig ist für die Vermittlung aber nur eine einzige Sitzung notwendig, zum Beispiel weil die entscheidenden Akteure sich schon im Vorfeld geeinigt haben.

Sollte es zu einer Einigung in der ersten Sitzung des Vermittlungsausschusses kommen, wären die daraufhin notwendigen Abstimmungen im Bundesrat und ggf. Bundestag noch in derselben Sitzungswoche möglich, also zum Beispiel bis Freitag, den 11. November bzw. Freitag, den 25. November. Von da ab gerechnet muss man erfahrungegemäß zwei bis drei Wochen für die Prüfung durch den Bundespräsidenten einrechnen, was unter obigen Annahmen als Termin für das Inkrafttreten Anfang Dezember oder Mitte Dezember wahrscheinlich erscheinen lässt.

Falls mehrere Sitzungen des Vermittlungsausschusses nötig sind, könnte sich das Verfahren noch weiter hinziehen. Andererseits ist es auch nicht völlig auszuschließen, dass der Vermittlungsausschuss sich doch früher trifft oder der Bundespräsident die Prüfung ungewöhnlich schnell vollzieht.

Verwirrende Äußerungen bei einigen Arbeitsagenturen

Zu erheblicher Verwirrung führen momentan die Auskünfte von Mitarbeitern einiger Arbeitsagenturen. u.a. Oldenburg. Diese gehen noch davon aus, dass das Gesetz zum 1.11.2011 in Kraft tritt und raten Gründungswilligen, bis spätestens Montag, 31.10.2011 das Gewerbe bzw. die selbständige Tätigkeit anzumelden. Sie hätten die Anweisung, Anträge mit späterem Gründungsdatum zu sammeln und zunächst nicht zu bewilligen. Hintergedanke der Agenturen: "Nach dem Inkrafttreten sammeln wir erst mal alle Anträge und schauen, wie viel Geld uns überhaupt für den Gründungszuschuss bis Jahresende zur Verfügung gestellt wird. Dann erst entscheiden wir, welche Anträge wir bewilligen."

Auf den Hinweis, dass das Gesetz ja noch gar nicht verabschiedet ist und bis zum Inkrafttreten ein Rechtsanspruch besteht, hört man dann schnell den Hinweis, das Gesetz könne ja vielleicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ist das tatsächlich möglich? - Unseres Wissens können nur Gesetze, die ausschließlich rechtliche Vorteile bringen (wie die Vereinfachung der Grundsätze für elektronische Rechnungen) rückwirkend in Kraft gesetzt werden, andernfalls wäre das Prinzip der Rechtssicherheit verletzt. Wir werden zu diesem Thema aber weiter auf unserer Seite berichten. Für viele Gründer ist ja nicht allein entscheidend, dass sie später Recht erhalten, sondern auch, dass sich durch das Verhalten der Arbeitsagentur möglicherweise die Bewilligung und Auszahlung des Zuchusses verzögern könnte.

Nachtrag hierzu: Die Bundesagentur für Arbeit hat auf entsprechende Nachfrage durch uns erklärt, dass sie ihre Mitarbeiter bundesweit über die Verzögerungen beim Inkrafttreten der Neuregelung informiert hat und dass bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss gilt. Man erwartet keine rückwirkenden Kürzungen o.ä. Die Anweisungen, über die wir oben berichten, gehen also nicht von Nürnberg aus.

Insofern gilt weiterhin unser Rat: Die Verzögerungen verschaffen Gründungsinteressierten, die erst jetzt arbeitslos geworden sind oder von den Gesetzesänderungen erfahren haben, die Chance, doch noch zu den alten Bedingungen zu gründen. Lassen Sie sich aber nicht zu viel Zeit und gründen Sie im Zweifelsfall lieber ein wenig früher – mit dem alten, höheren Gründungszuschuss in der Tasche! Wir bieten Ihnen Unterstützung bei der Formulierung des Businessplans und auch bei der Antragstellung

Verfasst von Andreas Lutz am 26.10.2011 14:30
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3102

Kommentare

Verfasst von S. Schmidt am 11.11.2011 11:44


Verfasst von efern7 am 04.11.2011 20:48

Antwort:

Der Agentur sind hier von Gesetzes wegen keine besonderen Fristen vorgegeben. Nach unserer Erfahrung beträgt die Bearbeitungszeit normalerweise zwei bis drei Wochen. Die Bearbeitung kann aber länger dauern, wenn Ihr Antrag problematisch ist, gerade sehr viele Anträge eingehen und sich "stapeln" oder es durch Ferienzeiten oder Krankheit zu personellen Engpässen kommt (etwa im Sommer).

Durch die geplanten Kürzungen beim Gründungszuschuss kann es gerade zum Ende hin zu einer Flut von Anträgen kommen, deren Bearbeitung dann entsprechend lange dauern kann. Deshalb empfehlen wir den Antrag vorzubereiten, durch eine erfahrene vertrauenswürdige Stelle, wie wir sie empfehlen prüfen zu lassen und dann dann abzugeben, sobald für Sie der Gründungszeitpunkt feststeht.

Andreas Lutz

 


Verfasst von felcat am 02.11.2011 14:06


Verfasst von Gründer am 01.11.2011 11:46


Verfasst von felcat am 30.10.2011 23:58


Verfasst von Steinmann am 29.10.2011 11:32


Verfasst von Vivien Lebe am 29.10.2011 10:31


Verfasst von Eva am 28.10.2011 13:17

Antwort:

Inkrafttreten vor dem 14.11. halte ich für praktisch ausgeschlossen, da ja selbst bei einer Einigung im Vermittlungsausschuß am 8.11. mindestens noch der Bundesrat abstimmen muss, z.B. am 9.11. Die Prüfung durch den Bundespräsidenten dauert erfahrungsgemäß zwei bis drei Wochen, die Veröffentlichung ca. zwei Tage. Ich kann hierfür keine Garantie übernehmen, aber Sie können ja selbst die Sache durchrechnen...

Andreas Lutz


Jetzt steht fest, dass der Vermittlungsausschuss am Abend des 8. November tagen wird. Weitere Infos unter
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3107

Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de

Verfasst von Andreas Lutz am 28.10.2011 10:28


Verfasst von efern7 am 27.10.2011 17:50

Antwort:

Manche Agenturen haben in der Tat einen Ausschuss, der für die Prüfung des GZ-Antrags zuständig ist, statt dass jeder einzelne Sachbearbeiter prüft.

Wenn Sie im Antrag angegeben haben, dass Sie sich am 20.10. selbständig machen, ist diese Vorgehensweise absolut korrekt. Das Datum in der Gewerbe- bzw. bei Freiberuflern steuerlichen Anmeldung ist das Gründungsdatum und damit entscheidend.

Rechtsmittel: Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie zunächst (innerhalb 30 Tagen, steht auf Bescheid!) Widerspruch einlegen. Sollte dieser abgelehnt werden ist der nächste Schritt das Sozialgericht.

Viel Erfolg für Ihre Gründung!

Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de


Verfasst von M. Faul am 27.10.2011 17:10

Antwort:

Sie haben einen Aufhebungsbescheid bekommen, also müssen Sie einen Widerspruch einlegen. Auf dem Bescheid sollte das auch angegeben sein.

Hat Ihr Berater das einfach in den Computer eingegeben oder haben Sie eine Eingliederungsvereinbarung oder eine Veränderungsmitteilung unterschrieben?


Unter www.gruendungszuschuss.de/fragen bieten wir eine telefonische Kurzberatung durch einen Arbeitsrechts-Anwalt zu bezahlbarem Preis an.

Viel Erfolg!


Verfasst von Hans Günter Hübscher am 27.10.2011 10:14


Verfasst von Hanna am 27.10.2011 07:56


Verfasst von Josef am 26.10.2011 08:32


Verfasst von Florian Brix am 26.10.2011 07:43


Verfasst von Gründer am 23.10.2011 17:13

Antwort:

Vielen Dank für das nette Feedback zur Website.

Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gründung, die Antragsabholung muss davor liegen. Der Antrag kann auch noch nachträglich eingereicht werden, ich würde aber sicherheitshalber sehr zur baldmöglichen Einreichung raten. Lesen Sie dazu ausführlicher den FAQ auf

http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3019,

wobei dort natürlich noch der 01.11.11 als Stichtag steht, zwischenzeitlich ist klar, dass sich das verzögern wird.

Zum Termin des Inkrafttretens siehe

http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3102

wobei wir laufend weiter über diesen Punkt berichten.

Generell gilt: Wir können nicht jede Frage zum Einzelfall hier beantworten. Bitte besprechen Sie diese Punkte mit Ihrer fachkundigen Stelle. Wir empfehlen unter

www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen

Gründungsberater in rund 20 Städten, die über die nötige Erfahrung verfügen und mit Ihnen die für Sie besten Vorgehensweise ermitteln.


Verfasst von Klaus Schaumberger am 23.10.2011 10:37


Verfasst von Steinmann am 22.10.2011 15:49

Antwort:

Vgl. oben, laut Bundesagentur für Arbeit gibt es KEINE bundeseinheitliche Anweisung dieser Art!


Verfasst von Steinmann am 21.10.2011 16:39

Antwort:

Hallo und vielen Dank für den Hinweis.

Nachdem Sie nicht der einzige Betroffene sind, habe ich das Thema in unserem obigen Beitrag ergänzt und dazu auch eine Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit eingeholt ("Nachtrag"). Unsere Ansprechpartner dort halten ein rückwirkendes Inkrafttreten genaussowenig für möglich wie Sie oder wir. Auch die Stellungnahmen des BMAS oben bestätigt dies ja...

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